Der Preis des Amtes – Wenn die Reparatur das System veraendert

Begonnen von Durgi, 14.09.2026 17:33

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Durgi

genau deshalb hatte ich den Thread "Der Preis des Amtes" genannt.

Denn eigentlich muesste doch zuerst die Frage beantwortet werden, welchen Wert ein Amt aufgrund von Verantwortung, Anforderungen, Bindungen und Inanspruchnahme hat. Erst daraus sollte sich sein Preis ergeben.

Wenn aber irgendwann die Entwicklung der sozialen Untergrenze massgeblich bestimmt, wie weit das gesamte Besoldungsgebaeude nach oben verschoben werden muss, stellt sich fuer mich erneut die Ausgangsfrage:

Bestimmen wir dann noch den Preis des Amtes....oder bestimmt irgendwann der Preis des sozialen Mindeststandards den Wert des Amtes?

Und irgendwann ist ein Gebaeude eben nicht mehr dasselbe Gebaeude, nur weil auf jeder Rechnung weiterhin "Reparatur" steht.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

Dogmatikus

Der Mindeststandard ist doch aber mehr oder weniger durch das BVerfG gesetzt.

Auf diesem Mindeststandard aufbauend kann man dann den "Preis des Amtes" versuchen zu bestimmen. Der Mindeststandard gibt einem insoweit eine Leitlinie, wie viel einem das niedrigste Amt mindestens wert sein muss.

Was wäre denn dein Vorschlag für eine Bewertung?

SwenTanortsch

Zitat von: Dogmatikus in Gestern um 11:28Der Mindeststandard ist doch aber mehr oder weniger durch das BVerfG gesetzt.

Auf diesem Mindeststandard aufbauend kann man dann den "Preis des Amtes" versuchen zu bestimmen. Der Mindeststandard gibt einem insoweit eine Leitlinie, wie viel einem das niedrigste Amt mindestens wert sein muss.

Was wäre denn dein Vorschlag für eine Bewertung?

Eine Bewertung ausgehend (vormals vom Grundsicherungsniveau) nun vom Median-Äquivalenteinkommen ist nicht möglich, da die Bewertung ausnahmslos aus innerdienstlichen, unmittelbar amtsbezogenen Kriterien heraus zu vollziehen ist. Das MÄE ist kein solches Kriterium.

Dass zwischenzeitlich de facto alle Dienstherrn unsachliche Erwägungen wie eben vormals mittelbar der Grundsicherungsniveau und heute das Median-Äquivalenzeinkommen als einen Maßstab zur Besoldungsbemessung heranziehen, macht die Sache nicht besser. Denn so wie vormals die Mindestalimentation hat heute auch die Mindestbesoldung allein keinen sachlichen Bezug zur amtsangemessenen Besoldung und Alimentation. Es ist entsprechend zur Besoldungsbewertung untauglich. Weiterhin gilt, was ich eingangs formuliert habe: Eine Konkretisierung kann immer erst am Ende erfolgen. Sie muss dann aber auch eine Konkretisierung sein, also unabhängig vom MÄE geschehen.

Wie gesagt, es ist zwar komplex, aber insgesamt nicht sonderlich schwierig eine sachgerechte Neubewertung einzelner Ämter oder aller Ämter vorzunehmen, unabhängig davon, dass dabei immer der Teufel im Detail steckt. Wollte man sie vornehmen, man muss sich nur an die notwendigen Maßgaben halten, die das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit ausgeführt hat.

Platz für noch mehr Verwirrung als der heute de facto geschaffenen sollte man der Sache m.E. allerdings besser nicht einräumen, denke ich, soll heißen: Dienstherrn, die sich nicht einmal in der Lage sehen, bereits einfachste Besoldungsbemessungen sachgerecht vorzunehmen, können offensichtlich an komplexeren Aufgaben nur erst recht scheitern. Wer schon auf einfachstem Niveau nicht in der Lage ist, die den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive hinreichend auszufüllen, sollten besser das tun, wozu er in der Lage ist: nämlich den Kopf weiterhin in den Sand zu stecken, um nicht noch mehr Chaos und Unheil zu stiften.

Das BMI hat - anders als die Dienstherrn der Länder - im Entwurf eine Neuordnung vorgenommen, die offensichtlich nicht evident sachwidrig ist und also einen sachlichen Kern hat. Insofern liegt hier ein Entwurf vor, der vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird. Ich denke, in Anbetracht des ansonsten herrschenden Chaos ist das ein Ergebnis, das bemerkenswert, weil ausreichend ist. Mehr ist meiner Meinung nach - realistisch betrachtet - nicht zu erwarten.

BVerfGBeliever

#93
Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 12:08Das BMI hat - anders als die Dienstherrn der Länder - im Entwurf eine Neuordnung vorgenommen, die offensichtlich nicht evident sachwidrig ist und also einen sachlichen Kern hat. Insofern liegt hier ein Entwurf vor, der vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird.
So so.

Im von dir gelobten BMI-Entwurf finden sich unter anderem folgende Sätze (denen ich explizit zustimme!):
- "Das aus Artikel 33 Absatz 5 GG abgeleitete Abstandsgebot ist ein eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und erfordert die Wahrung der relativen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen." (S. 117)
- "Ein Indiz für eine Unteralimentierung liegt nach den Vorgaben des BVerfG nicht erst bei einer deutlichen Verringerung bzw. Einebnung dieser Abstände vor, sondern bereits dann, wenn die Abstände zweier zu vergleichender Besoldungsgruppen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren um 10 % oder mehr abgeschmolzen wurden." (S. 117)
- "Die Akzeptanz der Besoldungsstruktur ist insbesondere auch dadurch gewährleistet, dass die Abstufungen in der Besoldung sich erkennbar an der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter und somit am Leistungsprinzip orientieren." (S. 118)
- "Vielmehr ist zu konstatieren, dass Veränderungen im Gefüge der Besoldungsgruppen auch unterhalb der vom BVerfG definierten Schwellen der Unzulässigkeit zu einer schleichenden Abschmelzung der Abstände geführt haben, welchen die vom BVerfG aufgestellten Kriterien gerade entgegenwirken sollen." (S. 118)
- "Das BVerfG hat mehrfach das Verbot einer solchen schleichenden Abschmelzung betont, welche die Unterschiede zwischen den mit den Ämtern verknüpften Besoldungsgruppen in letztlich unzulässiger Weise verwischt." (S. 118)

So weit, so gut, so richtig. Anschließend macht der BMI-Entwurf jedoch exakt das, was er selbst in den obigen Sätzen als "verboten" bezeichnet hat. Er reduziert beispielsweise den Abstand zwischen A3 und A16, der in der 2022er Besoldungstabelle immerhin noch bei 200% gelegen hatte (2.693 EUR <-> 8.078 EUR), signifikant auf nur noch 169% (3.646 EUR <-> 9.798 EUR).

Und das soll in deinen Augen "offensichtlich nicht evident sachwidrig" sein? Ernsthaft?

abi

Das ist zumindest eine Zusammenfassung woraus sich der Wert des Amtes ergeben kann bzw. derzeit ergibt. Demnach sind die Kriterien dazu sichtbar, die zumindest aus dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung zu entnehmen sind.

Die Frage, die sich stellt, ob die hier aufgeführten Kriterien der sachgerechten Begründung gegenüber dem BVerfG genügen würden.

Hierbei geht es um die Wertigkeit des Amts, die fiskalischen Gesichtspunkte folgen danach. Hier wäre ggf. anzuknüpfen, ob die Kriterien (die die Wertigkeit des Amtes einpreisen) den althergebrachten Grundsätzen des Beamtentums entsprechen und gleichzeitig in der heutigen Zeit belastbar alle Kriterien beinhalten.

Die Vierteilung der Laufbahnen (eD, mD, gD, hD) wird zuvor betrachtet, je höher die Anforderungen an die Vorbildung und das Maß an Verantwortung sind, desto höher ist die Zuordnung im Laufbahnsystem. Ist die Ausführung der hergebrachten Grundsätze weiterhin verwendbar? Hält die strikte Einteilung der Laufbahngruppen der Globalisierung und die Kommunikationsveränderung (Internet) der letzten Jahrzehnte stand? Inwieweit haben sich die Tätigkeiten in den jeweiligen Ämtern verändert? Wie sieht es mit der Arbeitsbelastung der einzelnen Ämter aus? Ist die strikte Trennung der Laufbahnen untereinander noch zeitgemäß?

Als Beispiele aufgeführt:
Einfacher Dienst: Einfache, stark vorgegebene Tätigkeiten.
Mittlerer Dienst: Ausführende Tätigkeiten mit begrenztem Spielraum.
Gehobener Dienst: Sachbearbeitung mit eigenständiger Verantwortung und ersten Führungsaufgaben.
Höherer Dienst: Konzeptionelle Aufgaben, Leitung von Abteilungen, strategische Verantwortung und weitreichende Entscheidungsbefugnisse.

Die Bewertung von Dienstposten richtet sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Nach § 18 BBesG sind die Funktionen der Beamtinnen und Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern bzw. Laufbahngruppen zuzuordnen
Verfahren ist hier beschrieben
Die Dienstpostenbewertung dient dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Damit soll gewährleistet werden, dass der individuelle Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung erfüllt wird. Die Dienstpostenbewertung wirkt sich nicht unmittelbar auf die Besoldung von Beamtinnen und Beamten aus, weder positiv noch negativ. Es entsteht kein unmittelbarer Anspruch auf Beförderung oder auf eine bestimmte Bewertung eines Dienstpostens.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) definiert den Begriff ,,Stellenbeschreibung" wie folgt (kann m.E. auch auf den Prozess der Ämterwertigkeit angewendet werden):
,,Eine Stellenbeschreibung legt die Funktion einer bestimmten Stelle innerhalb des betrieblichen Geschehens fest. Sie definiert die Aufgabe und die Kompetenz dieser Stelle und beschreibt, welche Tätigkeiten im Einzelnen zur Erfüllung dieser Aufgabe verrichtet werden müssen. Sie ist damit Teil der Organisation des betrieblichen Arbeitsablaufes, indem sie festlegt, an welcher Stelle welche Arbeit zu verrichten ist. Sie ist Teil der Personalplanung, indem die Gesamtheit der Stellenbeschreibungen ausweist, wieviel Personal benötigt wird."
(BAG, Beschluss vom 31. Januar 1984 – 1 ABR 63/81 –, Rn. 31, juris.)
Die Stellenbeschreibung bildet somit die Grundlage für die sogenannte Wertigkeit einer Stelle, d.h. der Wert einer Stelle ist zu bemessen und festzulegen. Die Tätigkeitsdarstellung konkretisiert für die Beschäftigte bzw. den Beschäftigten die auszuübenden Tätigkeiten an dem jeweiligen Arbeitsplatz.

Mit der Bewertung wird einem Dienstposten und einem Arbeitsplatz eine Wertigkeit zugesprochen und in Form einer Besoldungs- oder Entgeltgruppe im Gesamtgebilde eines Organisations- und Stellenplans mit Planstellen und Stellen abgebildet. Voraussetzung dafür ist eine vollständige und aktuelle Beschreibung aller Aufgaben, Anforderungen und Befugnisse, die einer Planstelle bzw. dem konkreten Dienstposten und einer Stelle bzw. dem konkreten Arbeitsplatz zugewiesen sind.

M.E. sollte vor einem solchen Prozess zuvorderst die (politische) Frage gestellt werden, ob für diese Tätigkeit (Amt) zwingend ein Beamter benötigt wird. Auch ein solcher Prozess dürfte mit einem Kriterienkatalog abzuarbeiten sein. Stellt sich die hoheitliche Tätigkeit des Amtes dar, dann wäre der Prozess zum Bestimmen des Amts zu starten. Sobald der Prozess fest steht (Kriterienkatalog zur Amtswertigkeit) kann mit den fiskalischen Prozessen begonnen werden.
Der frühe Vogel fängt den Wurm - aber - nur die zweite Maus bekommt den Käse!

Dogmatikus

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 12:08Eine Bewertung ausgehend (vormals vom Grundsicherungsniveau) nun vom Median-Äquivalenteinkommen ist nicht möglich, da die Bewertung ausnahmslos aus innerdienstlichen, unmittelbar amtsbezogenen Kriterien heraus zu vollziehen ist. Das MÄE ist kein solches Kriterium.

Das habe ich ja auch gar nicht behauptet. Aber man muss ja eine Bewertung treffen. Und diese Bewertung muss man dann doch an den bekannten Prüflinien des BVerfG messen. Was bringt dir eine Ämterbewertung, die offensichtlich unter der Mindestbesoldung liegt?

Faunus

ZitatEinfacher Dienst: Einfache, stark vorgegebene Tätigkeiten.
Mittlerer Dienst: Ausführende Tätigkeiten mit begrenztem Spielraum.
Gehobener Dienst: Sachbearbeitung mit eigenständiger Verantwortung und ersten Führungsaufgaben.
Höherer Dienst: Konzeptionelle Aufgaben, Leitung von Abteilungen, strategische Verantwortung und weitreichende Entscheidungsbefugnisse.

Bevor man sich darüber Gedanken macht, sollte zuerst die Frage stehen "Wo sind dieses Ämter/Dienste eigentlich heute tatsächlich nötig"?
Es wird so gehen, wie bei Bahn & Post und die Demokratie ist nicht zusammmengebrochen.
Warum wird ein einfacher Dienst überhaupt gebraucht?
Ist ein Richter am "Amtsgericht" nicht als Zeitbeamter oder gar Angestellter mit Möglichkeit der Verbeamtung bei Aufstieg zum Landesgericht sinnvoller?
Möchten wir bitte das Beamtentum wieder dahin bekommen, dass man stolz sein kann, verbeamtet zu werden?
Würde es nicht Sinn machen die Altersgrenze der Verbeamtung auf z.B. 60 anzuheben, um nicht nur die Besten sondern auch die erfahrendsten Köpfe noch für u.U. 10 Jahre zu rekrutieren? Müssen unausgereichfte 25-jährige wirklich schon verbeamtet werden und wäre eine Untergrenze nicht vielleicht sinnvoll mit z.B. nicht vor dem 35 Lebenshjahr?
Sind 180.000/a für einen Bundesverfassungsrichter tatsächlich ausreichend? Wenn ich mir die Gehälter in den Vorstandsetagen so ansehe... In meinem unmittelbaren Arbeitsumfeld sind Ämter schlichtweg nicht argumentierbar und in der Regel eher mit Personen besetzt, die in der freien Marktwirtschaft scheitern würden/gescheitert sind. Von Bestenauslese kann hier nicht die Rede sein.

Was wollen wir alle von einem Amtsträger/in? Das er/sie in sein/ihr Amt hineinwachsen kann. Dazu müssen beste Voraussetzungen mitgebracht werden.

Btw.  Heute feiert das Bundesverfassungsgericht seinen 75. Geburtstag. Alles Gute zum Geburtstag, einen erfolgreichen und noch lange währenden Dienst an unserer Demokratie und nur die besten, unparteiischen, ehrlichen, sachlichen... Staatsdiener.







SwenTanortsch

Zitat von: Dogmatikus in Gestern um 14:27Das habe ich ja auch gar nicht behauptet. Aber man muss ja eine Bewertung treffen. Und diese Bewertung muss man dann doch an den bekannten Prüflinien des BVerfG messen. Was bringt dir eine Ämterbewertung, die offensichtlich unter der Mindestbesoldung liegt?

Was sich ggf. als eine Kritik an Deinen Sichtweisen anhört, war nicht so gemeint, sondern als Kritik am Handeln der Besoldungsgesetzgeber, Dogmatikus.

Zugleich spricht nichts dagegen, das MÄE, nachdem es bemessen worden ist, als Teil des Kontrollmaßstabs ebenfalls als Gesetzgeber dafür einzusetzen, eine sachgerechte Ämterneubewertung dahingehend zu prüfen, ob sie am Ende gleichfalls vor der Rechtsprechung des BVerfG Bestand haben kann. Dazu hat aber dieser Ämterneubewertung erst einmal vorweg zu geschehen; denn erst, nachdem sie vollzogen worden ist, kann sie auch geprüft werden.

Was also nicht geht - da sage ich Dir als Juristen nichts Neues -, ist, das MÄE als Ausgangspunkt der Besoldungsbemessung im Rahmen auch von Ämterneubewertungen zu nutzen.

Eine sachgerechte Bemessung der gegenwärtigen Besoldung ist von deren nachträglichen Prüfung anhand der Maßstäbe des BVerfG systematisch zu trennen, da die Parameter des "Pflichtenhefts" entsprechend weder dazu bestimmt noch geeignet sind, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist. Am Ende bleibt es dabei, dass die aus dem Alimentationsprinzip hergeleiteten Maßgabe ist, dass die Besoldungshöhe nach innerdienstlichen, unmittelbar amtsbezogenen Kriterien zu bemessen ist. Das MÄE bleibt allein nur ein Teil des Kontrollverfahrens, ob die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung der Besoldung der Gestaltungsdirektive des in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen Gebots amtsangemessenen Unterhalts gerecht wird.

Durgi

Ich glaube, damit bin ich bei Dir, Swen.
Die Trennung ist fuer mich schluessig: Esrt muss die Wertigkeit eines Amtes anhand innerdienstlicher, unmittelbar amtsbezogener Kriterien bestimmt werden. Danach kann und muss geprueft werden, ob das daraus entstandene Besoldungsgefuege auch den verfassungsrechtlichen Kontrollmassstaeben standhaelt. Das MAE ist dann Kontrollmassstab, aber eben nicht der Zollstock, mit dem vorher der Wert eines Amtes vermessen wird.
Insofern war meine Ausgangsfrage vielleicht sogar naeher an Deiner Argumentation, als ich zunaechst selbst gedacht hatte.
Was ich allerdings ausgesprochen stark finde, ist BVerfGBelievers Einwand. Der hat schon etwas von ,,Zeuge der Anklage ist der Angeklagte selbst". ;)
Denn schoener kann man das Problem eigentlich kaum herausarbeiten: Der Entwurf erklaert selbst, dass das Abstandsgebot die relativen Abstaende schuetzt, dass sich die Abstufungen erkennbar an der unterschiedlichen Wertigkeit der Aemter und damit am Leistungsprinzip orientieren muessen und dass gerade einer schleichenden Abschmelzung entgegengewirkt werden soll. Und unmittelbar danach steht Believers Beispiel mit A3/A16 und 200 % -> 169 % im Raum.
Das bedeutet fuer mich ausdruecklich nicht, dass 169 % schon deshalb falsch sein muessen, weil es vorher 200 % waren.
Aber Believers Beispiel zwingt zu einer verdammt guten Frage:
Wenn 169 % jetzt sachgerecht sind – welche veraenderte Wertigkeit der Aemter begruendet dann ausgerechnet diese neue Relation?
Und genau da treffen sich fuer mich eure beiden Beitraege. Swen beschreibt ziemlich ueberzeugend, wie herum die Pruefung methodisch laufen muss. Believer zeigt aber ebenso ueberzeugend, warum man anschliessend nicht einfach auf das neu entstandene Zahlenwerk zeigen und sagen kann: Neuordnung erledigt.
Denn wenn der Entwurf selbst die unterschiedliche Wertigkeit der Aemter zum tragenden Argument fuer die Abstaende macht, muss eine erhebliche Veraenderung dieser Abstaende meines Erachtens irgendwann auch wieder auf diese unterschiedliche Wertigkeit zurueckgefuehrt werden koennen.
Sonst sind wir wieder bei meiner Ausgangsfrage......
Bestimmt der Wert des Amtes seinen Preis – oder erklaeren wir irgendwann den entstandenen Preis nachtraeglich zum Wert des Amtes?
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
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SwenTanortsch

Zitat von: Durgi in Heute um 11:50Ich glaube, damit bin ich bei Dir, Swen.
Die Trennung ist fuer mich schluessig: Esrt muss die Wertigkeit eines Amtes anhand innerdienstlicher, unmittelbar amtsbezogener Kriterien bestimmt werden. Danach kann und muss geprueft werden, ob das daraus entstandene Besoldungsgefuege auch den verfassungsrechtlichen Kontrollmassstaeben standhaelt. Das MAE ist dann Kontrollmassstab, aber eben nicht der Zollstock, mit dem vorher der Wert eines Amtes vermessen wird.
Insofern war meine Ausgangsfrage vielleicht sogar naeher an Deiner Argumentation, als ich zunaechst selbst gedacht hatte.
Was ich allerdings ausgesprochen stark finde, ist BVerfGBelievers Einwand. Der hat schon etwas von ,,Zeuge der Anklage ist der Angeklagte selbst". ;)
Denn schoener kann man das Problem eigentlich kaum herausarbeiten: Der Entwurf erklaert selbst, dass das Abstandsgebot die relativen Abstaende schuetzt, dass sich die Abstufungen erkennbar an der unterschiedlichen Wertigkeit der Aemter und damit am Leistungsprinzip orientieren muessen und dass gerade einer schleichenden Abschmelzung entgegengewirkt werden soll. Und unmittelbar danach steht Believers Beispiel mit A3/A16 und 200 % -> 169 % im Raum.
Das bedeutet fuer mich ausdruecklich nicht, dass 169 % schon deshalb falsch sein muessen, weil es vorher 200 % waren.
Aber Believers Beispiel zwingt zu einer verdammt guten Frage:
Wenn 169 % jetzt sachgerecht sind – welche veraenderte Wertigkeit der Aemter begruendet dann ausgerechnet diese neue Relation?
Und genau da treffen sich fuer mich eure beiden Beitraege. Swen beschreibt ziemlich ueberzeugend, wie herum die Pruefung methodisch laufen muss. Believer zeigt aber ebenso ueberzeugend, warum man anschliessend nicht einfach auf das neu entstandene Zahlenwerk zeigen und sagen kann: Neuordnung erledigt.
Denn wenn der Entwurf selbst die unterschiedliche Wertigkeit der Aemter zum tragenden Argument fuer die Abstaende macht, muss eine erhebliche Veraenderung dieser Abstaende meines Erachtens irgendwann auch wieder auf diese unterschiedliche Wertigkeit zurueckgefuehrt werden koennen.
Sonst sind wir wieder bei meiner Ausgangsfrage......
Bestimmt der Wert des Amtes seinen Preis – oder erklaeren wir irgendwann den entstandenen Preis nachtraeglich zum Wert des Amtes?

Ich bin da weitgehend bei Dir, Durgi - an einer Stelle aber hat der Historiker in mir ein generelles Problem: Das Abschmelzen von Besoldungsanständen ist ein typisches Phänomen des sozialen und demokratischen Rechtsstaats, woraus nicht geschlossen werden kann, dass Abstandsverringerungen unbesehen verfassungsrechtlich immer weiter fortgesetzt werden dürften. Aber sie sind offensichtlich Teil (auch) der deutschen Verwaltungsgeschichte und haben dort - das ist kein innerdienstliches, unmittelbar amtsbezogenes Kriterium, aber eben Teil der Verfassungswirklichkeit - eine - demokratietheoretisch betrachtet - durchaus demokratisierende Bedeutung. Das ist zu Beginn der Bundesrepublik allgemein-soziologisch als "nivellierte Mittelstandsgesellschaft" (Schlesky) begriffen worden und steht zugleich eng mit dem Versprechen eines "Wohlstands für alle" in Verbindung.

Betrachtet man das ökonomische und soziologische Phänomen zugleich bildungshistorisch, dann stellen wir fest, dass das heutige Bildungsniveau gegenüber dem von vor 100 oder 150 Jahren auf der einen Seite gesamtgesellschaftlichen im hohen Maße gestiegen und dabei durchaus ebenfalls nivellierend vonstatten gegangen ist - dieser Nivellierungsprozess hat dabei also nicht allein dazu geführt, dass das Bildungsniveau im Rahmen von Qualifikationskriterien zwar durchaus auch am oberen Rand signifikant zugenommen hat, dass aber die vergleichbaren Aufholprozesse im unteren und mittleren Bildungsbereich erheblich zugenommen haben, was sich allein an den Abschlusszahlen zeigt, die heute zum Studium berechtigen. War mit Beginn der Bundesrepublik nur rund jeder 20. Schulabgänger studienberechtigt, ist es heute im Durchschnitt rund jeder zweite.

All das, was ich hier nur anreißen kann (und will; denn hier müsste man nun signifikant tiefgehender ausholen und einen selbst für meine Verhältnisse eher recht langen Text mit vielen Fußnoten erstellen), zeigt, dass also Abschmelzungsprozesse bis zu einem gewissen Grad mitsamt ihrer das Gehalt nivellierenden Wirkung insbesondere im öffentlichen-rechtlichen Dienst sachlich begründet werden können. Der bspw. 1927 in der niedrigsten Besoldungsgruppe eingruppierte Heizer oder Postbote ist, was seine tatsächliche Qualifikation anbelangte, nicht mit dem heutigen (niedersächsischen) Betriebsassistenten oder Justizhauptwachtmeister zu vergleichen, während das für den jeweiligen Oberstudiendirektor sicherlich nicht in jenem Maße gilt, hier also eher entsprechende Gemeinsamkeiten festgestellt werden könnten (unabhängig davon, dass entsprechende historische Vergleich, wollte man sie historisch konkretisieren, fast zwangsläufig kontrafaktisch bleiben).

Gehen wir also davon aus - und davon müssen wir als Folge des Leistungsgrundsatzes ausgehen; das ist weiterhin die Folge aus Art. 33 Abs. 2 GG (unabhängig von der tatsächlichen Situation, die die Schieflage des Besoldungsniveaus insgesamt beleuchtet) -, dass im Rahmen des Leistungsgrundsatzes der öffentliche Dienst regelmäßig im Rahmen der Bestenauslese jeweils die besten Köpfe eines Jahrgangs für sich gewinnt, müssen wir hier zugleich noch einmal im besonderen Maße von einer zunehmenden Nivellierung ausgehen, da die besten Köpfe im einfachen und mittleren Dienst heute de facto in einem solch starken Maße im Vergleich zu jenen auch noch regelmäßig während der Weimarer Republik in den beiden Laufbahn eingruppierten Beamten höher qualifiziert sind als bspw. - um bei meiner Spezies zu bleiben - der gemeine Studienrat. Das werden manche der mit mir im höheren Dienst Beschäftigten nicht gerne hören - aber genau das ist die Folge des skizzierten Nivellierungsprozesses, der - Stichwort: KI - mit einiger Wahrscheinlichkeit zukünftig eher noch zunehmen und also eher nicht abnehmen wird. Denn selbst die gegebenen Pisa-Ergebnisse lassen nicht darauf schließen, dass nicht die besten zehn oder fünfzehn oder ggf. auch zwanzig Prozent der Schulabgänger in den jeweiligen Bildungsabschlüssen nicht vergleichsweise auch weiterhin vorzüglich qualifiziert wären.

Und da ja als Folge des Leistungsgrundsatzes und nicht zuletzt der hervorragenden Gehaltsbedingungen im öffentlichen Dienst genau diese zehn bis zwanzig Prozent auch weiterhin dort die weit offenen Türen nur so einrennen, dass er sich vor hervorragend qualifizierten Bewerber auf allen Ebenen der Laufbahnen gar nicht retten kann, werden sich so verstanden auch zukünftig bestimmte Nivellierungstendenzen - bis zu einem gewissen Grad - sachlich rechtfertigen lassen dürfen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich das, was ich gerade geschrieben habe, anhand der tatsächlichen Verhältnisse konkretisieren lässt... Denn die hinreichende Konkretisierung ist ja die grundsätzliche Voraussetzung jeder Plausibilisierung.

GoodBye

Das Problem ist m.E., dass man in diesem speziellen Feld zwar den inhaltlichen Wert des Amtes beschreiben kann, wir aber keine Antwort auf die darauffolgende Preisbildung finden.

In unserem Wirtschaftssystem läge dieser Ermittlung das klassische Gegenüber von Angebot und Nachfrage zugrunde. D.h., man wäre bereit für ein höherwertiges Amt bereit, auch einen höheren Preis zu zahlen. Ein bisschen klingt dies darin wieder, dass der Besoldung eine Qualitätssichernde Funktion zukommt. Dies bedeutet Bestenauslese aus einer Auswahl, in der sich tatsächlich auch die Besten mitbeworben haben. Dies scheint aber so nicht zu funktionieren, da es schon daran scheitert, dass sich der Gesetzgeber/Dienstherr wie ein normaler Marktteilnehmer verhält.

Was uns natürlich mittlerweile vollständig fremd ist, ist eine statusorientierte (Bedeutung des Amtes im gesamtgesellschaftlichen Kontext) Ermittlung des Preises. Dies würde bedeuten, das Besoldung in Abhängigkeit von der Wertigkeit des Amtes einen bestimmten materiellen Status in der Gesellschaft vermittelt. Status ist ja irgendwie verpönt.

Schwierig...

,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

FuffzehnZett

Es wurde ja schon mehrfach auf die Historie verwiesen.
Schaut man einmal auf die damalige Festlegung der A- und B Besoldung aus dem Jahre 1957, so lässt sich gemäß §54 ganz klar eine Ämterwertigkeit ablesen, vgl. z.B.:
https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/bund/a/1957/
Ich konnte leider nicht weiterrecherchieren, ob die dort definierten Abstandsverhältnisse per Gesetz abgeschmolzen wurden, zum Bezugszeitpunkt 1996(?) des aktuellen Urteils sind diese jedenfalls nicht mehr derartig hoch.
Was ist nicht weiß: Wie kam der Gesetzgeber 1957 auf eben diese Abstände - gibt es Gesetzesbegründungen, in denen so etwas steht? Archive, in denen die Arbeitsergebnisse der damals beteiligten Juristen archiviert sind? Ich bin da leider nicht vom Fach und muss derart naiv nachfragen.
Weiterhin basiert die Ordnung ganz grob auf der älteren Ämtereinteilung von A1 bis A12 aus der Weimarer Republik, und diese hat vermutlich ihren Ursprung in Preußen.
Wie wurde dort die Ämterwertigkeit definiert? Sven hat es angedeutet mit dem Heizer in A1, den es heute nicht mehr gibt. Was ist der Ursprung der Besoldung?
Vielleicht ist eine Klärung der historischen Ämterwertigkeit ein Schritt in die Definition der heutigen Ämterwertigkeit.

Rheini

Evtl. kann man sich der Ämterwertigkeit nähern, wenn man zunächst das unterste und das oberste Amt definiert. So hat man schonmal einen Rahmen, in denen sich dann die anderen Ämter einsortieren.

Am unteren Ende fängt man mit A1 an, am oberen Ende mit Ax weil man zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschätzen kann, in wieviele Unterteilungen die Ämter am Ende einsortiert werden.

Rentenonkel

Neben den Argumenten, die Swen zutreffend ausgeführt hat, gibt es meines Erachtens auch einen weiteren Punkt, der für das spricht, was Swen gesagt hat:

Erst seit 2015 kennen Beschäftigte außerhalb des Berufsbeamtentums den Mindestlohn, der ab dem 01.01.2027 auf 14,60 EUR steigen wird. Davor gab es keinen Mindestlohn, der ist also in der Historie noch recht neu und hat dennoch zu durchgreifenden Veränderungen insbesondere der Beschäftigten geführt, die sich im unteren Drittels des Einkommensgefüges wiedergefunden haben.

Im Jahre 2014 waren beispielsweise Stundenlöhne für Taxifahrer oder Herrenfrisöre in Höhe von 5 EUR / Stunde nichts außergewöhnliches. Die Einführung und die schrittweisen Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns haben daher auch bei den Arbeitnehmern zu einer messbaren Stauchung der Gehaltstabellen in Deutschland geführt, weil die darüber liegenden Stundenlöhne nicht in dem Tempo gestiegen sind, wie der Mindestlohn, so dass der Wert des Taxifahrers sich innerhalb von 12 Jahren fast verdreifacht hat, ohne dass sich seine Tätigkeit wesentlich geändert hat oder er heute eine wesentlich andere Qualifikation braucht also vor 12 Jahren.

Wenn also der "Wert" der unteren Einkommensstufen in der jüngeren Vergangenheit bei den normalen Arbeitnehmern in Deutschland deutlich zugenommen hat, und gleichzeitig auch dort eine gewisse Stauchung der Einkommensverhältnisse zu sehen ist, wieso sollte dieser tiefgreifende gesellschaftliche Wandel vor der Beamtenbesoldung Halt machen?

GoodBye

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