Testamentsvollstreckung = Nebentätigkeit?

Begonnen von Bundesbeere, Gestern um 11:12

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Bundesbeere

Hallo,

vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen:
Ist die gegen Vergütung durchgeführte Testamentsvollstreckung eine Nebentätigkeit und somit seitens des Dienstherren genehmigungspflichtig?

Ich stehe bei Bekannten als Testamentsvollstrecker im Testament, da ich sie auch zu Lebzeiten schon organisatorisch unterstütze.

Jetzt bin ich jedoch im Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und wüsste gerne, ob ich nochmal Kontakt aufnehmen sollte um evtl. das Testament zu ändern.

Da unklar ist wann der Fall Eintritt würde ich das ungerne schon jetzt mit dem Dienstherren klären.

Danke!
Beere

Alexander79

Zitat von: Bundesbeere in Gestern um 11:12Hallo,

vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen:
Ist die gegen Vergütung durchgeführte Testamentsvollstreckung eine Nebentätigkeit und somit seitens des Dienstherren genehmigungspflichtig?

Ich stehe bei Bekannten als Testamentsvollstrecker im Testament, da ich sie auch zu Lebzeiten schon organisatorisch unterstütze.

Jetzt bin ich jedoch im Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und wüsste gerne, ob ich nochmal Kontakt aufnehmen sollte um evtl. das Testament zu ändern.

Da unklar ist wann der Fall Eintritt würde ich das ungerne schon jetzt mit dem Dienstherren klären.

Danke!
Beere
Sobald eine Vergütung im Spiel ist, dürfte das eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit sein.
Denn gemäß diesen Schreiben ist nur die unentgeltliche Testamentsvollstreckung genehmigungsfrei.
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_16032009_D22101640.htm

Bundesbeere

Dankeschön, insbesondere auch für den Link

Henri74

Da Du wegen DU im Ruhestand bist, findet das Nebentätigkeitsrecht auf die keine Anwendung. Das gilt für aktive Beamte. Die haben eine dienstliche Tätigkeit und deshalb sind Nebentätigkeit, die ,,neben" dem Hauptamt auszuüben sind, zu regeln.
Mangels Haupttätigkeit kannst Du keine Nebenbeschäftigung haben.
Du müsstest Dich über die rechtlichen Aspekte informieren, die im Regelungsbereich deines DH (vermutlich Bund) für Ruhestandsbeamte gelten.
In NRW wäre es so, dass 5 Jahre nach Eintritt des Ruhestand wegen DU dem DH die Aufnahme einer Beschäftigung anzuzeigen ist. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Der DH kann in diesem Zeitraum eine angezeigte Nebentätigkeit ggf. untersagen. Zum Beispiel wenn Interessenskonflikte mit dem Tätigkeitsbereich des DH oder so.

Grundsätzlich sind auch nach Ablauf der 5 Jahre alle Einkünfte aus anderen Beschäftigungen der Stelle zu melden, die deine Bezüge auszahlt. Dann wird geprüft ob deiner Versorgung ggf. gekürzt wird. Mann sich den monatlichen Freibetrag ausrechne lassen. Bei mir liegt der bei etwa 1500 Euro brutto pro Monat.
Genehmigen muss aber auch da niemand etwas.
Wäre halt aber immer wichtig, dass die Tätigkeit mit Deiner gesundheitlichen Situation vereinbar ist und Dein Arzt im Bilde ist und im Zweifel bescheinigt, dass sie Deiner Gesundheit nicht abträglich ist.
Ich kenne die konkreten Vorschriften des Bundes nicht, aber viel dürften die sich zu NRW nicht nehmen.

Zitat von: Bundesbeere in Gestern um 11:12Hallo,

vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen:
Ist die gegen Vergütung durchgeführte Testamentsvollstreckung eine Nebentätigkeit und somit seitens des Dienstherren genehmigungspflichtig?

Ich stehe bei Bekannten als Testamentsvollstrecker im Testament, da ich sie auch zu Lebzeiten schon organisatorisch unterstütze.

Jetzt bin ich jedoch im Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und wüsste gerne, ob ich nochmal Kontakt aufnehmen sollte um evtl. das Testament zu ändern.

Da unklar ist wann der Fall Eintritt würde ich das ungerne schon jetzt mit dem Dienstherren klären.

Danke!
Beere

Hptm

Zitat von: Henri74 in Gestern um 15:53Da Du wegen DU im Ruhestand bist, findet das Nebentätigkeitsrecht auf die keine Anwendung.

Bullshit. Ich bin auch DU in Ruhestand.

Wenn du in DU Ruhestand bist, musst du auch Nebentätigkeiten anmelden.
Frage bei der GZD nach, ob eine Genehmigungspflicht besteht bei Testamentsvollstrecker besteht. Es gibt auch Tätigkeiten, bei denen du unbegrenzt verdienen darfst, zum Beispiel eine Schriftstellertätigkeit. Eigenes Vermögen darfst du ebenfalls verwalten. Eventuell zählt auch die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker als Teil der Verwaltung des eigenen Vermögens.
Du haftest auch als Testamentsvollstrecker. Inwieweit das eine Rolle spielt, ist mir nicht klar.

Du hast auch einen Freibetrag. Falls die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker über mehrere Monate ausgeübt wird, könntest du dir auch monatlich ein ,,Gehalt" auszahlen und hättest dadurch ggf. kein Problem.
Ggf. ist das Ganze auch

Henri74

Du hast meine Antwort an den Fragesteller offensichtlich nicht sorgfältig gelesen.
Ja, man muss auch im Ruhestand die Aufnahme einer Tätigkeit anzeigen (oder wie Du schreibst ,,anmelden"). Das hatte ich ja auch geschrieben.
Es entfällt aber eine Gehemigungspflicht und es besteht nur eine Anzeigepflicht. Darauf hatte ich hingewiesen. Die Regelungen zu den erlaubten Stunden wie man sie im Nebentätigkeittägkeitsrecht für aktive findet, gelten so nicht für Beamte im Ruhestand.
Dort gibt es keine Stundenbegrenzung, keine Genehmigungspflichten. Es gibt im Ruhestand zwei Formen von Anzeigepflicht. Der letzten Dienstbehörde gegenüber mit der 5 Jahres-Frist (oder ggf. im Bundesrecht einem anderen Zeitraum) und die Meldepflicht über die Einkommshöhe bei der Bezügestelle.
Diese Pflichten resultieren aber nicht aus dem Nebentätigkeitsrecht sondern aus den Regelungen, die zum Zusammentreffen von Einkommen und Versorgungsbezügen getroffen werden.
Das ist rechtlich ein anderer Bereich.
Auf das alles hatte ich hingewiesen.
Ich habe nicht geschrieben, dass man nicht ,,anmelden" muss.
Ich habe nur präzisiert, dass man eben keine Genehmigung braucht sondern nur noch eine Anzeigepflicht hat.
Und natürlich etwas angerechnet werden kann.
Hatte ich auch geschrieben.
Ist kein Bullshit wenn man sorgfältig liest und sich mit den unterschiedlichen rechtlichen Bedeutungen von Genehmigungspflicht und Anzeigepflicht auseinandersetzen möchte.
Der Fragesteller hat ja explizit nach der Genehmingungspflicht gefragt. Und die stammt eben aus dem Nebentätigkeitsrecht für aktive Beamte und gilt für ihn nicht mehr.
Halt nur Anzeigepflicht und Pflicht zur Mitteilung der Einkommenshöhe. Das ist schon rechtlich ein deutlicher Unterschied.

quote author=Hptm link=msg=467237 date=1784648082]
Bullshit. Ich bin auch DU in Ruhestand.

Wenn du in DU Ruhestand bist, musst du auch Nebentätigkeiten anmelden.
Frage bei der GZD nach, ob eine Genehmigungspflicht besteht bei Testamentsvollstrecker besteht. Es gibt auch Tätigkeiten, bei denen du unbegrenzt verdienen darfst, zum Beispiel eine Schriftstellertätigkeit. Eigenes Vermögen darfst du ebenfalls verwalten. Eventuell zählt auch die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker als Teil der Verwaltung des eigenen Vermögens.
Du haftest auch als Testamentsvollstrecker. Inwieweit das eine Rolle spielt, ist mir nicht klar.

Du hast auch einen Freibetrag. Falls die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker über mehrere Monate ausgeübt wird, könntest du dir auch monatlich ein ,,Gehalt" auszahlen und hättest dadurch ggf. kein Problem.
Ggf. ist das Ganze auch
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