Frage zu Bestand von Höhergruppierung nach Umstrukturierung

Begonnen von acg146, 07.07.2026 11:48

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acg146

Hallo zusammen,

ich bin seit dem 01.02.2019 Tarifangestellter eines Bundeslandes nach TV-L.
In meinem bis heutige gültigen Arbeitsvertrag von Januar 2019 steht "E9" (E9b gibt es erst seit Frühjahr 2019) als Entgeltgruppe.
2022 erfolgte einer dauerhafte Höhergruppierung durch eine Aufgabenmehrübertragung und 2024 erfolgte eine Höhergruppierung auf E11, da ich mich in einer anderen Behörde desselben Bundeslandes auf eine mit E11 ausgeschriebene Stelle beworben habe. Hier bin ich bis heute.
Mein Referat in der Behörde wird im Herbst vermutlich eine massive Umstrukturierung erleben und ggf. wird es in andere Referate eingegliedert inklusive Neuverteilung der Mitarbeiter in andere Referate.
Da ich zwar aktuell eine E11-Stelle habe, in meinem Arbeitsvertrag jedoch E9 steht, frage ich mich, ob bei einer Versetzung in ein anderes Referat garantiert ist, dass ich weiterhin eine Stelle nach E11 erhalte, oder ob ich in Zukunft schlimmstenfalls nur eine nach E9b bewertete und bezahlte Stelle erhalten könnte.

Besten Dank vorab.

Faunus

Du müsstest zumindest einen Änderungsvertrag unterschrieben haben.

Rowhin

Sofern das alles ordentlich gemacht wurde (Änderungsvertrag, etc.), sollte die E11 Bestand haben.

TVOEDAnwender

Zitat von: Faunus in 07.07.2026 12:40Du müsstest zumindest einen Änderungsvertrag unterschrieben haben.

Nicht zwingend. Das Schriftformerfordernis des § 2 Abs. 3 TV-L betrifft Nebenabreden. Die dauerhaft übertragene Tätigkeit und die daraus folgende Eingruppierung gehören aber zum Hauptaustauschverhältnis. Eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit kann daher auch durch tatsächliche Übertragung der Tätigkeit und deren Annahme zustande kommen.

Im TV-L gilt zudem die Tarifautomatik. Eingruppiert ist man in der Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit erfüllt. Die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag ist im öffentlichen Dienst regelmäßig nur deklaratorisch, sofern sich aus dem Vertrag nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt.

Entscheidend ist daher nicht, dass im ursprünglichen Vertrag noch "EG 9" steht, sondern welche Tätigkeit dir inzwischen dauerhaft übertragen wurde. Wenn dir 2024 aufgrund der erfolgreichen Bewerbung dauerhaft eine Tätigkeit übertragen wurde, die die Merkmale der EG 11 erfüllt, bist du tariflich in EG 11 eingruppiert.

Eine spätere organisatorische Umstrukturierung ändert daran nicht automatisch etwas. Der Arbeitgeber kann dich zwar aus dienstlichen Gründen versetzen oder innerhalb der Dienststelle anders einsetzen. Er kann dir aber nicht allein wegen der Umstrukturierung einseitig dauerhaft niedriger bewertete Tätigkeiten übertragen und dich dann entsprechend herabgruppieren, wenn diese Tätigkeit nicht mehr vom arbeitsvertraglichen Rahmen gedeckt ist.

Wird dir weiterhin eine EG 11-wertige Tätigkeit übertragen, bleibt es bei EG 11. Soll dir dauerhaft nur noch eine EG 9b-wertige Tätigkeit übertragen werden, wäre das regelmäßig keine bloße Frage der Eingruppierung, sondern eine Änderung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit. Das ginge nur mit deiner Zustimmung oder gegebenenfalls über eine Änderungskündigung.