Aktuelle Stufe bei Höhergruppierung (rückwirkend) behalten?

Begonnen von DerDonald_, 06.07.2026 18:08

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DerDonald_

Hallo Zusammen,

ich werde wahrscheinlich (Termin steht noch nicht fest) Ende dieses Jahres in die EG 9b Stufe 4 hochgruppiert.

Seit dem 01.10.2025 wurden mir höherwertige Tätigkeiten (schriftlich, allerdings mit den Worten "vorübergehend", "kommissarisch", "auf Probe") übertragen. Seit diesem Zeitpunkt erhalte ich zudem eine Vertreterzulage von 9a Stufe 4 auf 9b Stufe 4.

Nun habe ich jedoch schon am 01.06.2026 die Stufe 5 in der EG 9a erreicht

Mir wurde nun mittegeteilt, dass ich die Aufgaben nun dauerhaft übertragen bekomme und somit "stufengleich" höhergruppiert werde (von 9a 4 auf 9b 4). Die Laufzeit von 9b 4 würde mit der Übertragung der Tätigkeiten am 01.10.2025 rückwirkend starten.

Ich würde also meine erreichte Stufe 5 in der 9a verlieren.
Ist dies so korrekt?

Brächte bitte euren Rat.

Vielen Dank.

MoinMoin

Zitat von: DerDonald_ in 06.07.2026 18:08Hallo Zusammen,

ich werde wahrscheinlich (Termin steht noch nicht fest) Ende dieses Jahres in die EG 9b Stufe 4 hochgruppiert.

Seit dem 01.10.2025 wurden mir höherwertige Tätigkeiten (schriftlich, allerdings mit den Worten "vorübergehend", "kommissarisch", "auf Probe") übertragen. Seit diesem Zeitpunkt erhalte ich zudem eine Vertreterzulage von 9a Stufe 4 auf 9b Stufe 4.

Nun habe ich jedoch schon am 01.06.2026 die Stufe 5 in der EG 9a erreicht

Mir wurde nun mittegeteilt, dass ich die Aufgaben nun dauerhaft übertragen bekomme und somit "stufengleich" höhergruppiert werde (von 9a 4 auf 9b 4). Die Laufzeit von 9b 4 würde mit der Übertragung der Tätigkeiten am 01.10.2025 rückwirkend starten.

Ich würde also meine erreichte Stufe 5 in der 9a verlieren.
Ist dies so korrekt?

Brächte bitte euren Rat.

Vielen Dank.
Ja, sofern du der direkten dauerhaften Übertragen zustimmst.
Wenn man da eine Pause einbaut, dann bleibt es bei der Stufe 5

TVOEDAnwender

Der Hinweis von MoinMoin ist aus meiner Sicht wichtig. Entscheidend ist hier die Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4, 4a und 5 TVöD. Diese greift nur, wenn die höherwertige Tätigkeit nach einer zunächst vorübergehenden Übertragung im unmittelbaren Anschluss dauerhaft übertragen wird.

Während der vorübergehenden Übertragung nach § 14 TVöD bleibt man zunächst in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. Die Stufenlaufzeit läuft dort also weiter. Deshalb ist der Stufenaufstieg in EG 9a Stufe 5 zum 01.06.2026 zunächst nicht falsch.

Wenn die Tätigkeit aber unmittelbar anschließend dauerhaft übertragen wird, wird für die Stufenzuordnung und die Stufenlaufzeit fiktiv so gerechnet, als sei die Höhergruppierung bereits mit Beginn der vorübergehenden Übertragung erfolgt. In deinem Fall hieße das, dass ab dem 01.10.2025 fiktiv von EG 9a Stufe 4 nach EG 9b Stufe 4 gerechnet wird. Die Stufenlaufzeit in EG 9b Stufe 4 würde dann ebenfalls ab dem 01.10.2025 laufen.

Der spätere Stufenaufstieg in EG 9a Stufe 5 führt dann nicht automatisch zu EG 9b Stufe 5. Finanziell kann er aber trotzdem relevant bleiben. Wenn das bisherige Entgelt unmittelbar vor der Höhergruppierung, also EG 9a Stufe 5 zuzüglich der Zulage nach § 14 TVöD, höher ist als das Tabellenentgelt aus EG 9b Stufe 4, greift der Entgeltschutz. Dann ist dieses bisherige Entgelt weiterzuzahlen, bis das Tabellenentgelt der höheren Entgeltgruppe dieses Niveau erreicht oder übersteigt.

Anders wäre es, wenn die vorübergehende Übertragung zunächst tatsächlich endet und die höherwertige Tätigkeit erst später dauerhaft übertragen wird. Bei einer echten Unterbrechung, zum Beispiel von einem Monat, fehlt der unmittelbare Anschluss. Dann würde die Sonderregelung nicht greifen, sondern die normale Regelung des § 17 Abs. 4 TVöD. Wenn du zu diesem Zeitpunkt bereits in EG 9a Stufe 5 bist, wäre dann stufengleich nach EG 9b Stufe 5 höherzugruppieren. Die Stufenlaufzeit in EG 9b Stufe 5 würde dann allerdings grundsätzlich neu beginnen.

Das lässt sich aber nicht einseitig erzwingen. Man müsste mit dem Arbeitgeber verhandeln, ob die vorübergehende Übertragung zunächst ausläuft und die dauerhafte Übertragung erst nach einer echten Unterbrechung erfolgt. Wichtig wäre dabei, dass die höherwertigen Tätigkeiten tatsächlich nicht ohne Pause weiter ausgeübt werden.

MoinMoin

Zitat von: TVOEDAnwender in Gestern um 08:14Wenn das bisherige Entgelt unmittelbar vor der Höhergruppierung, also EG 9a Stufe 5 zuzüglich der Zulage nach § 14 TVöD, höher ist als das Tabellenentgelt aus EG 9b Stufe 4, greift der Entgeltschutz. Dann ist dieses bisherige Entgelt weiterzuzahlen, bis das Tabellenentgelt der höheren Entgeltgruppe dieses Niveau erreicht oder übersteigt.
Oh, das ist mir neu. Worin ist das begründet? Bzw. wo ist das geregelt?
Zitat von: TVOEDAnwender in Gestern um 08:14Wichtig wäre dabei, dass die höherwertigen Tätigkeiten tatsächlich nicht ohne Pause weiter ausgeübt werden.
Man kann dem Ag natürlich mitteilen, dass man eine Pause (Urlaub) will und nach dem Urlaub dann die hG akzeptiert. Vorher weigert man sich die höherwertige Tätigkeit anzunehmen, denn man kann nicht dazu gezwungen werden. 8)

TVOEDAnwender

-> Oh, das ist mir neu. Worin ist das begründet? Bzw. wo ist das geregelt?

In der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4, 4a und 5, Ziffer 1, Satz 2, geregelt seit 2020:

ZitatIst Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach Satz 1 das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. 5 die Summe aus dem Tabellenentgelt und dem Zulagenbetrag nach § 14 Abs. 3, die die/der Beschäftigte am Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält die/der Beschäftigte dieses Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. 5 dieses Entgelt erreicht oder übersteigt.

-> Man kann dem Ag natürlich mitteilen, dass man eine Pause (Urlaub) will und nach dem Urlaub dann die hG akzeptiert. Vorher weigert man sich die höherwertige Tätigkeit anzunehmen, denn man kann nicht dazu gezwungen werden. 8)

Vor dem Urlaub sollte jedoch formal die vorübergehende Übertragung durch den AG beendet werden.


MoinMoin

Danke, hatte ich in der Tat nicht auf dem Schirm.