Facherzieherin S8b fehlende Übertragung der fachlichen Tätigkeit

Begonnen von Sonnenschein_2040, 11.07.2026 08:33

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Jetzt hab ich mir die ganzen Sachen durchgelesen und hätte noch ne Frage:

Kann jemand ein Beispiel geben, wie sich das zum Beispiel im neuen Kindergartejahr in der Gruppe herausstellen lässt, dass nun Tätigkeiten der 8B vorliegen?

Ich stell mir das schwierig vor. Nehmen wir mal an, das ist eindeutig, weil die Kinder das hergeben und dann wechseln die Kinder den Kindergarten oder gehen in die Schule und es sind wieder nur normale Kinder da. Dann greift der die Tarifautomatik und die Person müsste dann wieder in S8a eingruppiert werden. Dann kommt der Personalrat auch wieder ins Spiel. Finde ich schwierig in der Umsetzung aber recht interessant.

Gilt ja für die 15 Prozent Regelung ähnlich. Und was ist, wenn eine Person in einer anderen Gruppe einen Krankheitsfall vertreten muss, da müsste sie doch eigentlich ne zeitliche befristete Zulage von 8a nach 8b. Oder mangels wirksamer Übertragung der Tätigkeit nicht?

TVOEDAnwender

Bei S 8b Fallgruppe 1 können 'besonders schwierige fachliche Tätigkeiten' vorliegen, wenn mindestens 15 % der Kinder in der Gruppe einen erhöhten Förderbedarf haben. Bei 20 Kindern wären dies 3 Kinder.

Ändert sich die Gruppenzusammensetzung und wird die 15-%-Grenze erreicht, kann die Eingruppierung in S 8b greifen. Fällt die Quote später wieder unter 15 % und liegen auch sonst keine Merkmale der S 8b mehr vor, greift entsprechend wieder S 8a. Das folgt aus der Tarifautomatik. Eine Herabgruppierung löst auch wieder die Beteiligung des Betriebs- bzw. Personalrats aus. Da es aber die Anwendung der Tarifautomatik ist, wird diese schwierig von Personal- bzw. Betriebsrat zu verhindern sein.

Bei einer bloßen Krankheitsvertretung würde käme die Zulage jedoch erst nach einem Monat in Betracht. Wird die höherwertige Tätigkeit vorübergehend vom Arbeitgeber übertragen, greift § 14 TVöD mit einer persönlichen Zulage. Ein bloßes kurzfristiges Einspringen von wenigen Tagen reicht dafür nicht aus. Voraussetzung ist allerdings, dass die höherwertige Tätigkeit tatsächlich vom Arbeitgeber übertragen wurde. Ein bloßes kurzfristiges Einspringen oder eine faktische Mithilfe reicht dafür nicht ohne Weiteres aus.

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