Vertretungstätigkeit Höhergruppierung/ Zulage möglich

Begonnen von arc20321, 24.06.2026 13:08

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arc20321

Hallo,
ich bin derzeit auf E 12/5 und wurde gefragt ob ich die Abteilungsleitung (A15) vertreten kann bei Krankheit etc. Stünde mir dann eine Höhergruppierung oder Zulage zu oder wäre das mit der Stufe E 12 bereits abgegolten? Ich habe einen UniAbschluss.

Rowhin

Wenn überhaupt, dann Zulage, wahrscheinlich nach §14 TV-L, aber natürlich nur bei längerer Vertretung:

ZitatWird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

Außer auf dich/deinen AG trifft Absatz 2 zu:

Zitat(2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann für bestimmte Tätigkeiten festgelegt werden, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat. Die Beschäftigten müssen dann ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden sein.

Siehe hierzu auch:

Zitat1) Wird einem Beschäftigten vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, liegt keine Höhergruppierung vor. Die persönliche Zulage nach § 14 TVöD/TV-L dient als Ausgleich für die besondere Arbeitsschwierigkeit, zuletzt BAG vom 16.4.2015 – 6 AZR 242/14 – m.w.N.; 2) Im Fall der Vertretung hat das BAG bereits zu § 24 Abs. 2 BAT (BAG vom 21.10.1998 – 10 AZR 224/98, vom 29.9.1982 – 4 AZR 1161/79) entschieden, dass grundsätzlich keine Übertragung einer ,,anderen Tätigkeit" i. S. der Tarifnorm vorliegt, wenn der Angestellte arbeitsvertraglich zum ständigen Vertreter des Dienstposteninhabers bestellt ist. Die ständige Vertretung umfasst die Gesamtheit der Dienstaufgaben des Vertretenen bei dessen An- und Abwesenheit. Die Vertretung in Fällen von Urlaub oder sonstiger Abwesenheit gehört damit auf Dauer zu den arbeitsvertraglich auszuübenden Tätigkeiten des ständigen Vertreters. Sie ist deshalb in die tarifliche Bewertung seiner Tätigkeit bei der Eingruppierung mit einzubeziehen, auf den zeitlichen Umfang der vertretungsweisen Tätigkeit kommt es dabei nicht an. Die Rspr. ist auf § 14 TVöD/TV-L übertragbar – BAG vom 16.4.2015 – 6 AZR 242/14. 3) Auch bei einem Abwesenheitsvertreter stellt die Vertretung keine ,,andere Tätigkeit" dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Abwesenheitsvertretung für einen vorübergehenden Zeitraum zeitlich überwiegt – BAG vom 24.3.1993 – 10 AZR 416/91 und vom 25.2.1987 – 4 AZR 217/86.

TVOEDAnwender

Zitat(2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann für bestimmte Tätigkeiten festgelegt werden, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat. Die Beschäftigten müssen dann ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden sein.
Die landebezirklichen Tarifverträge machen das idR nur für körperlich-handwerkliche Tätigkeiten ("Arbeiter"-Tätigkeiten).

TVOEDAnwender

Zitat von: arc20321 in 24.06.2026 13:08Hallo,
ich bin derzeit auf E 12/5 und wurde gefragt ob ich die Abteilungsleitung (A15) vertreten kann bei Krankheit etc. Stünde mir dann eine Höhergruppierung oder Zulage zu oder wäre das mit der Stufe E 12 bereits abgegolten? Ich habe einen UniAbschluss.
Dass die vertretene Person A 15 ist, ist für die Frage, ob ggf. ein Zulagenanspruch entstehen kann, zunächst unerheblich. Die beamtenrechtliche Bewertung des Dienstpostens ist nicht automatisch die tarifliche Eingruppierung für Tarifbeschäftigte. Es müsste also erst geprüft werden, ob die von Dir wahrzunehmenden Vertretungsaufgaben nach den TV-L-Tätigkeitsmerkmalen überhaupt oberhalb der EG 12 liegen würden. Nur wenn bei tariflicher Bewertung tatsächlich eine höhere Entgeltgruppe herauskäme, kann überhaupt ein Anspruch nach § 14 TV-L in Betracht kommen.

Außerdem ist zu unterscheiden, ob Du nur einzelne Abwesenheiten im üblichen Rahmen auffängst oder ob Dir die höherwertigen Leitungsaufgaben ausdrücklich und vorübergehend übertragen werden. Eine normale Abwesenheitsvertretung bei Krankheit, Urlaub usw. löst in der Regel noch keinen Anspruch nach § 14 TV-L aus. Sie ändert regelmäßig auch nichts an der eigenen Eingruppierung, auch wenn Vertretungsaufgaben natürlich bei der Bewertung der dauerhaft übertragenen Tätigkeit mit betrachtet werden können.

Hart

Moin,

Zitat(BAG vom 21.10.1998 – 10 AZR 224/98, vom 29.9.1982 – 4 AZR 1161/79) entschieden, dass grundsätzlich keine Übertragung einer ,,anderen Tätigkeit" i. S. der Tarifnorm vorliegt, wenn der Angestellte arbeitsvertraglich zum ständigen Vertreter des Dienstposteninhabers bestellt ist. Die ständige Vertretung umfasst die Gesamtheit der Dienstaufgaben des Vertretenen bei dessen An- und Abwesenheit. Die Vertretung in Fällen von Urlaub oder sonstiger Abwesenheit gehört damit auf Dauer zu den arbeitsvertraglich auszuübenden Tätigkeiten des ständigen Vertreters. Sie ist deshalb in die tarifliche Bewertung seiner Tätigkeit bei der Eingruppierung mit einzubeziehen, auf den zeitlichen Umfang der vertretungsweisen Tätigkeit kommt es dabei nicht an.

Zitat von: TVOEDAnwender, auch wenn Vertretungsaufgaben natürlich bei der Bewertung der dauerhaft übertragenen Tätigkeit mit betrachtet werden können.

@TVOEDAnwender
Du schreibst was von "betrachtet werden können" also nach dem Motto ja aber muss nicht.

Das BAG schreibt aber es ist bei der Bewertung mit einzubeziehen und der Zeitliche Umfang ist dabei nicht zu bewerten.

Die Frage die sich mir stellt wie ist es nun einzubeziehen und wie wird dieses dargestellt das es in der tariflichen Bewertung einbezogen ist oder nicht.

schöne sonnige Grüße




neodeo2

Die bisherigen Antworten wirken so, als wolle man das Problem gar nicht lösen. Dabei ist die Lage simpel:

Mehrarbeit erfordert mehr Gehalt, sonst erübrigt sich das Thema. Freiwillig macht schließlich niemand Überstunden, die einer doppelten Belastung gleichkommen.

Statt also zu begründen, warum keine Zulage möglich ist, sollten wir lieber darüber diskutieren, wie der OP die finanzielle Entlohnung durchsetzen kann, die ihm für diesen Gefallen zusteht.

MoinMoin

Zitat von: neodeo2 in Gestern um 09:49Mehrarbeit erfordert mehr Gehalt, sonst erübrigt sich das Thema. Freiwillig macht schließlich niemand Überstunden, die einer doppelten Belastung gleichkommen.
Es geht nicht um Merharbeit, sondern um andere Arbeitsinhalte.

MoinMoin

Zitat von: Hart in Gestern um 09:09zum ständigen Vertreter des Dienstposteninhabers
Hier geht es nicht um ständige Vertretung, sondern um Abwesenheitsvertretung (Urlaub, Krankheit, DR..)
Das mE absolut etwas anderes und kann und muss mit Zeitanteilen unterlegt werden.

Rowhin

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 10:17Hier geht es nicht um ständige Vertretung, sondern um Abwesenheitsvertretung (Urlaub, Krankheit, DR..)
Das mE absolut etwas anderes und kann und muss mit Zeitanteilen unterlegt werden.

Den Unterschied zwischen Abwesenheitsvertretung und ständiger Vertretung sehen die einschlägigen Kommentare zum TV-L eben so. Eine schöne Übersicht zur Unterscheidung habe ich leider nicht gefunden, aber Haufe bspw führt hier den Unterschied an, hält ihn aber in beiden Fällen nicht für eine Übertragung höherwertiger Tätigkeiten:

ZitatDem BAG nach liegt im Fall der Vertretung grundsätzlich keine Übertragung einer anderen Tätigkeit i. S. d. § 14 Abs. 1 TVöD vor, wenn der Beschäftigte arbeitsvertraglich zum ständigen Vertreter oder Abwesenheitsvertreter des zu Vertretenden bestellt ist. Die Vertretung in Fällen von Urlaub oder sonstiger Abwesenheit gehöre dann zu den regulären Tätigkeiten des Vertreters, wobei es auf den zeitlichen Umfang der Vertretung nicht ankomme.

Angeführt ist die Möglichkeit einer Zulage hier nur in folgendem Fall:

Zitatin den Fällen einer langfristigen ständigen Vertretung (z. B. Elternzeit, Beurlaubungen, längerfristige Erkrankung) eine persönliche Zulage zu gewähren, wenn der ständige Vertreter als Abwesenheitsvertreter die Tätigkeit des Vertretenen in vollem Umfang ausübt. Dies kann wohl dann angenommen werden, wenn der betroffene Angestellte wiederum selbst durch einen anderen Beschäftigten vertreten wird.

Rehm dazu:

ZitatEin Beschäftigter, der als ,,ständiger Vertreter" bestellt und deshalb auch zur Abwesenheitsvertretung verpflichtet ist, hat im Vertretungsfall keinen Anspruch auf eine Vertretungszulage, denn es wird ihm keine ,,andere Tätigkeit" übertragen (BAG vom 16.3.2023 – 6 AZR 142/21 –, juris; vom 16.7.2020 – 6 AZR 287/19 – BAGE 171, 297; BAG vom 16.4.2015 – 6 AZR 242/14 – ZTR 2015, 439).

Anders könnte (könnte!) man argumentieren: wenn schon der ständige Vertreter, dessen Aufgaben die Abwesenheitsvertretung beinhalten, kein Anrecht (und die Frage nach dem Anrecht war die Ausgangsfrage) auf eine Zulage hat, hat der Abwesenheitsvertreter diese wahrscheinlich ebensowenig.

Zum Argument der Mehrarbeit halte ich es mit MoinMoin.

MoinMoin

Wenn ich als ständiger Vertreter tätig bin, dann bin ich ständig mit den Tätigkeiten des zu Vertretenden betraut (keine Zeitanteile ausweisbar) und somit auch so einzugruppieren wie die zu vertretenden Person.
Wenn ich nur als Abwesenheitsvertretung eingesetzt bin, dann reichen diese Zeitanteile normalerweise nicht aus, damit es für eine HG reicht. Es sind dann auch keine vorübergehende Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten, sondern es ist Teil meine auszuübenden Tätigkeit.

Wenn die zu vertretenden Person aber längere Zeit als normal zu vertreten ist (3 Monate Kur, Krankheit, Sabbatical), dann ist diese Erhöhung der Zeit Anteile eine vorübergehende Änderung der auszuübenden Tätigkeiten und damit die Zulage fällig.

So wird das bei uns gehandhabt. Urteile dazu habe ich gerade nicht zur Hand.

neodeo2

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 10:15Es geht nicht um Merharbeit, sondern um andere Arbeitsinhalte.

Stimmt. Und wie man weiß: Wenn man jemanden vertritt, lösen sich die eigenen Aufgaben wie durch Wunderhand in Luft auf.

Ganz im Ernst: Welchen Anreiz gibt es überhaupt, eine Vertretung zu übernehmen, wenn man selbst in der Entgeltgruppe E12 eingestuft ist, aber die Aufgaben einer A15-Stelle mittragen soll?

WAS habe ich davon?

MoinMoin

Zitat von: neodeo2 in Gestern um 11:28Stimmt. Und wie man weiß: Wenn man jemanden vertritt, lösen sich die eigenen Aufgaben wie durch Wunderhand in Luft auf.

Ganz im Ernst: Welchen Anreiz gibt es überhaupt, eine Vertretung zu übernehmen, wenn man selbst in der Entgeltgruppe E12 eingestuft ist, aber die Aufgaben einer A15-Stelle mittragen soll?

WAS habe ich davon?
Du behältst deinen Arbeitsplatz, weil du es nicht ablehnen kannst.
Wenn du es ablehnst, dann wird dir halt gekündigt.😇

Rowhin

Die Vorteile sind nicht unmittelbar. Aber: die Abwesenheitsvertretungen (aka teilweise auch so deklarieren stellvertretenden Leitungen) bei uns im Haus sind halt die ersten, die ins Auge gefasst werden, wenn es eine neue höhergruppierte Stelle intern zu besetzen gilt - weil sie schon ein wenig Leitungserfahrung haben.