Dienstunfähigkeit §26 BeamtStG

Begonnen von Wilja279, Gestern um 14:00

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Wilja279

Hallo liebes Forum,

ich hätte eine Frage bzgl. einer möglichen Feststellung der Dienstunfähigkeit. Der Dienstherr hat beim Amtsarzt um Untersuchung und Prognose gebeten. Die Krankschreibung liegt seit Ende April vor. Nach einem stationären Klinikaufenthalt (Depression) ist die anschließende Wiedereingliederung erfolglos abgebrochen worden. Aktuell erfolgt eine zweite stationäre Behandlung (Stand jetzt bis 7.10.). Die Beamtin ist 31 Jahre alt, seit 2024 auf Lebenszeit. Wie ist aus der Praxis heraus ein solcher Fall zu beurteilen? Welche Konsequenzen sind erwartbar? Die eigene Einschätzung ist, dass bis Jahresende eine Dienstfähigkeit wieder angenommen werden kann.

Vielen Dank im Voraus für Hilfe!

Autodoc

Hi
Ich würde erst mal den Termin beim Amtsarzt abwarten. Dort die Situation erklären. Auch, dass man davon ausgeht, Ende des Jahres wieder fit zu sein. Sollte der Arzt zu dem Ergebnis kommen, dass DU vorliegt, dann muss dir deine Dienststelle noch ein Anhörungsschreiben schicken. Ist ja eine belastende Maßnahme. Dort kannst du deine Erwiderung einreichen. Zumal man ja noch bedenken muss, dass zwar vielleicht die konkrete Stelle nicht mehr auszuüben ist, aber man muss ja auch im Statusrechtlichen Sinne dienstunfähig sein. Das muss der Dienstherr estmal begründet darlegen.

Jebo11

Zitat von: Wilja279 in Gestern um 14:00Hallo liebes Forum,

ich hätte eine Frage bzgl. einer möglichen Feststellung der Dienstunfähigkeit. Der Dienstherr hat beim Amtsarzt um Untersuchung und Prognose gebeten. Die Krankschreibung liegt seit Ende April vor. Nach einem stationären Klinikaufenthalt (Depression) ist die anschließende Wiedereingliederung erfolglos abgebrochen worden. Aktuell erfolgt eine zweite stationäre Behandlung (Stand jetzt bis 7.10.). Die Beamtin ist 31 Jahre alt, seit 2024 auf Lebenszeit. Wie ist aus der Praxis heraus ein solcher Fall zu beurteilen? Welche Konsequenzen sind erwartbar? Die eigene Einschätzung ist, dass bis Jahresende eine Dienstfähigkeit wieder angenommen werden kann.

Vielen Dank im Voraus für Hilfe!

5 Dienstjahre sind nötig für die Mindestpension!
LG

Henri74

Die Verbeamtung muss seit 5 Jahren bestehen, damit ein Anspruch auf Ruhegehalt im Falle einer Dienstunfähigkeit besteht.

Sollte der Amtsarzt in seinem Gutachten davon ausgehen, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Beamtin innerhalb der nächsten 6 Monate wieder voll dienstfähig wird, dann erfolgt eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.
Ggf. kann der DH verpflichtend sein, einen leidensgerechten Dienstposten zu suchen. Vor allem wenn eine Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen vorliegt. Dann gibt es stärke Verpflichtungen zur Anpassung von Arbeitsbedingungen.
Ggf. Behinderung / Gleichstellung beantragen und Kontakt zu einem Anwalt aufnehmen. Wenn es um die Umgestaltung von Arbeitsbedingungen geht, kann bei festgestellter Behinderung das Integrationsamt beratend und vermittelnd hinzugezogen werden. Darüber freuen sich die Dienstherren vermutlich nicht unberechtigt, könnte aber alle Abläufe verzögern zum Zeitgewinnen.
Falls ein dann hoffentlich gesundheitlich angepasster Arbeitsplatz auch nicht möglich ist, geht es wieder um die Frage, ob die 5 Jahre voll sind. Je nach dem Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand.
Falls der AA feststellt, dass eine Dienstfähigkeit besteht, dann wirst du zum Dienstsantritt verpflichtet.