Elternzeit, Resturlaub, Sonderurlaub, Jahressonderzahlung

Begonnen von ValiantThor, Heute um 10:11

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ValiantThor

Liebes Forum,

vielleicht könnt ihr mir helfen.
Letztes Jahr im Herbst habe ich mein Kind bekommen (2025), momentan befinde ich mich in Elternzeit. Nächstes Frühjahr (2027) möchte ich wieder einsteigen. Die Zeit nach der Elternzeit und vor dem Arbeitsbeginn möchte ich mit Resturlaub aus 2025 und Sonderurlaub überbrücken.

Der Plan war nach der Elternzeit zunächst bis Ende 2026 Sonderurlaub zu nehmen und dann Anfang 2027 den Resturlaub anzuschließen. Nun teilte mir das Personalamt mit, dass sie mir das nur umgekehrt genehmigen möchten. Ich solle zunächst Resturlaub einreichen und dann Sonderurlaub nehmen. Für mich hätte das zur Folge, dass ich in 2027 aufgrund des Sonderurlaubs weniger Jahressonderzahlung erhalten würde. Das Personalamt bestätigte mir das und teilte gleichzeitig mit, es wäre eine Ermessensentscheidung zu meinem Ungunsten.

Ich will mich nicht rumstreiten, frage mich aber einerseits, ob das so üblich ist (erst Resturlaub und dann Sonderurlaub) und ob ich dann für dieses Jahr eine (wenn auch sehr kleine) Jahressonderzahlung erhalte, da ich durch den Resturlaub im November und Dezember 2026 ja im ,,Arbeitsverhältnis" stehe. Falls dem so ist, ist dann das monatliche Elterngeld von Juli/August/September die Berechnungsgrundlage?

Vielen Dank vorab!

Faunus

Hängt wahrscheinlich damit zusammen, dass dein Resturlaub aus 2025 laut TV-L zum 31. März des Folgejahres (= 2026) verfällt.
Weitere Verfallstag zum 31. Mai des Folgejahres, wenn wichtige Gründe vorliegen und der Arbeitgeber seine Hinweispflicht erfüllt hat.
Hochschulen haben nochmals einen anderen Stichtag des Verfalls.

ValiantThor

Meines Wissens kann der Urlaub, der vor der Elternzeit nicht mehr genommen werden konnte, im laufenden Jahr der Rückkehr oder sogar erst das darauffolgende Jahr genommen werden. Daran kann es also nicht liegen.

Faunus

Du hast recht. Die Regelung basiert auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 BEEG. Gab es zu meiner Zeit noch nicht. Egal.
Der Arbeitgeber muss den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr geben.

Es könnte einen juristische HG haben, da Sonderurlaub kein aktives Arbeitsverhältnis ist, aber der Resturlaub schon zu dem aktiven Arbeitsverhältnis vor der Elternzeit gehört und daher zuerst genommen werden müsste. Aber ich weiß es nicht.

Vielelicht kommt noch jemand, der das Prob hatte.
Viel Glück!