Stiefkinder bei Beihilfe und OFZ

Begonnen von Lurker, 24.08.2026 15:14

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Lurker

Hallo zusammen!

Ich habe derzeit die Möglichkeit einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis und bin auf der Suche nach Antworten auf meine Fragen, unter welchen Umständen Stiefkinder bei der Beihilfe und beim OFZ berücksichtigt werden können.

Meine Ausgangssituation:
- Ein gemeinsames Kind mit meiner Partnerin.
- Derzeit nicht verheiratet.
- Zwei "Stiefkinder", die ebenfalls mit im Haushalt wohnen

Stiefkinder in Anführungszeichen, weil mir bewusst ist, dass es rein rechtlich erst nach einer Heirat Stiefkinder wären.

Kann mir jemand sagen, ob es bei meiner jetzigen Ausganssituation möglich ist, alle drei Kinder bei der Beihilfe (1 Kind = 50% vs. 3 Kinder = 70%) und beim Orts- und Familienzuschlag zu berücksichtigen?
Oder ist hier zwingend die Ehe eine Voraussetzung?


hondafahrer26

Zitat von: Lurker in 24.08.2026 15:14Hallo zusammen!

Ich habe derzeit die Möglichkeit einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis und bin auf der Suche nach Antworten auf meine Fragen, unter welchen Umständen Stiefkinder bei der Beihilfe und beim OFZ berücksichtigt werden können.

Meine Ausgangssituation:
- Ein gemeinsames Kind mit meiner Partnerin.
- Derzeit nicht verheiratet.
- Zwei "Stiefkinder", die ebenfalls mit im Haushalt wohnen

Stiefkinder in Anführungszeichen, weil mir bewusst ist, dass es rein rechtlich erst nach einer Heirat Stiefkinder wären.

Kann mir jemand sagen, ob es bei meiner jetzigen Ausganssituation möglich ist, alle drei Kinder bei der Beihilfe (1 Kind = 50% vs. 3 Kinder = 70%) und beim Orts- und Familienzuschlag zu berücksichtigen?
Oder ist hier zwingend die Ehe eine Voraussetzung?



Stiefkinder sind Kinder des Ehegatten.


Saxum

Nein, erstmal die Ehe oder Lebenspartnerschaft ist grundsätzlich nicht zwingend um die Beihilfe beanspruchen zu können. Korrekt ist, wenn der Anspruch auf Kindergeld hergestellt werden kann, dann kann gemäß Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG i.V.m. Art 36 Abs. 5 BayBesG.

Unverheiratete Eltern haben ebenfalls Anspruch auf Kindergeld, solange die Voraussetzungen erfüllt sind, wie z.B. die Anerkennung der Vaterschaft und die Betreuung des Kindes durch einen der Elternteile. Also auch unverheiratete können Kindergeld und somit Beihilfe für die Kinder erhalten, nur um das hinsichtlich der Ehe oder Lebenspartnerschaft klar zu stellen.

Bei Stiefkindern wiederum bedeutet das aber. wenn Sie mit dem leiblichen Elternteil verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und das Kind in Ihrem Haushalt lebt. Dann können Sie unter denselben Voraussetzungen Kindergeld bekommen wie ein leiblicher Elternteil.

Bei Stiefkindern muss also entweder mindestens eine Anerkennung der Vaterschaft oder eine Adaptation erfolgen oder eben die Ehe.