Ehepartnerzuschlag und mögliche Nachzahlung im Falle einer aA

Begonnen von Gruenhorn, Heute um 17:03

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Gruenhorn


Ich bekomme für die Bildung einer eigenständigen Altersvorsorge meiner Frau einen Ehepartnerzuschlag in Höhe von 18,6% des Grundgehalts gezahlt (§53 BBesG).

Gleichzeitig habe ich meiner Besoldung und explizit auch den vom Grundgehalt abhängigen Posten der Auslandsbezüge, wie dem Ehepartnerzuschlag widersprochen.

Dieser Zuschlag wird in meinem Fall an die DRV weitergereicht. Möglich ist das im Rahmen der Grenzen der DRV nur bis zum 31.3. des jeweiligen Folgejahres. Auch die Höhe ist auf 18,6% des in der DRV zugrundegelegten Durchschnittseinkommen gedeckelt. Man kann also nicht beliebig viel in einem Jahr einzahlen.

Da unser Dienstherr seit Jahren nicht aus dem Mußtopf beim Thema aA kommt, wäre meine Frage, wie ich mit dem Schaden am besten umgehen soll. Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen, kann ich eventuelle Nachzahlungen gar nicht zweckgebunden an die DRV nachzahlen. Die sind unwiederbringlich verloren. Behalten kann man das wahrscheinlich auch nicht, da der Zuschlag zweckgebunden ist.

Ich sehe nur die Möglichkeit nun jeden Monat aus eigener Tasche zuzuschießen und zu hoffen, dass es irgendwann eine aA gibt.  Oder auf den von der Nachzahlung abhängigen Anteil des EPZ zu verzichten. Oder noch eine Möglichkeit?

Ich habe darüber nachgedacht, ob man mit diesem Argument eine besondere Eilbedürftigkeit im gerichtlichen Verfahren begründen kann. Aber vermutlich nicht, da es im wesentlichen nur um ein Luxusproblem und keine Prekarität geht.

Hat jemand sinnvolle Gedanken zu der Situation, wie ich den beschriebenen Verlust eines Teils des EPZ bei Nachzahlung durch aktuelle Maßnahmen vermeiden kann?