Beihilfebescheid nach Tod

Begonnen von Zyklop, 07.09.2026 18:33

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Zyklop

Guten Tag zusammen,

ich habe ein heikles Thema, bei dem mir hier im Forum vielleicht jemand einen Rat erteilen bzw. etwas Mut machen kann...

Unser verstorbener Vater war pensionierter Landesbeamter (Lehrer) in Niedersachsen und stand die letzten Monate seines Lebens unter gesetzlicher Betreuung. Vier Monate nach seinem Tod hat die Sekretärin des Betreuers bei der zuständigen Beihilfestelle noch einen Beihilfeantrag gestellt, obwohl die Betreuung ja eigentlich längst beendet war (einjährige Antragsfrist nach Entstehen der Aufwendungen vollumfänglich eingehalten, fünfstelliger Beihilfebetrag).

Der Beihilfebescheid ging dann an das Betreuungsbüro und nicht etwa an uns als Kinder. Die Sekretärin des Betreuers hat mir eine Mail diesbezüglich geschickt, und ich habe auch mit ihr telefoniert.

In der irrigen Annahme, ich könne dies sowieso nicht ohne Erbschein tun, setzte ich mich erst mit der Beihilfestelle in Verbindung, als dieser endlich da war.

Die Beihilfestelle verweigerte mir darauf die Auszahlung, da eine Frist überschritten sei.

Vor mehr als einem Jahr hat unser Anwalt Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht.
Ich bin nun langsam im Panikmodus und habe immer weniger Hoffnung auf einen guten Ausgang.

Hat hier vielleicht jemand Ähnliches erlebt und kann mir aus eigener Erfahrung etwas Mut machen...????

LG

clarion

So ganz habe ich es nicht verstanden?  Es wurde anscheinend von der Betreuerin fristgerecht ein Beihilfeantrag gestellt und bewilligt?

bbdhs

Es liest sich so, als wenn nicht nur der Bescheid an das Betreuungsbüro ging, sondern auch die Erstattung, oder?

Wer hat denn die Rechnung ausgelegt und wie ist der normale Prozess? 
Geht das Betreuungsbüro in Vorleistung für Rechnungen und bekommt dann die ERstattung? Dann korrekt.
Wenn das Betreuungsbüro die Rechnungen vom Konto deines Vaters bezahlt hat, müsste das Geld ja auch wieder zu euch fließen (so zumindest mein laienhaftes Verständnis).

Zyklop

#3
Zitat von: clarion in Gestern um 06:41So ganz habe ich es nicht verstanden?  Es wurde anscheinend von der Betreuerin fristgerecht ein Beihilfeantrag gestellt und bewilligt?
Der Antrag wurde fristgerecht gestellt und auch bewilligt (Auszahlungsbetrag ,,0"). Gleichzeitig wurde in dem Antrag darauf verwiesen, dass die Erben sich zeitnah unter Beibringung eines Erbscheines melden sollten. Als ich diesen dann endlich vorlegen konnte, wurde mir die Auszahlung des Betrages aber kategorisch verwehrt.

Zyklop

Zitat von: bbdhs in Gestern um 08:33Es liest sich so, als wenn nicht nur der Bescheid an das Betreuungsbüro ging, sondern auch die Erstattung, oder?

Wer hat denn die Rechnung ausgelegt und wie ist der normale Prozess?
Geht das Betreuungsbüro in Vorleistung für Rechnungen und bekommt dann die ERstattung? Dann korrekt.
Wenn das Betreuungsbüro die Rechnungen vom Konto deines Vaters bezahlt hat, müsste das Geld ja auch wieder zu euch fließen (so zumindest mein laienhaftes Verständnis).

Nein, es ging nur der Bescheid an das Betreuungsbüro. Dort lagen noch Belege und Rechnungen quasi in der Schublade; man wollte im Nachhinein (mein Vater war ja schon mehrere Monate lang tot und die Betreuung offiziell beendet)noch ,,etwas Gutes tun".

Das Geld aus der Erstattung steht uns zu, es ist aber nie geflossen. Stattdessen verweigert man uns kategorisch die Auszahlung. Dies, weil wir auf den entsprechenden Bescheid, der uns niemals direkt sondern nur über den Umweg Betreuungsbüro zugegangen ist, nicht im vorgegebenen Zeitrahmen reagiert hätten. Die Sache ist jetzt seit über einem Jahr beim zuständigen Verwaltungsgericht anhängig, und ich kann das langsam nicht mehr.

Neuling2016

Normalerweise endet die gesetzliche Betreuung mit dem Tod. Wieso hat das Betreuungsbüro noch Angelegenheiten nach dem Tod veranlasst?
Habt ihr euch mal diesbzgl. mit dem zuständigen Betreuungsgericht in Verbindung gesetzt?

Zyklop

Zitat von: Neuling2016 in Gestern um 14:54Normalerweise endet die gesetzliche Betreuung mit dem Tod. Wieso hat das Betreuungsbüro noch Angelegenheiten nach dem Tod veranlasst?
Habt ihr euch mal diesbzgl. mit dem zuständigen Betreuungsgericht in Verbindung gesetzt?
Danke für den Hinweis, das ist unserem Anwalt auch aufgefallen; seine Argumentation im Verfahren läuft darauf hinaus, dass uns selbst der Bescheid gar nicht zugestellt worden sei und aus unserer Sicht somit auch keine Frist verstrichen sei. Dieser Argumentationsstrang macht mir aber zunehmend Angst, da ich meine, wir würden uns da auf ganz dünnem Eis bewegen. Mit dem Betreuungsgericht in Verbindung gesetzt habe ich mich diesbezüglich noch nicht.. Macht das Sinn....??????

NWB

Wenn die Beihilfestelle den Antrag von der Betreuerin beschieden hat - und das scheint der Fall - könnte ich mir vorstellen, dass man mit der Argumentation der falschen Bekanntgabe (und daraus resultierender Nichtigkeit des Bescheides) durchaus punkten kann.
Viel Glück dabei.

Neuling2016

Zitat von: Zyklop in Gestern um 16:06Danke für den Hinweis, das ist unserem Anwalt auch aufgefallen; seine Argumentation im Verfahren läuft darauf hinaus, dass uns selbst der Bescheid gar nicht zugestellt worden sei und aus unserer Sicht somit auch keine Frist verstrichen sei. Dieser Argumentationsstrang macht mir aber zunehmend Angst, da ich meine, wir würden uns da auf ganz dünnem Eis bewegen. Mit dem Betreuungsgericht in Verbindung gesetzt habe ich mich diesbezüglich noch nicht.. Macht das Sinn....??????

Wurde das Betreuungsbüro mal aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen? Also weshalb die nach dem Tod noch tätig geworden sind.. ich meine hierfür erhält das Betreuungsbüro keinerlei Vergütung, weshalb sollten sie also überhaupt tätig werden?
Das Betreuungsgericht hat quasi die Aufsicht ggü. den gesetzlichen Betreuern. Diese sind ggü dem Betreuungsgericht Auskunftspflichtig bzgl der unterjährig ausgeübten Tätigkeit inkl. des Verwendungsnachweises über das vorhanden Einkommen und Vermögen des Betreuten. Ggf wäre hier eine Rüge an das Betreuungsgericht möglich

Zyklop

Zitat von: Neuling2016 in Gestern um 20:27Wurde das Betreuungsbüro mal aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen? Also weshalb die nach dem Tod noch tätig geworden sind.. ich meine hierfür erhält das Betreuungsbüro keinerlei Vergütung, weshalb sollten sie also überhaupt tätig werden?
Das Betreuungsgericht hat quasi die Aufsicht ggü. den gesetzlichen Betreuern. Diese sind ggü dem Betreuungsgericht Auskunftspflichtig bzgl der unterjährig ausgeübten Tätigkeit inkl. des Verwendungsnachweises über das vorhanden Einkommen und Vermögen des Betreuten. Ggf wäre hier eine Rüge an das Betreuungsgericht möglich

Ich habe heute tatsächlich versucht, das Betreungsgericht anzurufen und zu klären, ob der Betreuer seinerzeit richtig gehandelt hat. Dabei hätte ich nur ganz allgemein gefragt und den Namen des Betreuers zuerst einmal nicht genannt. Leider war die betreffende Kollegin dort heute telefonisch nicht mehr erreichbar.