Ausgleichzahlung nach §14 abgelehnt wg. mangelnder Qualifikation

Begonnen von Prynse, 27.08.2026 10:43

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Prynse

Finanzieller Ausgleich nach §14TVöD

Seit 2013 bin ich als Dipl.-Ing. FH Architekt AKNW, Stellv. Sachgebietsleitung und beziehe dadurch EG12 plus Zulage, was dann in der Summe EG13 entspricht. Ich habe einen FH-Abschluss und konnte mich mit dieser Qualifikation früher auch auf die Stelle der Sachgebietsleitung bewerben. Der FH-Abschluss war kein Ausschlusskriterium, ich wurde zweite Wahl und erhielt das Angebot der Vertretungsstelle. Es ist bekannt, dass Sachgebietsleitungen ohne die o.g. Qualifikation beschäftigt und in der EG14 eingeordnet werden.

Von März/April 2025 bis April 2026 habe ich nun aufgrund krankheitsbedingten Ausfalls der Sachgebietsleitung die Leitung übernommen. Eine entsprechende Bestätigung der Tätigkeit liegt vor. Die Stelle der Sachgebietsleitung ist mit EG14 dotiert.
Nach ca. einem halben Jahr wurde über die Personalabteilung des Amtes der Antrag auf finanziellen Ausgleich gestellt. Als Ergebnis der Prüfung durch das Hauptamt wurde von der Personalabteilung am 23.10.25 mitgeteilt:

,,lt. Auskunft von Amt 10 muss im Rahmen einer Stellvertretungsfunktion die höherwertige Tätigkeit 12 Monate wahrgenommen werden, bevor ein Antrag auf Zulage gestellt werden kann.
Sollte die Sachgebietsleitung nicht vorher wieder den Dienst aufnehmen, werden wir im April nächsten Jahres nochmal den Antrag auf Zulagengewährung stellen."

Der Antrag wurde am 15.05.26 erneut durch die Personalabteilung meines Amtes gestellt und mit Schreiben vom 23.06.26, Zustellung über die Personalabteilung am 23.07.26 mit folgendem Wortlaut abgelehnt:

,,Ich habe den Antrag auf Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung der Vertretung aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheit (vom 31.03.2025 bis 24.04.2026) erhalten.
Gemäß § 14 Abs. 1 TVöD erhält der Beschäftigte, dem vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Eingruppierung entspricht, für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage.
Die Vertretung der Sachgebietsleitung ist in der Tätigkeit von Herr XXX enthalten, so dass grundsätzlich kein Anspruch auf Zahlung einer Zulage besteht. Jedoch hat sich die Stadt bereit erklärt eine Zulage in analoger Anwendung des § 14 TVöD in Verbindung mit den beamtenrechtlichen Vorschriften und somit nach 12 Monaten der Wahrnehmung der Tätigkeit zu gewähren.
Die Herrn XXX ab dem 31.03.2026 bis zum 24.04.2026 zu zahlende persönliche Zulage bemisst sich gemäß § 14 Abs. 3 TVöD nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD ergeben hätte. Herr XXX ist in Entgeltgruppe 12 eingruppiert und erhält bereits eine Zulage nach Entgeltgruppe 13. Voraussetzung für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 ist eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung und entsprechende Tätigkeiten.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Vor- oder Ausbildung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vor- oder Ausbildung nicht besitzen, nach der Vorbemerkung Nr. 2 der Entgeltordnung bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe einzugruppieren.
Da bei Herrn XXX die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 14 nicht vorliegen, kann die Zulage auch nur nach Entgeltgruppe 13 gewährt werden und eine entsprechende Zulage erhält er bereits."

Folgende Frage ergeben sich:
-   Ist die Begründung der Ablehnung rechtskonform?
-   Hätte zu einem frühen Zeitpunkt auf die Rechtslage hingewiesen werden müssen?
-   Hätte eine der minderwertigeren Qualifikation entsprechenden Anpassung der Tätigkeit erfolgen müssen?

UNameIT2

Zitat von: Prynse in 27.08.2026 10:43Voraussetzung für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 ist eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung und entsprechende Tätigkeiten.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Vor- oder Ausbildung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vor- oder Ausbildung nicht besitzen, nach der Vorbemerkung Nr. 2 der Entgeltordnung bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe einzugruppieren.

Die Begründung ist Schwachsinn und da versucht jemand schon lange erfolgreich dir das Tabellenentgeld vorzuenthalten, was dir zusteht.

Du hast geschrieben du bist:  Dipl.-Ing. FH Architekt AKNW das ist eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung . Ein FA Abschluss und ein Uni Abschluss sind formal gleichwertig. Eine Fachhochschule ist eine staatlich anerkannte Hochschule. Der Diplom-Ingenieur ist dem heutigen Master gleichgestellt.

Des weiteren falsch ist folgendes:
Zitat von: Prynse in 27.08.2026 10:43,,lt. Auskunft von Amt 10 muss im Rahmen einer Stellvertretungsfunktion die höherwertige Tätigkeit 12 Monate wahrgenommen werden, bevor ein Antrag auf Zulage gestellt werden kann.

TVÖD §14 besagt:

Ein Anspruch auf Vertreterzulage nach § 14 TVöD besteht, wenn
dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit ausdrücklich übertragen wird,
diese Tätigkeit nicht nur kurzfristig ausgeübt wird,
und die Tätigkeit den Merkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht.
Nach dem Grundsatz des § 14 Abs. 1 TVöD entsteht der Anspruch, wenn die höherwertige Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt wird. Die Zulage wird dann rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung gezahlt.

Zitat§ 14
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die
den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht,
und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer
der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.
(2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund durch einen Tarifvertrag auf
Bundesebene - wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer
persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte ab dem
ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist.
22
(3) Die persönliche Zulage bemisst sich nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu
dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1
für Beschäftigte im Bereich der VKA und nach § 17 Abs. 5 Satz 1 für Beschäftigte
des Bundes ergeben hätte.

Fordere das Geld rückwirkend auf 6 Monate ein. Damit du deinen Rechtsanspruch nicht verlierst.

UNameIT2

Zitat von: Prynse in 27.08.2026 10:43in Verbindung mit den beamtenrechtlichen Vorschriften und somit nach 12 Monaten der Wahrnehmung der Tätigkeit zu gewähren.

Warum eigentlich beamtenrechtlichen Vorschriften? Du bist doch Tarifbeschäftigter oder?

Petar T.

Ich komme zu der Einschätzung, dass hier keine wissenschaftliche Hochschulbildung vorliegt, sondern "lediglich" Hochschulbildung.

Beim Dipl.-Ing. FH handelt es sich um einen Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") und folglich im Sinne der Entgeltordnung um einen Hochschulabschluss, nicht jedoch um einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss.

Was den Anspruch auf die Zulage, die Fälligkeit dieser und den Hinweis auf die Geltendmachung angeht, widerspreche ich nicht.

TVOEDAnwender

ZitatBeim Dipl.-Ing. FH handelt es sich um einen Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") und folglich im Sinne der Entgeltordnung um einen Hochschulabschluss, nicht jedoch um einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss.

Richtig. Und auch bei der Zulage nach § 14 TVöD wäre die Vorbemerkung Nr. 2 dann in Anwendung zu bringen. Das heisst - soweit die TE nicht als "sonstige Beschäftigte" gilt - im Ergebnis "EG 14 - 1 = Zulage zur EG 13".

UNameIT2

Zitat von: Petar T. in 27.08.2026 13:01Ich komme zu der Einschätzung, dass hier keine wissenschaftliche Hochschulbildung vorliegt, sondern "lediglich" Hochschulbildung.

Beim Dipl.-Ing. FH handelt es sich um einen Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") und folglich im Sinne der Entgeltordnung um einen Hochschulabschluss, nicht jedoch um einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss.

Was den Anspruch auf die Zulage, die Fälligkeit dieser und den Hinweis auf die Geltendmachung angeht, widerspreche ich nicht.

Ein FH-Abschluss ist ein wissenschaftliches Hochschulstudium, so wie jedes Hochschulstudium.

Seit Bologna sind FH und Uni komplett gleichwertig.

Staatsknecht

Zitat von: UNameIT2 in 27.08.2026 15:23Ein FH-Abschluss ist ein wissenschaftliches Hochschulstudium, so wie jedes Hochschulstudium.

Seit Bologna sind FH und Uni komplett gleichwertig.

Das FH-Diplom ist seit Bologna einem Bachelor an einer Universität gleichgestellt und damit ein Hochschulstudium i.S.d. Nr. 4 Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen).

Ein FH-Diplom ist aber keine wissenschaftliche Hochschulbildung (genausowenig wie der Bachelorabschluss an einer Universität).

Siehe Nr. 3 Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen):

Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz
(HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule
a) mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, Magisterprüfung oder Diplomprüfung oder
b) mit einer Masterprüfung
beendet worden ist.


Demzufolge bin ich ganz beim TVOEDAnwender. Zulage nach § 14 TVöD eine EG tiefer (= EG 13), da die persönlichen Voraussetzungen (hier: wissenschaftliches Hochschulstudium) für eine Eingruppierung in die EG 14 (AT/VERWA) nicht vorliegen.
Eingruppierung in die EG 14 kommt lediglich als "Sonstige/r Beschäftige/r" in Betracht. Wird schwierig die Feststellung.

Prynse

Hier schon mal herzlichen Dank für die Beiträge!

Wenn also die Qualifikation für die Tätigkeit nicht ausreichen sollte, hätte die Vertretung auch nicht übertragen werden dürfen oder um Tätigkeitsmerkmale reduziert werden müssen - oder!? Wie ist hier die Einschätzung?

Merkwürdigerweise gibt es in meinem Arbeitsumfeld genug Beispiele, wo Führungspositionen der EG 14 und höher mit Kolleg*innen mit FH Diplom besetzt und entsprechend entlohnt werden!

Autodoc

Hallo,

das wichtigste in dieser Sache ist, dass die Stelle mit einer EG bewertet ist. Nicht der StellenInhaber aufgrund seiner Qualifikation.

Auf die EG 14 könnte der Arbeitgeber auch einfach eine ungelernten Schulabbrecher setzen, und er würde auch die EG 13 bekommen, da ihm die persönlichen Voraussetzungen fehlen, greift die oben genannte Vorbemerkung zur Eingrupierung.(EG14-1)


Petar T.

Zitat von: UNameIT2 in 27.08.2026 15:23Ein FH-Abschluss ist ein wissenschaftliches Hochschulstudium, so wie jedes Hochschulstudium.

Seit Bologna sind FH und Uni komplett gleichwertig.

Deine persönliche Einschätzung interessiert hier nur am Rande.
Tariflich sieht es eben anders aus.

Wir diskutieren hier schon seit Jahren die Frage, ob man bei einer vorübergehenden Übertragung nicht von den persönlichen Voraussetzungen abweichen könnte, sodass in diesem Fall auch ohne das wissenschaftliche Hochschulstudium eine Zulage zur EG 14 gezahlt werden könnte. Das wäre eine mögliche Forderung für kommende Tarifverhandlungen.  Wenn die stellvertretende Sachgebietsleitung an die konkrete Stelle gebunden ist, könnte man argumentieren, dem TE hätte bei Übernahme der Tätigkeiten bewusst sein müssen, dass bei Eintritt des Vertetungsfalls kein Anspruch auf Zualge besteht, da die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Andererseits könnte ein Arbeitgeber die höherwertigen Tätigkeiten im Rahmen des Direktionsrechts nach entspr. Billigkeitsprüfung auch Mitarbeitern übertragen, die sich nicht freiwillig für die Vertretung entschieden haben. Das Ausbleiben der Zulage könnte in diesem Fall dann durchauch als ungerecht empfunden werden.