Beihilfebescheid nach Tod

Begonnen von Zyklop, 07.09.2026 18:33

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Zyklop

Zitat von: Zyklop in 10.09.2026 21:19Das mag sein, Neuling. Aber ich möchte tatsächlich niemanden persönlich treffen. Außerdem wäre es wohl mehr als dumm, wenn ich durch eine solche Aktion die Antwort unseres Anwalts torpedieren würde.

Mehr als die Antwort meine ich natürlich die bisher geleistete Arbeit und die Verfahrensstrategie unseres Anwalts...

Angelsaxe

Hallo zusammen,

ein sehr spannender Fall (und ärgerlich für die Betroffenen...)
Extra spannend, da ich mit einer Berufsbetreuerin verheiratet bin :D

Ich würde den Fall gedanklich vielleicht in zwei Ebenen trennen:

  • Durfte das Betreuungsbüro nach dem Tod überhaupt noch tätig werden?
  • Konnte ein nur an das Betreuungsbüro gerichteter Bescheid Fristen zulasten der Erben auslösen?

Bei der ersten Frage wäre ich vorsichtig. Zwar endet die Betreuung mit dem Tod, aber möglicherweise könnte das Tätigwerden noch als unaufschiebbare Angelegenheit zur Fristwahrung verstanden werden.

Bei der zweiten Frage sehe ich den stärkeren Punkt: Wenn die Beihilfe für bis zum Tod entstandene Aufwendungen letztlich den Erben zusteht, müsste man doch fragen, ob ein Bescheid, der nur dem früheren Betreuungsbüro bekanntgegeben wurde, gegenüber den Erben überhaupt fristauslösend wirken konnte.

Deshalb erscheint mir die Argumentation des Anwalts, dass den Erben selbst kein wirksamer Bescheid bekanntgegeben wurde und daher auch keine Frist gegen sie laufen konnte, zumindest nicht fernliegend.
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

Zyklop

Zitat von: Angelsaxe in 28.09.2026 19:52Hallo zusammen,

ein sehr spannender Fall (und ärgerlich für die Betroffenen...)
Extra spannend, da ich mit einer Berufsbetreuerin verheiratet bin :D

Ich würde den Fall gedanklich vielleicht in zwei Ebenen trennen:

  • Durfte das Betreuungsbüro nach dem Tod überhaupt noch tätig werden?
  • Konnte ein nur an das Betreuungsbüro gerichteter Bescheid Fristen zulasten der Erben auslösen?

Bei der ersten Frage wäre ich vorsichtig. Zwar endet die Betreuung mit dem Tod, aber möglicherweise könnte das Tätigwerden noch als unaufschiebbare Angelegenheit zur Fristwahrung verstanden werden.

Bei der zweiten Frage sehe ich den stärkeren Punkt: Wenn die Beihilfe für bis zum Tod entstandene Aufwendungen letztlich den Erben zusteht, müsste man doch fragen, ob ein Bescheid, der nur dem früheren Betreuungsbüro bekanntgegeben wurde, gegenüber den Erben überhaupt fristauslösend wirken konnte.

Deshalb erscheint mir die Argumentation des Anwalts, dass den Erben selbst kein wirksamer Bescheid bekanntgegeben wurde und daher auch keine Frist gegen sie laufen konnte, zumindest nicht fernliegend.

Ich muss ehrlich gestehen, dass ich die Angelegenheit nach nunmehr 14 Monaten Verfahrensdauer nicht mehr wirklich spannend finde. Ich habe einfach keine Kraft mehr dazu.

Angelsaxe

Zitat von: Zyklop in 03.10.2026 16:04Ich muss ehrlich gestehen, dass ich die Angelegenheit nach nunmehr 14 Monaten Verfahrensdauer nicht mehr wirklich spannend finde. Ich habe einfach keine Kraft mehr dazu.

Das war aus dem Zusammenhang heraus nicht zu erkennen - kann ich aber vollends nachvollziehen. Obgleich es mich nicht schockiert, da ich eigene Erfahrungen mit laaaaangwierigen Anliegen im ÖD habe  :-\
Dabei meint man, der Abschied eines Angehörigen sollte genug sein  :'(

Ich wünsche dir alles Gute und drücke die Daumen, dass es ein zufriedenstellendes Ende findet.
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

Zyklop

Meine Antwort ist auch nicht als Angriff auf Deine Person zu verstehen, Angelsachse, sie spiegelt eher meine aktuelle Gemütsverfassung 😔