Zuweisung eines anderen Arbeitsortes in der Außenstelle

Begonnen von kommtdaraufan, 19.08.2026 17:10

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kommtdaraufan

Hallo zusammen,

nach einem Mietfauxpas ist in unserer Außenstelle (ca. 30 km von der Hauptstelle entfernt) ein ganzes Stockwerk unbesetzt. Nachdem nicht untervermietet werden kann, sollen nun einzelne Mitarbeiter des Landratsamtes gezwungen werden, den Arbeitsort zu verlegen. Eine richtige Versetzung oder Abordnung ist das wahrscheinlich nicht, da keine Änderung des Aufgabenbereichs oder der Dienststelle erfolgt.

Unabhängig davon, dass bislang keine Auswahl nach bekannten objektiven Kriterien erfolgt, frage ich mich, ob ein bloßer Wechsel des Dienstortes "einfach so" bestimmt werden kann im Rahmen des Weisungsrechts? Ergeben sich hier Unterschiede zwischen kommunalen und staatlichen Angestellten bzw. kommunalen und staatlichen Beamten?

Ich würde mich gern schlauer machen, weiß aber gerade nicht, an welchen Punkten ich ansetzen soll. Freue mich über Wissen oder Hinweise :)

Viele Grüße!

MoinMoin

Zitat von: kommtdaraufan in 19.08.2026 17:10Ergeben sich hier Unterschiede zwischen kommunalen und staatlichen Angestellten
Nein, da gibt es arbeitsrechtlich keine Unterschiede, wo auch immer der Unterschied zwischen kommunalen und staatlichen sein soll.

Entscheidend ist hier, was als im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

kommtdaraufan

Danke für die Antwort.
Da ist gar nichts schriftlich vereinbart, da es damals die Außenstelle noch nicht gab. Leistungsort war damals dadurch automatisch die Hauptstelle.

Wenn der bloße Wechsel des Arbeitsortes ohne Aufgabenänderung schon einer Versetzung gleichkommt, würde man wenigstens angehört werden.
Momentan wird es so dargestellt, dass einfach irgendwelche Personen ausgewählt werden müssen..ich meine, dass es wenigstens irgendwo nachvollziehbare Kriterien geben müsste. Aber sicher bin ich mir hier nicht, weder damit, ob das überhaupt eine Versetzung darstellen würde, noch, ob der Arbeitgeber anhand objektiver Kriterien entscheiden müsste. Daher die Frage.

Petar T.

Unabhängig von der Außenstelle könnte im Arbeitsvertrag ein konkreter Arbeitsort vereinbart sein. Von daher ist dieser Punkt relevant.

Ich habe die Ausgangssituation noch nicht verstanden. Einerseits ist vom Landratsamt die Rede, auf der anderen Seite von kommunalen bzw. "staatlichen" Beschäftigten und Beamten. Eine solche Kombination kennt man aus Jobcentern, nicht aber aus reinen Kommunalverwaltungen.

Die beabsichtigten Umsetzungen könnten mitbestimmungspflichtig sein, abhängig davon, welches Personalvertretungsrecht einschlägig ist. In diesem Fall wäre die Zustimmung des Personalrates erforderlich.

Unabhängig davon hat der Arbeitgeber seine Entscheidungen nach billigem Ermessen auszuüben. Er darf also nicht willkürlich entscheiden, sondern hat die dienstlichen Interessen gegen die persönlichen Belange des Betroffenen abzuwägen.