Tarifwechsel von SUE nach E

Begonnen von PaulW, 18.07.2026 17:58

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PaulW

Hallo,

ich bin derzeit im Tarif SUE 8b Stufe 6 angestellt, möchte den Verwaltungslehrgang 1 machen und in den E Tarif wechseln. Ich gehe davon aus, da ich mich auf eine neue Stelle beim selben Arbeitgeber bewerben muss, entsprechend weniger verdiene.
Nun sagt mir google, der mir oft merkwürdige Ergebnisse liefert, dass es eine Form der Besitzstandsregelung (Garantiebetrag bzw. Differenzzulage) gäbe, allerdings ohne vernünftige Quelle.

Gilt das wirklich auch für eine freiwillige Herabgruppierung?
Was wäre eine adäquate Forderung?

Vielen Dank für eure Hilfe.

TVOEDAnwender

Einen tariflichen Besitzstand im Sinne einer Ausgleichszulage oder eines Garantiebetrags gibt es für einen freiwilligen Wechsel aus dem Sozial- und Erziehungsdienst in den allgemeinen Verwaltungsdienst leider nicht.

Allerdings handelt es sich hier um einen sogenannten Tabellenwechsel (S-Tabelle zu E-Tabelle). Seit der Änderung der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 TVöD im Jahr 2021 gilt, dass sowohl bei einer Höher- als auch bei einer Herabgruppierung zwischen den Tabellen die bisherige Stufe erhalten bleibt. Lediglich die Stufenlaufzeit beginnt in der neuen Entgeltgruppe erneut.

Solltest du also beispielsweise von S 8b Stufe 6 nach E 8 wechseln, würdest du grundsätzlich der E 8 Stufe 6 zugeordnet. Einen tariflichen Anspruch darauf, die Entgeltdifferenz durch eine Zulage oder einen Besitzstand auszugleichen, gibt es hingegen nicht.

Etwas anderes wäre nur denkbar, wenn dein Arbeitgeber freiwillig eine persönliche Zulage gewährt oder im Einzelfall eine entsprechende Vereinbarung trifft. Einen tariflichen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht.

Autodoc

Mir stellt sich die Frage dabei, ob eine persönliche Zulage beziehungsweise eine gesonderte Vereinbarung nicht eine unzulässige, übertarifliche Bezahlung wäre?

TVOEDAnwender

Warum sollte das unzulässig sein?

Autodoc

Weil ich ja so durch individuelle Zulagen ja auch die Entgelttabelle umgehen könnte? Kann auch sein, dass ich das jetzt einfach verwechsle.

Also im Prinzip eine Tätigkeit nach EG x und dann zusätzlich ne Zulage, würde ja die Person besser stellen, als  eine, die nur die EG x hat.

TVOEDAnwender

Vertragsfreiheit? Günstigkeitsprinzip?
Es dürfen ja - ganz offiziell genehmigt vom KAV bzw. der VKA - ja sogar Arbeitsmarktzulagen und Fachkräftezulagen gezahlt werden. Das sind auch übertarifliche Leistungen. Wenn einem die maximale Zulage von 1500 Eur gewährt wird, überholt der wahrscheinlich sogar 4 oder 5 Entgeltgruppen...
Ob das kommunale Haushaltsrecht sowas zulässt, steht auf einem anderen Blatt Papier.

Autodoc

Stimmt, danke für den Hinweis mit dem KAV. Dann hab ich bestimmt einige Sachen vermischt.