amtsangemessene Alimentation in Nordrhein-Westfalen

Begonnen von Admin, 08.09.2026 17:32

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Robertbob

Zitat von: blub1984w in Gestern um 19:23Ich habe  den Eindruck, dass einige gute (!) Vielschreiber ruhig geworden sind.
Stellt sich nur die Frage, warum?

blub1984w

Zitat von: Robertbob in Gestern um 19:37Stellt sich nur die Frage, warum?

Urlaub, hats hier aufgegeben..... Keine Ahnung.

Mir gingen hier manche Diskussionen aber auch auf'n Keks 🤷

AR76

Archive läuft gerade nicht, aber hier mal ein Blick nach SH. Bisschen mehr als die 16 Millionen für 2026 in NRW, bekomme schon wieder Puls wenn ich an dieses FM und die ganze Politikerkaste denke.
https://www.bild.de/politik/inland/schleswig-holstein-muss-zahlen-so-hoch-ist-die-milliarden-nachzahlung-fuer-beamte-6aaf9dfac15deed547b30566

PierreKe

Zitat von: Pensionär-NRW in Gestern um 11:44Bislang dreht sich die Diskussion nahezu ausschließlich um die Einbeziehung eins Partnereinkommens, der Überleitung des FZ Stufe 1 in die Grundbesoldung usw.. Die Unterschiede zum Bund bzw. Brandenburg dürften m. E. jedoch im wesentlichen durch die gewählte Berechnungsmethodik zustande kommen. Als Beispiel der Vergleich zwischen der Entwicklung der Tariflöhne und der Besoldung bei A13 (Seite 21 ff. im Entwurf):
Das Finanzministerium NRW berechnet in dem Gesetzentwurf für das Jahr 2026 bei den Indizes (Basis 2007 = 100) für E 13 einen Wert von 163,34 und für A 13 einen Wert von 156,43. Das Ministerium ermittelt hieraus einen vermeintlichen Abstand von lediglich ca. 4,23 %, indem es das indexierte Gesamtniveau vergleicht und den Basiswert 100 mathematisch im Nenner mitschleppt.Diese Berechnung verschleiert die tatsächliche Abkopplung der Besoldung von der Tarifentwicklung.
Seit dem Basisjahr 2007 beträgt der reine Gehaltszuwachs bei den Tarifbeschäftigten (E 13) +63,34 %, während der Zuwachs bei den Beamten (A 13) lediglich bei +56,43 % liegt. Setzt man den realen Rückstand des Zuwachses in das korrekte mathematische Verhältnis, ergibt sich folgende Berechnung für die Entwicklung der Erhöhungen:
(63,34-56,43):56,43 x 100 = 12,25%

Der reine Gehaltszuwachs der Tarifbeschäftigten fiel seit 2007 somit um 12,25 % höher aus als der Zuwachs der Beamtinnen und Beamten. Indem das Ministerium den statischen Gesamtabstand (unter Einbeziehung der Basisgröße 100) berechnet, drückt es den Prozentsatz künstlich unter die vom Bundesverfassungsgericht definierte Rüge-Schwelle von 5 Prozentpunkten. Der Vergleich A13 ist zwar exemplarisch, dürfte aber bei den anderen Besoldungsgruppen ähnlich ausfallen.
Ich gehe davon aus, ohne die jeweiligen Referentenentwürfe im Bund bzw. Brandenburg genau zu kennen, dass dort, wie im übrigen auch vom BverfG gefordert, auf die Dynamik der Entwicklung abgestellt wurde.
Im Ergebnis kann m E. nur eine Berechnungsmethode verfassungskonform sein, da auch der Bundeshaushalt und der aus Brandenburg Sparzwängen unterliegen dürften und somit nichts zu verschenken haben.
Was bleibt ist, wie an anderer Stelle bereits erwähnt, die Abgeordneten von einem Normenkontrollverfahren zu überzeugen, da ansonsten wieder Jahre vergehen dürften bis Karlsruhe über Widersprüche/Klagen einzelner entscheidet.


Meinst du, das FM weiß um diese unterschiedliche Auslegung? Wissen das die Verbände, die gerade angehört werden?
Gibt es irgendeine Chance dass das noch durchdringt und geändert wird? Was meint ihr, wo wäre der beste Hebel? Abgeordnetenwatch? Hat diese in meinen Augen sehr plausible Erklärung mal einer mit dem FM geteilt?

Poldi2006

Das Argument des Landes NRW, wegen des Systemwechsels vom BAT zum TV-L erst ab 2007 vergleichen zu können, ist doch rein taktischer Natur: Über das Überleitungsrecht (TV-Ü-Länder) lässt sich die Gehaltsentwicklung der Tarifangestellten mathematisch problemlos bis 1996 zurückrechnen. Durch das Verschieben der Basis auf 2007 blendet NRW gezielt aus, dass die Beamten besoldungsrechtlich massiv abgesenkt wurden, unter anderem durch die Streichung des Urlaubsgeldes, die Halbierung des Weihnachtsgeldes, die unentschädigte 41-Stunden-Woche und die Kostendämpfungspauschale. Das BVerfG verlangt die Indexierung ab 1996 genau deshalb, weil der Gesetzgeber das Jahr 2007 nicht einfach als ,,neuen Normalzustand" definieren darf, um diese verfassungswidrige Relativverschlechterung gegenüber den Angestellten zu kaschieren.

Robertbob

Zitat von: PierreKe in Heute um 09:30Meinst du, das FM weiß um diese unterschiedliche Auslegung? Wissen das die Verbände, die gerade angehört werden?
Gibt es irgendeine Chance dass das noch durchdringt und geändert wird? Was meint ihr, wo wäre der beste Hebel? Abgeordnetenwatch? Hat diese in meinen Augen sehr plausible Erklärung mal einer mit dem FM geteilt?
Das Ding ist schon so komplett eingetütet. Da wird man nichts mehr ändern. Eine Änderung kann und wird es nur geben, wenn das BVerG ein entsprechendes Urteil fällt.
Aber wie wir gerade sehen, wird der DH auch in Zukunft versuchen, dies so auszulegen, daß es ihm nicht allzu teuer zu stehen kommt.

philipph

Zitat von: Pensionär-NRW in Gestern um 11:44Bislang dreht sich die Diskussion nahezu ausschließlich um die Einbeziehung eins Partnereinkommens, der Überleitung des FZ Stufe 1 in die Grundbesoldung usw.. Die Unterschiede zum Bund bzw. Brandenburg dürften m. E. jedoch im wesentlichen durch die gewählte Berechnungsmethodik zustande kommen. Als Beispiel der Vergleich zwischen der Entwicklung der Tariflöhne und der Besoldung bei A13 (Seite 21 ff. im Entwurf):
Das Finanzministerium NRW berechnet in dem Gesetzentwurf für das Jahr 2026 bei den Indizes (Basis 2007 = 100) für E 13 einen Wert von 163,34 und für A 13 einen Wert von 156,43. Das Ministerium ermittelt hieraus einen vermeintlichen Abstand von lediglich ca. 4,23 %, indem es das indexierte Gesamtniveau vergleicht und den Basiswert 100 mathematisch im Nenner mitschleppt.Diese Berechnung verschleiert die tatsächliche Abkopplung der Besoldung von der Tarifentwicklung.
Seit dem Basisjahr 2007 beträgt der reine Gehaltszuwachs bei den Tarifbeschäftigten (E 13) +63,34 %, während der Zuwachs bei den Beamten (A 13) lediglich bei +56,43 % liegt. Setzt man den realen Rückstand des Zuwachses in das korrekte mathematische Verhältnis, ergibt sich folgende Berechnung für die Entwicklung der Erhöhungen:
(63,34-56,43):56,43 x 100 = 12,25%

Der reine Gehaltszuwachs der Tarifbeschäftigten fiel seit 2007 somit um 12,25 % höher aus als der Zuwachs der Beamtinnen und Beamten. Indem das Ministerium den statischen Gesamtabstand (unter Einbeziehung der Basisgröße 100) berechnet, drückt es den Prozentsatz künstlich unter die vom Bundesverfassungsgericht definierte Rüge-Schwelle von 5 Prozentpunkten. Der Vergleich A13 ist zwar exemplarisch, dürfte aber bei den anderen Besoldungsgruppen ähnlich ausfallen.
Ich gehe davon aus, ohne die jeweiligen Referentenentwürfe im Bund bzw. Brandenburg genau zu kennen, dass dort, wie im übrigen auch vom BverfG gefordert, auf die Dynamik der Entwicklung abgestellt wurde.
Im Ergebnis kann m E. nur eine Berechnungsmethode verfassungskonform sein, da auch der Bundeshaushalt und der aus Brandenburg Sparzwängen unterliegen dürften und somit nichts zu verschenken haben.
Was bleibt ist, wie an anderer Stelle bereits erwähnt, die Abgeordneten von einem Normenkontrollverfahren zu überzeugen, da ansonsten wieder Jahre vergehen dürften bis Karlsruhe über Widersprüche/Klagen einzelner entscheidet.


Ich halte den grundsätzlichen Gedanken für sehr interessant, würde die Kritik an der Berechnung aber an einer Stelle anders ansetzen.

Die vom Finanzministerium ausgewiesenen 4,23 % sind als solche mathematisch nicht dadurch falsch, dass der Basiswert 100 ,,im Nenner mitgeschleppt" wird. Nach der vom Bundesverfassungsgericht verwendeten Berechnungsmethode wird gerade der Abstand der vollständigen Indizes zueinander bestimmt. Aus E13 = 163,34 und A13 = 156,43 ergeben sich daher tatsächlich

(163,34 – 156,43) / 163,34 × 100 = 4,23 %.

Die alternative Rechnung nur mit den seit 2007 erfolgten Zuwächsen (+63,34 % gegenüber +56,43 %) beantwortet eine andere Frage. Der Tarifzuwachs war danach zwar rund 12,25 % größer als der Besoldungszuwachs; dies ist aber nicht der vom BVerfG definierte 5-%-Parameter.

Für wesentlich problematischer halte ich dagegen die Wahl des Basisjahres 2007.

Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 17.09.2025 für die Fortschreibungsprüfung ausdrücklich eine Indexbetrachtung auf Grundlage des festen Basisjahres 1996 entwickelt. Das betrifft grundsätzlich auch den Vergleich von Besoldungs- und Tarifentwicklung. Dabei war dem Gericht der Systemwechsel vom BAT zum TV-L selbstverständlich bekannt. Es ordnet A13 zunächst der BAT-Vergütungsgruppe IIa und anschließend E13 TV-L zu.

NRW weicht hiervon im Gesetzentwurf bewusst ab. Wegen des Übergangs vom BAT zum TV-L hält das Finanzministerium eine durchgehende Betrachtung für nicht sachgerecht und setzt deshalb für den Tarifparameter sowohl die Tarif- als auch die Besoldungsentwicklung im Jahr 2007 erneut auf 100. Genau dadurch wird aber jede bis dahin entstandene unterschiedliche Entwicklung zwischen Tarif und Besoldung aus dem weiteren Vergleich eliminiert.

Das ist bei A13 keineswegs nur eine akademische Frage. Mit dem NRW-Basisjahr 2007 ergibt sich für 2026:

E13: 163,34
A13: 156,43
Abstand: 4,23 %

Der Schwellenwert des BVerfG von 5 % wird damit denkbar knapp verfehlt.

Eine überschlägige Rekonstruktion der Entwicklung ab 1996 anhand historischer NRW-Besoldungs- und Tarifdaten ergibt dagegen ein anderes Bild. Insbesondere die Absenkung der Sonderzahlung für Beamte ab A9 in den Jahren 2003 und 2006 führte bereits vor 2007 zu einer unterschiedlichen Entwicklung. Verknüpft man diese Entwicklung mit den vom Finanzministerium selbst errechneten Indizes für 2007–2026, kommt man für 2026 überschlägig auf einen Tarifindex von etwa 182,3 und einen A13-Besoldungsindex von etwa 170,9 (jeweils 1996 = 100).

Nach derselben Berechnungsformel ergäbe sich dann:

(182,3 – 170,9) / 182,3 × 100 ≈ 6,3 %.

Das wäre ein bemerkenswerter Unterschied:

NRW-Methode ab 2007: 4,23 % → 5-%-Schwelle nicht erreicht

Durchgehende Betrachtung ab 1996: ca. 6,3 % → 5-%-Schwelle überschritten

Die 6,3 % würde ich allerdings noch nicht als abschließend belastbaren Wert bezeichnen. Für eine vollständig BVerfG-konforme Spitzausrechnung müssten insbesondere sämtliche Sonder- und Einmalzahlungen sowie die Überleitung BAT/TV-L für 1996–2007 exakt anhand der Jahresbruttobeträge rekonstruiert werden. Der überschlägige Befund zeigt aber, dass die Wahl des Basisjahres ergebnisentscheidend sein könnte.

Bemerkenswert ist zudem, dass NRW bei den anderen Parametern durchaus mit 1996 = 100 rechnet. Beim Nominallohn- und Verbraucherpreisvergleich wird die langfristige Zeitreihe beibehalten. Nur beim Tarifparameter erfolgt wegen BAT/TV-L der Neustart 2007.

Auch der Vergleich mit dem Bund ist insoweit interessant, allerdings anders als zunächst vermutet: Der aktuelle Bundesentwurf nimmt beim Tarifvergleich ebenfalls einen späteren Neustart (dort wegen BAT/TVöD) vor. Genau diese Vorgehensweise wird beispielsweise vom Deutschen Richterbund kritisiert. Der Einwand gegen NRW steht damit nicht isoliert im Raum.

Für mich liegt deshalb hier möglicherweise eine wesentlich interessantere Frage als bei der Diskussion um Familienzuschlag und Partnereinkommen: Ist es mit der neuen Rechtsprechung des BVerfG vereinbar, den vom Gericht langfristig angelegten Tarif-/Besoldungsvergleich wegen des Tarifwechsels 2007 neu zu starten und damit die Entwicklung der Jahre 1996 bis 2006 vollständig zu neutralisieren?

Gerade bei A13 ist das entscheidend. Die NRW-Berechnung liegt mit 4,23 % nur 0,77 Prozentpunkte unter der 5-%-Schwelle. Rechnerisch würde bereits ein relativ geringer Tarifvorsprung aus dem ausgeblendeten Zeitraum 1996–2006 ausreichen, um den Parameter zu erfüllen.

Das bedeutet noch nicht automatisch, dass die A13-Besoldung verfassungswidrig ist. Das Überschreiten der 5-%-Schwelle ist nach der BVerfG-Systematik zunächst ein Indiz innerhalb der Fortschreibungsprüfung. Es würde aber die Aussage des Gesetzentwurfs infrage stellen, wonach bei A13 im Jahr 2026 keiner der maßgeblichen Parameter erfüllt sei.

Genau diese methodische Frage sollte meines Erachtens im parlamentarischen Verfahren sehr viel stärker thematisiert werden. Bevor man über ein Normenkontrollverfahren spricht, wäre insbesondere interessant, wie das Finanzministerium begründet, dass der vom BVerfG ausdrücklich langfristig angelegte Vergleich durch die Neufestsetzung des Basisjahres 2007 verkürzt werden darf – obwohl das BVerfG den Wechsel vom BAT zum TV-L in seiner eigenen Methodik bereits berücksichtigt hat.

Libor

Zitat von: philipph in Heute um 11:35Ich halte den grundsätzlichen Gedanken für sehr interessant, würde die Kritik an der Berechnung aber an einer Stelle anders ansetzen (...)

Danke, guter Beitrag.