Rückwirkende Eingruppierung TV-L

Begonnen von Tradaro, 06.07.2026 14:24

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Tradaro

Hallo zusammen,

ich arbeite beim Land Niedersachsen, demnach gilt der TV-L.

Im Juli 2025 habe ich meine Stelle mit der EG 6 auf durch eine interne Bewerbung auf EG 8 gewechselt.

Mein Amt verhängt bei Höhergruppierungen eine Erprobung. Für den Zeitraum verbleibe ich in der EG 6 und erhalte eine Zulage (nach §14 TV-L in Höhe der Differenz zur EG 8.

Meist endet die Erprobung nach wenigen Monaten. Durch Krankheit des Vorgesetzten habe ich aber erst im letzten Monat meine Erprobung bestanden. Ich kannte es aus der Vergangenheit so, dass man rückwirkend in seine ,,neue" EG eingruppiert wird. Das wäre ja bei mir Juli 2025 gewesen.

Von der Personalabteilung habe ich ein Schreiben bekommen, dass ich zum 01.07.2026 fest in die EG 8 eingruppiert wurde. Nach Rückfrage stellte sich heraus, dass die rückwirkende Einstufung abgeschafft wurde.

Mir geht damit also ein Jahr der Stufenlaufzeit verloren.

Ist das so korrekt?

MoinMoin

Zitat von: Tradaro in 06.07.2026 14:24Hallo zusammen,

ich arbeite beim Land Niedersachsen, demnach gilt der TV-L.

Im Juli 2025 habe ich meine Stelle mit der EG 6 auf durch eine interne Bewerbung auf EG 8 gewechselt.

Mein Amt verhängt bei Höhergruppierungen eine Erprobung. Für den Zeitraum verbleibe ich in der EG 6 und erhalte eine Zulage (nach §14 TV-L in Höhe der Differenz zur EG 8.

Meist endet die Erprobung nach wenigen Monaten. Durch Krankheit des Vorgesetzten habe ich aber erst im letzten Monat meine Erprobung bestanden. Ich kannte es aus der Vergangenheit so, dass man rückwirkend in seine ,,neue" EG eingruppiert wird. Das wäre ja bei mir Juli 2025 gewesen.

Von der Personalabteilung habe ich ein Schreiben bekommen, dass ich zum 01.07.2026 fest in die EG 8 eingruppiert wurde. Nach Rückfrage stellte sich heraus, dass die rückwirkende Einstufung abgeschafft wurde.

Mir geht damit also ein Jahr der Stufenlaufzeit verloren.

Ist das so korrekt?
Im TV-L ja

Im TVöD wäre es so wie du es meinst, rückwirkend eingruppiert.

TVOEDAnwender

Im TV-L dürfte die Antwort leider ja lauten, jedenfalls wenn die Tätigkeit tatsächlich zunächst nur vorübergehend nach § 14 TV-L übertragen wurde und die dauerhafte Übertragung erst zum 01.07.2026 erfolgt ist.

Der TV-L enthält insoweit gerade nicht die Sonderregelung, die es im TVöD inzwischen gibt. Im TVöD wird bei einer zunächst vorübergehenden Übertragung mit anschließender dauerhafter Übertragung unter bestimmten Voraussetzungen für Stufenzuordnung und Stufenlaufzeit fiktiv so gerechnet, als sei die Höhergruppierung bereits mit Beginn der vorübergehenden Übertragung erfolgt. Genau diese Regelung gibt es im TV-L aber nicht.

Im TV-L bleibt es während der vorübergehenden Übertragung zunächst bei der bisherigen Entgeltgruppe. Dafür wird die Zulage nach § 14 TV-L gezahlt. Die spätere Höhergruppierung erfolgt dann erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die höherwertige Tätigkeit dauerhaft übertragen wird. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt nach § 17 Abs. 4 TV-L mit dem Tag der Höhergruppierung.

Das führt in deinem Fall tatsächlich dazu, dass die Zeit von Juli 2025 bis Juni 2026 zwar für die Zulage nach § 14 TV-L relevant war, aber nicht als Stufenlaufzeit in der EG 8 zählt. Wenn die dauerhafte Übertragung erst zum 01.07.2026 erfolgt ist, beginnt die Stufenlaufzeit in der EG 8 auch erst ab diesem Zeitpunkt.

Das ist im TV-L einer der Fälle, in denen die fehlende TVöD-Regelung nachteilig ist. Im TVöD kann diese fiktive Betrachtung je nach Fall mal helfen und mal schaden (siehe dieser aktuelle Thread im TVöD-Unterforum: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,128347.0.html). Im TV-L bleibt es dagegen bei der normalen Höhergruppierung ab dem tatsächlichen Zeitpunkt der dauerhaften Übertragung.

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Tätigkeit in Wirklichkeit schon im Juli 2025 nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft übertragen worden wäre und die sogenannte Erprobung nur als Etikett verwendet wurde. Dann müsste man nicht über eine rückwirkende Höhergruppierung wegen bestandener Erprobung reden, sondern darüber, ob die dauerhafte Übertragung tatsächlich schon früher erfolgt ist. Wenn es aber wirklich eine vorübergehende Übertragung nach § 14 TV-L war, ist der Verlust der Stufenlaufzeit in der EG 8 leider die tarifliche Folge.