Stufenlaufzeit Anrechnung bei Höhergrupppierung

Begonnen von Nadine_1302, Heute um 10:13

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Nadine_1302

Hallo zusammen,

ich arbeite seit knapp 3 Jahren im öffentlichen Dienst und wurde in der EG6 Stufe 3 eingestellt, da ich einen Bachelorabschluss habe. Von Anfang an habe ich Aufgaben übernommen, die höherwertiger waren als meine Eingruppierung. Nun habe ich eine Stellenbeschreibung abgegeben und meine Tätigkeit wurde auf EG9a bewertet. Da ich im Januar 2027 auf die Stufe 4 gekommen wäre, möchte ich nun einen Antrag auf Stufenlaufzeit Anrechnung stellen. Laut TVÖD VKA ist das möglich, sofern eine überdurchschnittliche Arbeitsleistung vorliegt. Ich möchte diesen Antrag aber eher damit begründen, dass ich die Erfahrungen in der EG9a schon von Anfang an gesammelt habe und daher der Meinung bin, dass mir diese Erfahrungsjahre angerechnet werden sollen.
Nun zu meiner Frage: kann ich rechtskonform einen Antrag mit dieser Begründung stellen oder funktioniert die Anrechnung der Stufenlaufzeit laut TVÖD VKA nur, wenn ich nachweislich eine überdurchschnittliche Leistung erbringe?
Und wenn ja, wie Beweise ich diese überdurchschnittliche Leistung?

ElBarto

Kann ich nicht direkt beantworten.

Wurde die Feststellung der Eingruppierung rückwirkend gemacht oder nicht?

Ansonsten wäre es evtl. möglich abzuklären, dass Du die EG9a erst mit Februar 2027 erhältst.


Mit Bachelor ist EG9a aber immer noch deutlich hinter dem Möglichen. Da hast Du Dich von Anfang an unter Wert verkauft.

Nadine_1302

Zitat von: ElBarto in Heute um 10:22Kann ich nicht direkt beantworten.

Wurde die Feststellung der Eingruppierung rückwirkend gemacht oder nicht?

Ansonsten wäre es evtl. möglich abzuklären, dass Du die EG9a erst mit Februar 2027 erhältst.


Mit Bachelor ist EG9a aber immer noch deutlich hinter dem Möglichen. Da hast Du Dich von Anfang an unter Wert verkauft.


Ja, der Arbeitsvertrag wurde rückwirkend zum 01. Mai 2026 geändert.
Daher ist es nicht mehr möglich die Höhergrupppierung auf Februar zu verschieben.

D-x

So ein Antrag ist erstmal nicht vorgesehen. Der Arbeitgeber kann, muss aber nicht eine Stufenlaufzeitverkürzung vornehmen. Teils gibt es interne Regelungen, unter welchen Bedingungen das in der jeweiligen Verwaltung in Betracht kommt. Mir bekannte Regelungen sehen etwa teils vor, dass die Hälfte der Stufenlaufzeit erreicht sein muss, bevor die Vorweggewährung erfolgen kann, auch wenn der Tarifvertrag dies nicht fordert. In manchen (oder allen?) Bundesländern ist das auch durch den PR mitbestimmungspflichtig, der ein Auge darauf haben sollte, dass es nicht nach Nasenfaktor geht.

Für die Feststellung der überdurchschnittlichen Leistungen ist an sich erstmal der Durchschnitt festzustellen, was meist nicht gegeben ist. Grundsätzlich taugen übrigens LOB-Bewertungen nicht für diese Feststellung.

Meine Einschätzung ist, dass es nicht allzu gut aussieht. Ein Anspruch besteht nicht, wie kooperativ die Behörde ist, können wir nicht sagen. Eventuell hilft der Verweis auf die Fachkräfte-Richtlinie der VKA, dafür kann es allerdings hilfreich sein einen eventuellen Abwanderungswillen mit entsprechenden Angeboten zu untermauern, anstatt ihn nur vage zu äußern. Es wird womöglich auch darauf ankommen, wie leicht der Arbeitgeber die Stelle nachbesetzen könnte, also wie die Bewerbersituation ist. Öffentliche Arbeitgeber sind ja zu sparsamem und wirtschaftlichem Handeln verpflichtet, was allzu großzügige übertarifliche Leistungen schwierig macht.

MoinMoin

Zitat von: Nadine_1308 in Heute um 10:13Von Anfang an habe ich Aufgaben übernommen, die höherwertiger waren als meine Eingruppierung.
Da hättest du darauf dringen müssen, dass die offizielle Übertragung auch von Anfang an und nicht zu einem Phantasiedatum  01. Mai 2026 erfolgt.

So kannst du natürlich versuchen über KANN Regelungen, die der Arbeitgeber anwenden KANN zum Ziel zu kommen.
WILL der AG dass denn? Denn wenn er es Will, dann KANN er seinen Irrtum mit dem 1.5. locker korrigieren und die Übertragung korrekt auf Arbeitsbeginn setzen.

Zitat von: Nadine_1308 in Heute um 10:13Nun zu meiner Frage: kann ich rechtskonform einen Antrag mit dieser Begründung stellen oder funktioniert die Anrechnung der Stufenlaufzeit laut TVÖD VKA nur, wenn ich nachweislich eine überdurchschnittliche Leistung erbringe?
Und wenn ja, wie Beweise ich diese überdurchschnittliche Leistung?
ZU deiner Frage:
Nein du kannst keinen rechtskonformen Antrag stellen. Denn es gibt keine Recht auf diesen Antrag, da es einen solchen Antrag rechtlich nicht gibt.
Also salopp gesagt: Schreibe so was dem AG und er kann das schreiben nehmen und sich damit einen Grill anzünden, ohne das es irgendwelche Folgen hätte.
Du kannst mit deinen AG darüber reden wie du zu deinem Ziel kommst.

Und überdurchschnittlich Leistung reicht nicht, sie muss erheblich überdurchschnittlich sein. Und bei vielen AGs wird darauf verweisen, dass man das nur nachweisen kann, wenn man eine Leistungsbeurteilung aller Mitarbeiter der Vergleichsgruppe hat. Aber klar KANN der Ag sich da auch irgendwas ausdenken.
Er MUSS allerdings in einigen BL den PR da mit einbeziehen.