Höhergruppierung

Begonnen von AndiK, 02.09.2026 21:38

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AndiK

Leider habe ich sowas zu meinem Fall nicht gefunden.

Habe im November 2024 einen Antrag zur Überprüfung meiner Eingruppierung abgegeben. Eingestuft war ich in der 8 Altersstufe 5.
Die Änderung der Eingruppierung habe ich mit dem Schreiben zum 1. Februar 2025 gefordert.

Nach dem dann eine Stellenbeschreibung abgegeben wurde, ist bis Januar 2026 nichts passiert. Nun wurde mir ein neuer Arbeitsvertrag mit der 9a vorlegt, aber nur rückwirkend zum 01.01.2026.

Sehe ja den Fehler bei der Kommune und nicht bei mir, ich konnte ja in der Zwischenzeit nicht mehr machen, als meine Stellenbeschreibung abzugeben. Muss ich das nun so akzeptieren oder sollte ich dagegen vorgehen?
Vielleicht kann mir da einer einen Hinweis oder Tip geben.
Vielen Dank

Bubi11

Wenn deine Eingruppierung schon immer falsch war dann brauchst du keinen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben. Dann hat dein Arbeitgeber die Stelle eigentlich schon immer falsch eingruppiert.
Das was hier passiert ist im Grunde eine Änderungskündigung. Bedeutet du bekommst eine neue Stelle mit 9a und neuem Arbeitsvertrag.

Also entweder war die Stelle nun schon immer falsch bewertet dann brauchst du den Vertrag nicht unterschreiben du bekommst die korrekte EG oder sie war korrekt und du bekommst einfach eine neue Stelle dann kannst du überlegen ob du diese neue Stelle machen willst oder nicht.

MoinMoin

Zitat von: Bubi11 in 03.09.2026 06:57Das was hier passiert ist im Grunde eine Änderungskündigung. Bedeutet du bekommst eine neue Stelle mit 9a und neuem Arbeitsvertrag.
Das muss nicht so sein, es kann und wird auch als Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages gemacht werden.
Denn ich glaube nicht, dass der TE oder AG den alten AV gekündigt hat (KSchG etc. spricht dagegen).

Ansonsten steht dir (sofern deine Forderung §37 konform gestellt hast) ab 1.2.2025 - 6 Monate zu.
Des weiteren muss natürlich die HG ab Änderung der Tätigkeit fixiert werden, wg. Stufenlaufzeiten.

Petar T.

Änderungskündigung...  ::)

Wenn er unterschreibt, dann ist es eine einvernehmliche Vertragsänderung.

Sofern die Aufgaben unverändert sind und der Arbeitgeber nun zu der Einschätzung gelangt, die seinerzeit übertragenen Tätigkeiten führen zur Eingruppierung in die EG 9a, dann ist er von Beginn an in EG 9a eingruppiert und wir sprechen über ein Eingruppierungsirrtum.

Für die Nachzahlung des Entgelts kommt es darauf an, ob die Ansprüche wirksam geltend gemacht worden sind.

Ich verstehe nicht ganz, ob es zwei Schreiben gab oder ob du mit dem Antrag aus November 2024 die zukünftige Änderung zum 01.02.2025 beantragt hast, was keinen Sinn ergeben würde.

Für die wirksame Geltendmachung kommt es darauf an, ob du das dir deiner Ansicht nach zustehende Entgelt konkret beziffert hast oder zumindest die konkrete Entgeltgruppe und Stufe angegeben hast.

Wenn du nur sinngemäß gefordert hast "Bitte überprüfen Sie meine Eingruppierung.", dann reicht das nicht aus. Das könnte dann vor Gericht schwierig werden.

An deiner Stelle würde ich das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und ihm mitteilen, dass du einer Vertragsänderung zum 01.01.2026 nicht zustimmen wirst, weil es sich deiner Ansicht nach um einen Eingruppierungsirrtum handelt und du von Anfang an in EG 9a eingruppiert warst. Wenn der Arbeitgeber dein(e) Schreiben als Geltendmachung anerkennt, könntest du eine Nachzahlung ab 02/25 - 6 Monate rückwirkend bewirken.

KlammeKassen

Zitat von: Petar T. in 03.09.2026 07:22Änderungskündigung...  ::)

Wenn er unterschreibt, dann ist es eine einvernehmliche Vertragsänderung.

Sofern die Aufgaben unverändert sind und der Arbeitgeber nun zu der Einschätzung gelangt, die seinerzeit übertragenen Tätigkeiten führen zur Eingruppierung in die EG 9a, dann ist er von Beginn an in EG 9a eingruppiert und wir sprechen über ein Eingruppierungsirrtum.

Für die Nachzahlung des Entgelts kommt es darauf an, ob die Ansprüche wirksam geltend gemacht worden sind.

Ich verstehe nicht ganz, ob es zwei Schreiben gab oder ob du mit dem Antrag aus November 2024 die zukünftige Änderung zum 01.02.2025 beantragt hast, was keinen Sinn ergeben würde.

Für die wirksame Geltendmachung kommt es darauf an, ob du das dir deiner Ansicht nach zustehende Entgelt konkret beziffert hast oder zumindest die konkrete Entgeltgruppe und Stufe angegeben hast.

Wenn du nur sinngemäß gefordert hast "Bitte überprüfen Sie meine Eingruppierung.", dann reicht das nicht aus. Das könnte dann vor Gericht schwierig werden.

An deiner Stelle würde ich das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und ihm mitteilen, dass du einer Vertragsänderung zum 01.01.2026 nicht zustimmen wirst, weil es sich deiner Ansicht nach um einen Eingruppierungsirrtum handelt und du von Anfang an in EG 9a eingruppiert warst. Wenn der Arbeitgeber dein(e) Schreiben als Geltendmachung anerkennt, könntest du eine Nachzahlung ab 02/25 - 6 Monate rückwirkend bewirken.

Das verstehe ich eben auch nicht.

Wieso wurde im Nov 2024 um eine Höhergruppierung ab Februar 2025 gebeten?

Haben sich ab Februar 2025 die Tätigkeiten verändert oder ging es darum, dass die bereits im Nov 2024 ausgeübten Tätigkeiten eine höhere Entgeltgruppe ausmachen? Wenn ja, dann hätte es per sofort eingefordert werden können (+ 6 Monate rückwirkend wegen Ausschlussfrist TVöD);
Dann hätte bei jetziger Bejahung seit Mai 2024 rückgezahlt werden müssen.

Also warum ab Februar 2025?
Gab es da neue wirksam übertragene Tätigkeiten?
Dann wäre es ab dann gegangen und der AG müsste seit Februar 2025 das höhere Entgelt rückzahlen