Stellenwechsel Polizei zu Verwaltung

Begonnen von Pfälzer Bub, Heute um 10:38

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Pfälzer Bub

Hallo, vielleicht hat schon jemand Erfahrung mit dem Thema, Wechsel von der Polizei (A11) in die Verwaltung?
Wie würde sowas ablaufen, würde das Polizeistudium als Verwaltungsstudium anerkannt werden oder ist ein Wechsel grundsätzlich (ohne zusätzliche Ausbildung o.ä.) nicht möglich?

Landesdiener

Ich denke, das kommt auch darauf an von welcher Polizei du zu welcher "Verwaltung" wechseln willst. Von der Landespolizei zur Landesverwaltung des gleichen Bundesland dürfte es mutmaßlich einfacher sein als eine andere Kombination von verschiedenen Dienstherren.

Anderer Weg:
In meiner Ecke in BW beobachte ich einen kleinen Trend, dass Polizisten Bürgermeister werden.

Pfälzer Bub

Wäre ein Wechsel von Landespolizei zu einer Kommunalverwaltung (gleiches Bundesland). Allerdings mit freiwilliger "Herabstufung von A11 auf A9.
Da es dem Polizisten nicht ums Geld geht, sondern er aus privaten/gesundheitlichen Gründen wechseln will, wäre eine Einstellung in A9 für ihn kein Problem

Landesdiener

Und was ist dann noch die Frage, wenn schon ein konkretes "Angebot" vorliegt? Um welches Bundesland geht es denn? Es müssen halt die Voraussetzungen für die entsprechende Laufbahn vorliegen.

Noch ein Weg:
anderweitige Verwendung bei Dienstunfähigkeit für den Polizeidienst.

Pfälzer Bub

Es geht, unschwer an meinem Namen zu erkennen, um RLP :-)
Die Frage war, ob so etwas grundsätzlich möglich ist. Aber das ist es ja.

Es liegt keine Dienstunfähigkeit vor. Allerdings ist das Vertrauensverhältnis zu Kollegen und Vorgesetzten irreparabel zerstört. Gerade im Polizeidienst das A und O


Hmmm, Oberbürgermeister wäre auch was :-)

Landesdiener

Zur Kernfrage müsstest du nach der einschlägigen Laufbahnverordnung (oder wie das dann in RLP heißt) suchen. Dort steht drin, wie man die Laufbahnbefähigung erwirbt.

bettelmusikant

Landesbeamtengesetz § 24
Wechsel der Laufbahn oder des Laufbahnzweigs
(1) Ein Wechsel von einer Laufbahn in eine andere Laufbahn ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die neue Laufbahn, ist ein Laufbahnwechsel durch Entscheidung der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde zulässig. Dabei kann eine Einführung vorgesehen werden, deren Umfang allgemein oder einzelfallbezogen zu bestimmen ist. Ist eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der neuen Aufgaben zwingend erforderlich, ist ein Laufbahnwechsel nur durch entsprechende Maßnahmen zum Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn zulässig.


Laufbahnverordnung für den Polizeidienst
(LbVOPol)
§ 7
Laufbahnwechsel
(1) Die Entscheidung für den Laufbahnwechsel (§ 24 Abs. 1 Satz 2 LBG) setzt voraus, dass die für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn des Polizeidienstes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind. Soweit diese noch nicht durch die Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen der Laufbahn des Polizeidienstes vergleichbar sind, erworben worden sind, sind diese durch Qualifizierungsmaßnahmen oder im Rahmen einer Einführung durch Fortbildung, Unterweisung oder andere geeignete Maßnahmen zu vermitteln.

(2) Art und Dauer der Qualifizierungsmaßnahmen oder der Umfang der Einführung ist durch das für die Polizei zuständige Ministerium allgemein oder einzelfallbezogen zu bestimmen.

(2) Die Laufbahnvorschriften (§§ 25 und 26) können bestimmen, dass ein Wechsel von einem Laufbahnzweig in einen anderen Laufbahnzweig einer Laufbahn von Qualifizierungsmaßnahmen abhängig gemacht wird.