Befreiung von der Prüfungspflicht - Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 5a

Begonnen von Nic1978, 20.07.2026 22:30

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Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gilt nur für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen.
Nochmals:
Die entscheidende Frage ist hier aber nicht die Frage ob die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gilt und ob die Threaderstellerin von ihr befreit ist, sondern ob der Arbeitgeber das Anforderungsprofil so eng fassen darf (nur VFA/VL I). Die Gerichte verneinen das nur, wenn die Einengung auf eine bestimmte Ausbildung für eine bestimmte Stelle Sachfremd wäre. Das lässt sich im Zweifel nur gerichtlich klären.