Befreiung von der Prüfungspflicht - Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 5a

Begonnen von Nic1978, 20.07.2026 22:30

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

TVOEDAnwender

Zitat von: Nic1978 in Gestern um 20:06Bei uns werden alle 9a-Stellen genau gleich ausgeschrieben. Es wird stets der VL I bzw. VFA gefordert.

Ich habe natürlich auch meine Personalabteilung gefragt, ob ich mich auf diese Stellen bewerben kann. Die Antwort lautete:


Die von Ihnen benannte Regelung gemäß der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA), Ziffer 7 Abs. 5 Buchstabe a ermöglicht grundsätzlich die Befreiung von der Prüfungspflicht bei Vorliegen einer mindestens 20-jährigen Berufserfahrung im öffentlichen Dienst.

Dieser Möglichkeit folge ich bei der Ausschreibung von Stellen der Wertigkeit der Entgeltgruppe 6 TVöD. Demgegenüber lege ich bei Stellen der Wertigkeit der EG 9a TVöD und damit dem ,,Spitzenamt" der mittleren Laufbahn mit dem Ziel der Qualitätssicherung regelmäßig einen adäquaten Maßstab bei den Zugangsvoraussetzungen im Rahmen der jeweiligen Stellenausschreibung an. Selbstredend erfolgt stets eine Betrachtung der konkret zu besetzenden Stelle.

So entspricht es der hausinternen Ausschreibungspraxis, dass grds. der abgeschlossene Verwaltungslehrgang I (VL I)/ die Ausbildung zur/zum Verwaltungsfachangestellten bzw. die Laufbahnbefähigung 1.2 gefordert wird. Entsprechend besteht laufend die Möglichkeit zur Teilnahme am Verwaltungslehrgang I.

Gerne können Sie Ihr Interesse an der Teilnahme am Verwaltungslehrgang I bekunden.





Ja. Das ist die Hauspolitik deines Arbeitgebers. Das DARF der Verlangen, wenn er es will. Es ist nicht sachfremd. Die sind sogar so nett und bieten dir an den VL 1 zu machen. Solltest du mal überlegen. Ansonsten hast du - wie von mir oben beschrieben- dein EDEKA bei deinem jetzigen Arbeitgeber erreicht, da er - Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht hin oder her - halt für bestimmte Entgeltgruppen nur entsprechend qualifiziertes Personal haben möchte.

Nic1978

Danke für diese deutliche, klassische Sichtweise.

Sie bringt das Problem exakt auf den Punkt:
Es wird eine strikte Mauer zwischen der Organisationshoheit (Ausschreibung) und dem Eingruppierungsrecht (Tarif) gezogen.
Wenn man dieser Logik konsequent folgt, führt das allerdings zu einem absurden Ergebnis:

Die Vorbemerkung Nr. 7 wird damit zu einem reinen ,Zahnlosen Tiger' degradiert. Denn wenn der Arbeitgeber bei jeder höherwertigen Ausschreibung (bis EG 9a) einfach starr den VL I fordern und damit alle langjährig Beschäftigten von vornherein aussperren kann, läuft die tarifliche Gleichstellung im Zeitalter der Ausschreibungspflicht komplett leer.

Die Tarifpartner haben die Vorbemerkung 7 (20 Jahre = Befreiung von der Prüfungspflicht für die EG 5 bis 9a) doch nicht geschaffen, damit sie in der Praxis ungenutzt in der Schublade versauert, sondern um langjährig bewährten Kräften den Weg in diese Entgeltgruppen zu öffnen, ohne mit 45 oder 50 Jahren noch auf die Schulbank gezwungen zu werden.

Wenn der Arbeitgeber also über seine Organisationshoheit jede interne Entwicklung durch die starre Formel ,Nur VFA/VL I' blockiert und die tarifliche Gleichstellung ignoriert, konterkariert er den Sinn und Zweck des Tarifvertrags. Genau das ist der Punkt, an dem sich Theorie (Arbeitgebersicht) und gerechte Praxis beißend im Weg stehen.


TVOEDAnwender

Zitat von: Nic1978 in Gestern um 19:23Danke für diese scharfe Trennung von Eingruppierungsrecht und Auswahlrecht – aber genau an dem Punkt beißt sich meiner Meinung nach die Katze in den Schwanz:

Wenn der Arbeitgeber in der Ausschreibung für eine EG 9a-Stelle zwingend einen VFA oder VL I fordert und alle anderen pauschal vom Auswahlverfahren ausschließt, ignoriert er doch damit die gesetzliche Fiktion der Vorbemerkung 7.

Denn der Sinn dieser tariflichen Regelung ist es doch gerade, langjährig Beschäftigte so zu stellen, dass sie die Anforderungen für eine solche Stelle erfüllen.

Wenn der Arbeitgeber das im Anforderungsprofil blockiert, läuft die ganze Norm ins Leere, weil niemand mehr über eine interne Ausschreibung an eine 9a kommen könnte, es sei denn, der Arbeitgeber schenkt sie ihm ohne Ausschreibung (was wegen Bestenauslese/Konkurrentenschutz ohnehin kaum geht).

Die Gleichstellung ist kein reines ,Nachher-Instrument' für den Bestand, sondern sie definiert, wer für die Wertigkeit der Stelle fachlich qualifiziert ist.

Oder verstehe ich das immer noch falsch?
Dein Argument, die Norm würde sonst "leer laufen", passt nicht.
Die Vorbemerkung 7 Abs. 5a regelt ausschließlich die tarifliche Prüfungspflicht. Sie sagt, dass für die Eingruppierung der Erste Verwaltungslehrgang nicht mehr nachgewiesen werden muss, wenn die Voraussetzungen der Befreiungsregelung vorliegen.
Daraus folgt aber gerade nicht, dass jeder Arbeitgeber verpflichtet wäre, sein Anforderungsprofil entsprechend anzupassen.
Wäre deine Auffassung richtig, hätte der Tarifvertrag die Personalhoheit des Arbeitgebers erheblich eingeschränkt. Dann dürfte ein Arbeitgeber für EG-9a-Stellen den VL I oder die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten praktisch nie mehr als zwingende Bewerbungsvoraussetzung verlangen. Eine derart weitreichende Einschränkung müsste im Tarifvertrag aber ausdrücklich geregelt sein. Genau das ist sie nicht. (Das würde auch der KAV bzw. die VKA niemals zulassen)
Die Norm läuft auch keineswegs leer. Sie hat zahlreiche Anwendungsfälle:
Der Arbeitgeber schreibt Stellen bewusst auch für Quereinsteiger aus.
Der Arbeitgeber verzichtet im Anforderungsprofil auf den VL I.
Der Arbeitgeber überträgt einem Beschäftigten höherwertige Tätigkeiten ohne vorherige Ausschreibung.
Ein Beschäftigter bewirbt sich erfolgreich auf eine Stelle, bei der der Arbeitgeber andere Qualifikationen als gleichwertig anerkennt.
In all diesen Fällen verhindert die Vorbemerkung, dass der fehlende VL I einer Eingruppierung entgegensteht.
Dass dein Arbeitgeber sämtliche EG-9a-Stellen ausschließlich für VFA/VL I ausschreibt, führt deshalb nicht dazu, dass die Tarifnorm leerläuft. Es bedeutet lediglich, dass dein Arbeitgeber von seiner Personalhoheit Gebrauch macht und einen engeren Bewerberkreis festlegt. Das mag man personalpolitisch kritisieren, tarifwidrig wird es dadurch aber nicht.

TVOEDAnwender

Zitat von: Nic1978 in Gestern um 20:29Danke für diese deutliche, klassische Sichtweise.

Sie bringt das Problem exakt auf den Punkt:
Es wird eine strikte Mauer zwischen der Organisationshoheit (Ausschreibung) und dem Eingruppierungsrecht (Tarif) gezogen.
Wenn man dieser Logik konsequent folgt, führt das allerdings zu einem absurden Ergebnis:

Die Vorbemerkung Nr. 7 wird damit zu einem reinen ,Zahnlosen Tiger' degradiert. Denn wenn der Arbeitgeber bei jeder höherwertigen Ausschreibung (bis EG 9a) einfach starr den VL I fordern und damit alle langjährig Beschäftigten von vornherein aussperren kann, läuft die tarifliche Gleichstellung im Zeitalter der Ausschreibungspflicht komplett leer.

Die Tarifpartner haben die Vorbemerkung 7 (20 Jahre = Befreiung von der Prüfungspflicht für die EG 5 bis 9a) doch nicht geschaffen, damit sie in der Praxis ungenutzt in der Schublade versauert, sondern um langjährig bewährten Kräften den Weg in diese Entgeltgruppen zu öffnen, ohne mit 45 oder 50 Jahren noch auf die Schulbank gezwungen zu werden.

Wenn der Arbeitgeber also über seine Organisationshoheit jede interne Entwicklung durch die starre Formel ,Nur VFA/VL I' blockiert und die tarifliche Gleichstellung ignoriert, konterkariert er den Sinn und Zweck des Tarifvertrags. Genau das ist der Punkt, an dem sich Theorie (Arbeitgebersicht) und gerechte Praxis beißend im Weg stehen.



Du kannst jetzt noch 20 mal das gleiche (falsche) Argument von ChatGPT umformulieren lassen, es wird dadurch nicht richtiger.

TVOEDAnwender

P.S.: Wenn du, dein ver.di-Kollege und ChatGPT von eurer Rechtsauffassung überzeugt seid, dann bewirb dich doch auf eine solche Stelle und klage, wenn du wegen des fehlenden VL I nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wirst.

Die Erfolgsaussichten halte ich allerdings für eher gering. Das LAG Hamm hat sich mit einer nahezu identischen Konstellation befasst und die Klage abgewiesen. Die Klägerin war tariflich von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit. Das Gericht hat aber ausdrücklich entschieden, dass diese Befreiung für die Frage der fachlichen Eignung und des Anforderungsprofils einer Stellenausschreibung nicht entscheidungserheblich ist. Maßgeblich sind vielmehr das Anforderungsprofil der Stelle und das Leistungsprofil des Bewerbers. Die tarifliche Befreiung begrenzt das Anforderungsprofil nicht inhaltlich.

Das Gericht führt weiter aus, dass der öffentliche Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt ist, ein sachlich gerechtfertigtes Anforderungsprofil festzulegen und Bewerber auszuschließen, die die dort geforderte Formalqualifikation nicht besitzen.

Genau deshalb halte ich deine, die von verdi und deinem Kollegen geäußerte Rechtsauffassung für unzutreffend. Es mag durchaus Arbeitgeber geben, die auch langjährig Beschäftigte ohne VL I zu solchen Stellen zulassen. Einen tariflichen oder verfassungsrechtlichen Anspruch darauf kann man jedoch weder dem TVöD noch der hierzu ergangenen Rechtsprechung entnehmen.
Link zum Urteil:
LAG Hamm, Urteil vom 18.04.2019 - 17 Sa 696/18 - openJur https://share.google/hk5v64uGhSnDiSJvm

Nic1978

@TVOEDAnwender, Danke für den Link zum Urteil des LAG Hamm.
Ich habe es gelesen und verstehe jetzt, was der Unterschied zwischen unserer hausinternen Ausschreibungspraxis und dem Eingruppierungsrecht ist.
Schade, ich war zu 100% davon überzeugt, dass ich im Recht bin, vor allem nach der Beratung durch ver.di
Danke für Deine Geduld  ::)
Viele Grüße und noch einen schönen Abend.