Der Preis des Amtes – Wenn die Reparatur das System veraendert

Begonnen von Durgi, 14.09.2026 17:33

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AltStrG

Zitat von: Faunus in 28.09.2026 14:59Es wird so gehen, wie bei Bahn & Post und die Demokratie ist nicht zusammmengebrochen.


Nun, ich würde behaupten, das 90% der Bürger gerne Zuverlässigkeit und Seriosität der Bundesbahn und der Bundespost (Briefe/Pakete) wiederhätte, aber das nur am Rande.

Und die DB wird gerade als das Symptom für Demokratiegefährung genannt

https://www.tagesschau.de/inland/deutsche-bahn-schnieder-infrastruktur-verkehr-100.html

AltStrG

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 15:17Neben den Argumenten, die Swen zutreffend ausgeführt hat, gibt es meines Erachtens auch einen weiteren Punkt, der für das spricht, was Swen gesagt hat:

Erst seit 2015 kennen Beschäftigte außerhalb des Berufsbeamtentums den Mindestlohn, der ab dem 01.01.2027 auf 14,60 EUR steigen wird. Davor gab es keinen Mindestlohn, der ist also in der Historie noch recht neu und hat dennoch zu durchgreifenden Veränderungen insbesondere der Beschäftigten geführt, die sich im unteren Drittels des Einkommensgefüges wiedergefunden haben.

Im Jahre 2014 waren beispielsweise Stundenlöhne für Taxifahrer oder Herrenfrisöre in Höhe von 5 EUR / Stunde nichts außergewöhnliches. Die Einführung und die schrittweisen Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns haben daher auch bei den Arbeitnehmern zu einer messbaren Stauchung der Gehaltstabellen in Deutschland geführt, weil die darüber liegenden Stundenlöhne nicht in dem Tempo gestiegen sind, wie der Mindestlohn, so dass der Wert des Taxifahrers sich innerhalb von 12 Jahren fast verdreifacht hat, ohne dass sich seine Tätigkeit wesentlich geändert hat oder er heute eine wesentlich andere Qualifikation braucht also vor 12 Jahren.

Wenn also der "Wert" der unteren Einkommensstufen in der jüngeren Vergangenheit bei den normalen Arbeitnehmern in Deutschland deutlich zugenommen hat, und gleichzeitig auch dort eine gewisse Stauchung der Einkommensverhältnisse zu sehen ist, wieso sollte dieser tiefgreifende gesellschaftliche Wandel vor der Beamtenbesoldung Halt machen?

Das der Mindestlohn zu allgemeinen Preissteigerungen und (dadurch zu) weiterer Inflation führen würde, wurde als Argument immer beiseite gewischt.

Finanzer

Zitat von: AltStrG in Gestern um 16:10Das der Mindestlohn zu allgemeinen Preissteigerungen und (dadurch zu) weiterer Inflation führen würde, wurde als Argument immer beiseite gewischt.

Zumindest aus Inflationssicht vernachlässigbar.

SwenTanortsch

Zitat von: FuffzehnZett in Gestern um 15:04Es wurde ja schon mehrfach auf die Historie verwiesen.
Schaut man einmal auf die damalige Festlegung der A- und B Besoldung aus dem Jahre 1957, so lässt sich gemäß §54 ganz klar eine Ämterwertigkeit ablesen, vgl. z.B.:
https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/bund/a/1957/
Ich konnte leider nicht weiterrecherchieren, ob die dort definierten Abstandsverhältnisse per Gesetz abgeschmolzen wurden, zum Bezugszeitpunkt 1996(?) des aktuellen Urteils sind diese jedenfalls nicht mehr derartig hoch.
Was ist nicht weiß: Wie kam der Gesetzgeber 1957 auf eben diese Abstände - gibt es Gesetzesbegründungen, in denen so etwas steht? Archive, in denen die Arbeitsergebnisse der damals beteiligten Juristen archiviert sind? Ich bin da leider nicht vom Fach und muss derart naiv nachfragen.
Weiterhin basiert die Ordnung ganz grob auf der älteren Ämtereinteilung von A1 bis A12 aus der Weimarer Republik, und diese hat vermutlich ihren Ursprung in Preußen.
Wie wurde dort die Ämterwertigkeit definiert? Sven hat es angedeutet mit dem Heizer in A1, den es heute nicht mehr gibt. Was ist der Ursprung der Besoldung?
Vielleicht ist eine Klärung der historischen Ämterwertigkeit ein Schritt in die Definition der heutigen Ämterwertigkeit.

Dein Vorgehen ist für mich als Historiker genau jenes, das ich als solcher vollziehen würde, FuffzehnZett - es führt aber im Rahmen unseres Themas - also im Rahmen des öffentlichen Rechts - nicht weiter, da die historisch-genetische Methode nicht die einzig mögliche und damit nicht zwingend ist, soll heißen, der heutige Besoldungsgesetzgeber sieht sich veranlasst, die hergebrachten Grundsätze auch bei der Bemessung der gegenwärtigen Besoldung hinreichend zu beachten, er sieht sich aber nicht zwangsläufig an sein Handeln aus der Vergangenheit gebunden, da er die Struktur der Beamtenbesoldung und die Zahlungsmodalitäten pro futuro ändern kann, solange dies nicht die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht und die hierdurch gesicherte Untergrenze einer amtsangemessenen Besoldung verletzt (BVerfGE 117, 330, 350).

Wir können entsprechend die Nivellierungsprozesse kursorisch noch an einem weiteren Beispiel kurz beleuchten, nämlich an meinem Amt: das Amt des Studienrats bzw. vormals gerne auch des sog. Oberlehrers. Der Philologe hatte seine Qualifikation bereits schon vor der Reichseinigung von 1871 - in Preußen bspw. seit 1810 - durch ein Universitätsstudium zu erwerben, während der Volkschullehrer i.d.R. seminaristisch ausgebildet worden ist, ohne dass das Abitur als Voraussetzung gefordert worden wäre. Die entsprechenden Gehaltsunterschiede waren so entsprechend groß, weshalb es eine lange Tradition gab, die eine Akademisierung der Volkschullehrerbildung gefordert hat, ohne sich damit - bis auf kurzzeitige Einzelfälle in wenigen Ländern - auch nach 1918 durchsetzen zu können, obgleich die Weimarer Reichsverfassung eine grundsätzliche Akademisierung auch der Volksschullehrerbildung im Art. 143 und damit de facto das Abitur als Zugangsvoraussetzung gefordert hat. Die wenigen Beispiele einer vollständigen Akademisierung der Volksschullehrerbildung, also deren Ausbildung in einem Universitätsstudium, sind spätestens nach 1933 beendet und mit den Hochschulen für Lehrerbildung während der NS-Zeit in eine spezifische Form zurückgeführt worden. Während des Zweiten Weltkriegs war schließlich auch nicht mehr ausnahmslos das Abitur Voraussetzung für die nun in Lehrerbildungsanstalten umgewandelten Hochschulen.

In der Bundesrepublik begann nun wiederum eine erneute Akademisierung der Volksschullehrerausbildung, zumeist an Pädagogischen Hochschulen, die wiederum im Zuge der Bildungsreformen der 1960er und vor allem der 1970er Jahre an ihre Grenzen stießen. Erst jetzt hat sich - auch in der de facto vollzogenen Ablösung des Volksschullehrers durch den Hauptschullehrer - die Ausbildung i.d.R. zu einem vollwertigen universitären Studium fortentwickelt (also nicht in allen Ländern, aber weit überwiegend). Hauptschullehrer wurden i.d.R. in die Besoldungsgruppe A 12 eingruppiert.

Heute lässt sich die Unterscheidung von Hauptschul- und Gymnasiallehrer gleichfalls kaum mehr rechtfertigen, da das Qualifikationsniveau spätestens im Zuge des Bolognaprozesses sich de jure soweit angenähert hat, dass weit überwiegend Hauptschullehrer gleichfalls in der Besoldungsgruppe A 13 eingruppiert sind, der Besoldungsunterschied zeigt sich entsprechend regelmäßig in der allgemeinen Stellenzulage, die i.d.R. dem Studienrat nicht aber den weiterhin dem (ehemals) gehobenen Dienst zugeordneten anderen Ämtern gewährt wird.

Ergo: Hier zeigt sich eindrücklich eine erhebliche Nivellierung der Ämterwertigkeit, ohne dass sich die Wertigkeit des Amts des Studienrats verändert hat. Eine historisch-genetische Methode kann die Prozesse, die zu dieser Nivellierung geführt haben, verständlich machen (und darin Begründungen für den Nivellierungsprozess zwischen dem vormaligen Amt des Volksschullehrers, später Hauptschullehrer und heute häufig Sekundarschullehrer und dem des Studienrats liefern). Sie zeigt also, dass die heutige Situation nicht vergleichbar ist, jeder Vergleich letztlich anachronistisch wäre: Der Volksschullehrer im Kaiserreich war vielfach noch wie ein Tagelöhner bezahlt worden, das Amt hat in der Weimarer Republik eine signifikante Aufwertung erfahren, Volksschullehrer waren nun i.d.R. Staatsbeamte und bereits der Laufbahngruppe des gehobenen Diensts zugeordnet, Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung war das Abitur, wenn auch i.d.R. kein Universitätsstudium absolviert wurde (die wenigen Ausnahmen wie zeitweilig in Sachsen und Thüringen bestätigten entsprechend die Regel). Die Besoldungsunterschiede zu den Gymnasiallehrer waren entsprechend weiterhin deutlich. Nach 1945 waren die Volks-, später Hauptschullehrer in die Besoldungsgruppe A 12 eingruppiert, heute werden die Sekundarlehrer in fast allen Ländern ebenfalls nach A 13 besoldet. Das Amt ist entsprechend i.d.R. erheblich aufgewertet worden, ohne dass sich an dem Wert des Amtes des Studienrats etwas geändert hätte. Darin zeigt sich, dass die historisch-genetische Methode nicht hinreicht, um eine sachgerechte Ämterbewertung durchzuführen; sie kann allenfalls dazu beitragen, veränderte Ämterwertigkeit verständlich zu machen.

AltStrG

Zitat von: Finanzer in Gestern um 16:16Zumindest aus Inflationssicht vernachlässigbar.

0,3 oder 0,4 Prozentpunkte machen schon einen Zinseszinseffekt-Unterschied – insbesondere da das Preisniveau fast nie fällt, sondern die Inflation lediglich disinflationiert, also nur langsamer ansteigt. Wenn die Preise absolut fallen würden, wäre es Deflation.

Und es betrifft eben auch die Alimentationsrechtsprechung.

SantaClaus

Zitat von: AltStrG in Gestern um 15:55Nun, ich würde behaupten, das 90% der Bürger gerne Zuverlässigkeit und Seriosität der Bundesbahn und der Bundespost (Briefe/Pakete) wiederhätte, aber das nur am Rande.

Und die DB wird gerade als das Symptom für Demokratiegefährung genannt

https://www.tagesschau.de/inland/deutsche-bahn-schnieder-infrastruktur-verkehr-100.html

Ich glaube wenn man von einem gescheiterten staat spricht, meint man eigentlich die Privatisierung der Bahn. Das Ding ist durch, gescheitert, kann weg. Lieber Neuaufbau als da weiter Milliarden versenken.

Rentenonkel

Zitat von: AltStrG in Gestern um 16:10Das der Mindestlohn zu allgemeinen Preissteigerungen und (dadurch zu) weiterer Inflation führen würde, wurde als Argument immer beiseite gewischt.

Es ging mir weniger um die Folgen für die Inflation, sondern um die Stauchung der Einkommenstabellen.

Der Mindestlohn hat dazu geführt, dass es für die unteren Einkommen starke Gehaltszuwächse gab, die es aber nicht in gleichem Umfang für die darüberliegenden Einkommenstabellen gegriffen haben. Auch die Gewerkschaften haben zunehmend durch Sockelbeträge und dergleichen dazu beigetragen, dass es Stauchungen gab.

Daher sind die Abstände zwischen den Ämtern auch in meinen Augen nicht in absoluten Stein gemeißelt. Es darf auch da, so denke ich, wenn auch nur in einem eng gesteckten Rahmen, gestaucht werden.

SwenTanortsch

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 07:53Es ging mir weniger um die Folgen für die Inflation, sondern um die Stauchung der Einkommenstabellen.

Der Mindestlohn hat dazu geführt, dass es für die unteren Einkommen starke Gehaltszuwächse gab, die es aber nicht in gleichem Umfang für die darüberliegenden Einkommenstabellen gegriffen haben. Auch die Gewerkschaften haben zunehmend durch Sockelbeträge und dergleichen dazu beigetragen, dass es Stauchungen gab.

Daher sind die Abstände zwischen den Ämtern auch in meinen Augen nicht in absoluten Stein gemeißelt. Es darf auch da, so denke ich, wenn auch nur in einem eng gesteckten Rahmen, gestaucht werden.

Das ist für sich genommen ein m.E. schlüssiger Gedanke, den der Besoldungsgesetzgeber als Teil der tatsächlichen Verhältnisse ins Feld führen kann, um entsprechende Stauchungen bis zu einem gewissen Grad sachlich zu rechtfertigen, wenn er dabei aber grundsätzlich auch die prinzipiellen Unterschiede zwischen einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen im Blick zu behalten haben wird. Eine Art Mittlerfunktion dürfte dabei zugleich den privatrechtlichen Dienstverhältnissen - also den tarifbeschäftigten Angestellten im öffentlichen Dienst - zukommen, da sich diese Rolle im Rahmen der Rechtsprechung des Senats (wie gezeigt) rechtfertigen lässt und also sogar bis zu einem gewissen Grad gefordert ist. Da auch hier entsprechende Stauchungen identifiziert werden können, liegt hier nicht minder - wie gesagt: bis zu einem gewissen Grad - eine Möglichkeit zur sachlichen Rechtfertigung. Am Ende wird es dabei wie immer darum gehen, den Maßstab des Amts in statusrechtlichem Sinne hinreichend zu konkretisieren, um so die darauf aufbauenden Wertungen sachlich zu plausibilisieren. Nichts anderes ist regelmäßig vom Besoldungsgesetzgeber zu verlangen.

Ergo: Im Rahmen notwendiger Plausibilisierung liegt hier ein Feld, das der Besoldungsgesetzgeber sachlich beackern kann.

FuffzehnZett

Ich stimme dahingehend zu, dass wir nicht 1:1 oder nicht ähnlich ein Abbild der damaligen Verhältnisse schaffen können und es dann im altbekannten Kontext "haben wir schon immer so gemacht" als amtangemessen definieren können (grobe Vereinfachung von meiner Seite bei meiner Formulierung).
Eine Möglichkeit, die hier schon mehrfach dargestellt wurde, wäre über die Ausbildungswege heranzugehen - so - auch grob vereinfacht - ist die A-Besoldung außerhalb der Soldaten geregelt: <A7: einfache oder angelernte Tätigkeiten, A7+: Abgeschlossene Ausbildung; A9+: FH; A13+: Studium (+Referendariat/Vikariat).
Ein anderer Versuch ist die Definition über die Personal- oder Budgetverantwortung.

Beiden gemein ist, dass wir bisher keine stichhaltigen Kriterien entwickeln konnten, die ansatzweise eine Wertigkeit der Ämter im Jahr 2026 abbilden kann (und daraus folgend eine Besoldungsstruktur).

So habe ich Durgis Initiative verstanden - gerne korrigieren bei Missinterpretation.

Dahingehend mein Einschub über die Historie - nicht als Abbildung, sondern als Ideengeber:
Warum genau hatte 1957 ein A13 (Studienrat) einen Anspruch von 330 : 100 gegenüber einem A1er (so im Gesetz von 1957, §54) und nicht 320 oder 400 oder 192? Wie ist man zu diesen Zahlen gekommen? Und wenn sich am Deutschen Reich oder Preußen orientiert wurde: Warum wurden dort in welcher Art Verhältnisse definiert?
Meine persänliche Befürchtung: Annodazumal ordre de mufti in Preußen festgelegt und alles danach folgende hat sich mal mehr oder weniger daran festgebissen.
Wenn dem so wäre, sind wir mit dem heutigen Ansatz verloren. Aber vielleicht war es ja nicht so - so mein Impuls.

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 17:32Dein Vorgehen ist für mich als Historiker genau jenes, das ich als solcher vollziehen würde, FuffzehnZett - es führt aber im Rahmen unseres Themas - also im Rahmen des öffentlichen Rechts - nicht weiter, da die historisch-genetische Methode nicht die einzig mögliche und damit nicht zwingend ist, soll heißen, der heutige Besoldungsgesetzgeber sieht sich veranlasst, die hergebrachten Grundsätze auch bei der Bemessung der gegenwärtigen Besoldung hinreichend zu beachten, er sieht sich aber nicht zwangsläufig an sein Handeln aus der Vergangenheit gebunden, da er die Struktur der Beamtenbesoldung und die Zahlungsmodalitäten pro futuro ändern kann, solange dies nicht die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht und die hierdurch gesicherte Untergrenze einer amtsangemessenen Besoldung verletzt (BVerfGE 117, 330, 350).

Wir können entsprechend die Nivellierungsprozesse kursorisch noch an einem weiteren Beispiel kurz beleuchten, nämlich an meinem Amt: das Amt des Studienrats bzw. vormals gerne auch des sog. Oberlehrers. Der Philologe hatte seine Qualifikation bereits schon vor der Reichseinigung von 1871 - in Preußen bspw. seit 1810 - durch ein Universitätsstudium zu erwerben, während der Volkschullehrer i.d.R. seminaristisch ausgebildet worden ist, ohne dass das Abitur als Voraussetzung gefordert worden wäre. Die entsprechenden Gehaltsunterschiede waren so entsprechend groß, weshalb es eine lange Tradition gab, die eine Akademisierung der Volkschullehrerbildung gefordert hat, ohne sich damit - bis auf kurzzeitige Einzelfälle in wenigen Ländern - auch nach 1918 durchsetzen zu können, obgleich die Weimarer Reichsverfassung eine grundsätzliche Akademisierung auch der Volksschullehrerbildung im Art. 143 und damit de facto das Abitur als Zugangsvoraussetzung gefordert hat. Die wenigen Beispiele einer vollständigen Akademisierung der Volksschullehrerbildung, also deren Ausbildung in einem Universitätsstudium, sind spätestens nach 1933 beendet und mit den Hochschulen für Lehrerbildung während der NS-Zeit in eine spezifische Form zurückgeführt worden. Während des Zweiten Weltkriegs war schließlich auch nicht mehr ausnahmslos das Abitur Voraussetzung für die nun in Lehrerbildungsanstalten umgewandelten Hochschulen.

In der Bundesrepublik begann nun wiederum eine erneute Akademisierung der Volksschullehrerausbildung, zumeist an Pädagogischen Hochschulen, die wiederum im Zuge der Bildungsreformen der 1960er und vor allem der 1970er Jahre an ihre Grenzen stießen. Erst jetzt hat sich - auch in der de facto vollzogenen Ablösung des Volksschullehrers durch den Hauptschullehrer - die Ausbildung i.d.R. zu einem vollwertigen universitären Studium fortentwickelt (also nicht in allen Ländern, aber weit überwiegend). Hauptschullehrer wurden i.d.R. in die Besoldungsgruppe A 12 eingruppiert.

Heute lässt sich die Unterscheidung von Hauptschul- und Gymnasiallehrer gleichfalls kaum mehr rechtfertigen, da das Qualifikationsniveau spätestens im Zuge des Bolognaprozesses sich de jure soweit angenähert hat, dass weit überwiegend Hauptschullehrer gleichfalls in der Besoldungsgruppe A 13 eingruppiert sind, der Besoldungsunterschied zeigt sich entsprechend regelmäßig in der allgemeinen Stellenzulage, die i.d.R. dem Studienrat nicht aber den weiterhin dem (ehemals) gehobenen Dienst zugeordneten anderen Ämtern gewährt wird.

Ergo: Hier zeigt sich eindrücklich eine erhebliche Nivellierung der Ämterwertigkeit, ohne dass sich die Wertigkeit des Amts des Studienrats verändert hat. Eine historisch-genetische Methode kann die Prozesse, die zu dieser Nivellierung geführt haben, verständlich machen (und darin Begründungen für den Nivellierungsprozess zwischen dem vormaligen Amt des Volksschullehrers, später Hauptschullehrer und heute häufig Sekundarschullehrer und dem des Studienrats liefern). Sie zeigt also, dass die heutige Situation nicht vergleichbar ist, jeder Vergleich letztlich anachronistisch wäre: Der Volksschullehrer im Kaiserreich war vielfach noch wie ein Tagelöhner bezahlt worden, das Amt hat in der Weimarer Republik eine signifikante Aufwertung erfahren, Volksschullehrer waren nun i.d.R. Staatsbeamte und bereits der Laufbahngruppe des gehobenen Diensts zugeordnet, Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung war das Abitur, wenn auch i.d.R. kein Universitätsstudium absolviert wurde (die wenigen Ausnahmen wie zeitweilig in Sachsen und Thüringen bestätigten entsprechend die Regel). Die Besoldungsunterschiede zu den Gymnasiallehrer waren entsprechend weiterhin deutlich. Nach 1945 waren die Volks-, später Hauptschullehrer in die Besoldungsgruppe A 12 eingruppiert, heute werden die Sekundarlehrer in fast allen Ländern ebenfalls nach A 13 besoldet. Das Amt ist entsprechend i.d.R. erheblich aufgewertet worden, ohne dass sich an dem Wert des Amtes des Studienrats etwas geändert hätte. Darin zeigt sich, dass die historisch-genetische Methode nicht hinreicht, um eine sachgerechte Ämterbewertung durchzuführen; sie kann allenfalls dazu beitragen, veränderte Ämterwertigkeit verständlich zu machen.

AltStrG

Zitat von: FuffzehnZett in Heute um 14:38Ich stimme dahingehend zu, dass wir nicht 1:1 oder nicht ähnlich ein Abbild der damaligen Verhältnisse schaffen können und es dann im altbekannten Kontext "haben wir schon immer so gemacht" als amtangemessen definieren können (grobe Vereinfachung von meiner Seite bei meiner Formulierung).
Eine Möglichkeit, die hier schon mehrfach dargestellt wurde, wäre über die Ausbildungswege heranzugehen - so - auch grob vereinfacht - ist die A-Besoldung außerhalb der Soldaten geregelt: <A7: einfache oder angelernte Tätigkeiten, A7+: Abgeschlossene Ausbildung; A9+: FH; A13+: Studium (+Referendariat/Vikariat).
Ein anderer Versuch ist die Definition über die Personal- oder Budgetverantwortung.

Beiden gemein ist, dass wir bisher keine stichhaltigen Kriterien entwickeln konnten, die ansatzweise eine Wertigkeit der Ämter im Jahr 2026 abbilden kann (und daraus folgend eine Besoldungsstruktur).

So habe ich Durgis Initiative verstanden - gerne korrigieren bei Missinterpretation.

Dahingehend mein Einschub über die Historie - nicht als Abbildung, sondern als Ideengeber:
Warum genau hatte 1957 ein A13 (Studienrat) einen Anspruch von 330 : 100 gegenüber einem A1er (so im Gesetz von 1957, §54) und nicht 320 oder 400 oder 192? Wie ist man zu diesen Zahlen gekommen? Und wenn sich am Deutschen Reich oder Preußen orientiert wurde: Warum wurden dort in welcher Art Verhältnisse definiert?
Meine persänliche Befürchtung: Annodazumal ordre de mufti in Preußen festgelegt und alles danach folgende hat sich mal mehr oder weniger daran festgebissen.
Wenn dem so wäre, sind wir mit dem heutigen Ansatz verloren. Aber vielleicht war es ja nicht so - so mein Impuls.


Man könnte neben der aA auch viel mit Zulagen regeln, siehe Polizei und Feuerwehr (die im Übrigen m.M.n. viel zu niedrig sind in Anbetracht von Gefahr, Dienstverrichtung, Eingriffstiefe, Erfordernisse, Geeignetheit und "Dienst an der Gesellschaft im  Allgemeinen").

Die Zulagen kann man im Übrigen auch Ruhegehaltsfähig machen.

Und ich wette, dass man politisch überhaupt keine Schwierigkeiten hätte, das zu verkaufen. Polizei und Feuerwehr braucht jeder 24/7/365.

matthew1312

Zitat von: FuffzehnZett in Heute um 14:38Meine persänliche Befürchtung: Annodazumal ordre de mufti in Preußen festgelegt und alles danach folgende hat sich mal mehr oder weniger daran festgebissen.
Wenn dem so wäre, sind wir mit dem heutigen Ansatz verloren. Aber vielleicht war es ja nicht so - so mein Impuls.

Wo ist das Problem an ordre de mufti? Im Grundgesetz geht es um die Fortgeltung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Da steht nicht, dass die fortgeltenden Grundsätze dem Gerechtigkeitssinn der Gegenwart entsprechen müssen.

Und im Ergebnis ist das fair. Denn wer will, kann versuchen, Beamter zu werden. Diese Form prozeduraler Gerechtigkeit ist mit ihren materiellen Abstrichen das kleinere Übel gegenüber der Herstellung neuer, den Vertrauensschutz aushebelnder Gerechtigkeit.