Krankheit während des Abbaus von Mehrstunden aus Gleitzeit

Begonnen von wzsrd2017, 29.09.2026 14:51

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wzsrd2017

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Behandlung von Gleitzeit-/Überstunden nach § 10 TVöD:

Ein Beschäftigter hat eine Woche Freizeitausgleich beantragt/genehmigt bekommen.

Am dritten Tag dieses Freizeitausgleichs bricht er sich das Bein und wird ärztlich arbeitsunfähig geschrieben.

Wie ist in diesem Fall mit dem Arbeitszeitguthaben umzugehen?

Konkret: Werden die für die restlichen Tage eingeplanten Stunden trotzdem als abgebaut betrachtet, oder müssen sie dem Arbeitszeitkonto wieder gutgeschrieben werden, weil der Beschäftigte während des Freizeitausgleichs arbeitsunfähig geworden ist?

Mich interessiert insbesondere die tarifliche Grundlage nach § 10 TVöD und ggf. die hierzu bestehende Rechtsprechung.

Sachstand: Es geht um eine Kommune. In der Dienstvereinbarung sind keine Hinweise auf den §10 TVöD aufgeführt.
Es wird für jeden Mitarbeiter ein Jahresarbeitszeitkonto angelegt. Arbeitszeitkonten werden durch die Mitarbeiter im Zeiterfassungssystem geführt. Im Rahmen des persönlichen Arbeitszeitkontos kann der positive Saldo bis maximal 80 Stunden betragen. Der negative Saldo darf maximal 10 Stunden betragen. Der im Rahmen des persönlichen Arbeitszeitkontos erarbeitete positive Saldo ist durch Freizeit auszugleichen.


Vielen Dank für eure Einschätzungen!

Neuling2016

Zitat von: wzsrd2017 in 29.09.2026 14:51Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Behandlung von Gleitzeit-/Überstunden nach § 10 TVöD:

Ein Beschäftigter hat eine Woche Freizeitausgleich beantragt/genehmigt bekommen.

Am dritten Tag dieses Freizeitausgleichs bricht er sich das Bein und wird ärztlich arbeitsunfähig geschrieben.

Wie ist in diesem Fall mit dem Arbeitszeitguthaben umzugehen?

Konkret: Werden die für die restlichen Tage eingeplanten Stunden trotzdem als abgebaut betrachtet, oder müssen sie dem Arbeitszeitkonto wieder gutgeschrieben werden, weil der Beschäftigte während des Freizeitausgleichs arbeitsunfähig geworden ist?

Mich interessiert insbesondere die tarifliche Grundlage nach § 10 TVöD und ggf. die hierzu bestehende Rechtsprechung.

Sachstand: Es geht um eine Kommune. In der Dienstvereinbarung sind keine Hinweise auf den §10 TVöD aufgeführt.
Es wird für jeden Mitarbeiter ein Jahresarbeitszeitkonto angelegt. Arbeitszeitkonten werden durch die Mitarbeiter im Zeiterfassungssystem geführt. Im Rahmen des persönlichen Arbeitszeitkontos kann der positive Saldo bis maximal 80 Stunden betragen. Der negative Saldo darf maximal 10 Stunden betragen. Der im Rahmen des persönlichen Arbeitszeitkontos erarbeitete positive Saldo ist durch Freizeit auszugleichen.


Vielen Dank für eure Einschätzungen!

Die restlichen Stunde sind weg. Es liegt nicht in der Sphäre des Arbeitgebers, diese zu ersetzen. Da hilft auch meine AU-Bescheinigung. Leider getreu dem Motto: pP

Organisator

Zitat von: Neuling2016 in 29.09.2026 14:58Die restlichen Stunde sind weg. Es liegt nicht in der Sphäre des Arbeitgebers, diese zu ersetzen. Da hilft auch meine AU-Bescheinigung. Leider getreu dem Motto: pP

Stimmt. Höchstrichterlich bestätigt. Wenn keine Arbeitspflicht besteht und es auch kein Urlaub ist, gibt es keine Gutschrift. Wie beim Teilzeitmodell, wenn man Freitags immer frei hat und dann Freitags erkrankt. Da gibs auch nix.

MoinMoin

Jipp, ist weg. Man hat kein Anrecht darauf, weil ist kein Urlaub. Urteile dürften einschlägig sein.
Allerdings kann eine DV es erlauben, dass man kurzfristig ZA Tage wieder stornieren lassen kann.
Also erster Kranktag futsch da kann man nichts machen, wenn der AG nicht gnädig ist.
Wir können die nächsten ZA Tage stornieren.
Die dann normal AU sind.

TVOEDAnwender

§ 10 TVöD regelt nicht die Gleitzeit. Er regelt vielmehr ein eigenständiges tarifliches Arbeitszeitkonto, das grundsätzlich durch Betriebs-/Dienstvereinbarung nach den Vorgaben des § 10 TVöD eingerichtet werden muss. Auf dieses Konto können insbesondere bestimmte Zeitguthaben sowie – soweit vorgesehen – in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge oder weitere Kontingente (faktorisiert) gebucht werden.

Gerade für dieses Arbeitszeitkonto enthält § 10 Abs. 4 TVöD eine ausdrückliche Sonderregelung. Wird die/der Beschäftigte während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto arbeitsunfähig und wird dies unverzüglich angezeigt und ärztlich nachgewiesen, tritt hinsichtlich der in § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zeiten keine Minderung des Zeitguthabens ein.

Das ist aber nicht automatisch auf jedes Gleitzeit- oder Jahresarbeitszeitkonto übertragbar.

Für ,,normale" Gleitzeitregelungen ist vielmehr die Protokollerklärung zu § 6 TVöD einschlägig. Danach können Arbeitgeber/Dienststelle und Personal- bzw. Betriebsrat Gleitzeitregelungen weitgehend eigenständig ausgestalten. Seit dem 1. Juli 2025 stellt die Protokollerklärung ausdrücklich klar, dass Gleitzeitkonten und ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD unterschiedliche Instrumente sind; Plusstunden aus der Gleitzeit können lediglich auf ein zusätzlich eingerichtetes Konto nach § 10 übertragen werden.

Ob bei Erkrankung während eines Gleittages Stunden wieder gutgeschrieben werden, richtet sich daher bei einem reinen Gleitzeitkonto zunächst nach der jeweiligen Dienst-/Betriebsvereinbarung. Enthält diese keine entsprechende Regelung, greift § 10 Abs. 4 TVöD nicht allein deshalb, weil das Zeiterfassungssystem das Konto ,,Arbeitszeitkonto" oder ,,Jahresarbeitszeitkonto" nennt.

Entscheidend ist also nicht die Bezeichnung des Kontos, sondern ob tatsächlich ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD eingerichtet wurde. Viele lesen § 10 TVöD und übertragen dessen Regelungen ohne Weiteres auf jedes Gleitzeitkonto. Die wenigstens Behörden die ich kenne, haben aber tatsächlich ein Arbeitszeitkonto nach § 10, sondern i.d.R. ein reines Gleitzeitkonto auf Basis der PE zu § 6 TVöD.

KngROLO

Bei einem normalen Gleitzeitkonto sollte der Umgang mit einer Arbeitsunfähigkeit während des Zeitausgleichs ausdrücklich in der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung geregelt sein. Davon zu unterscheiden ist ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD. Hier regelt § 10 Abs. 4 TVöD bereits ausdrücklich, dass bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit während des Zeitausgleichs keine Minderung des Zeitguthabens eintritt.

Wir haben das bei uns für unser Gleitzeitkonto deshalb ausdrücklich in unserer Betriebsvereinbarung geregelt:

ZitatIm Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während des Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.

Zusätzlich haben wir geregelt, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit während eines vereinbarten Abbauplans die Frist für den Abbau des Zeitguthabens ruht und anschließend entsprechend verlängert wird:

ZitatKann die Kappungsgrenze aufgrund einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines vereinbarten Abbauplans nicht erreicht werden, ruht die Frist für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Anschließend verlängert sich die Frist für den Abbau entsprechend, höchstens jedoch um vier Wochen.

Damit sind bei uns sowohl die Erkrankung während eines Gleittages als auch eine Erkrankung während eines laufenden Abbauplans ausdrücklich geregelt.

Bubi11

Bei uns wird Gleitzeit deswegen erst nachher vom Vorgesetzten eingetragen.
Ist der Mitarbeiter Krank trage ich halt Krank ein.

TVOEDAnwender

Zitat von: Bubi11 in 01.10.2026 10:35Bei uns wird Gleitzeit deswegen erst nachher vom Vorgesetzten eingetragen.
Ist der Mitarbeiter Krank trage ich halt Krank ein.
Also bescheißen Eure Vorgesetzten den Arbeitgeber?

Umlauf

Zitat von: TVOEDAnwender in 01.10.2026 14:06Also bescheißen Eure Vorgesetzten den Arbeitgeber?


So lange der AG keine Weisung dazu ausgibt, ist der selbst Schuld. Ich denke, nicht wenige AG haben es vor dem Richterspruch anders abgewickelt.

Vor dem Richterspruch wurden die Stunden einfach wieder gutgeschrieben. Nach dem Richterspruch gab es eine entsprechende Weisung, wie es neu zu handhaben ist.

ohjeee

Zitat von: Umlauf in 01.10.2026 14:37So lange der AG keine Weisung dazu ausgibt, ist der selbst Schuld. Ich denke, nicht wenige AG haben es vor dem Richterspruch anders abgewickelt.

Vor dem Richterspruch wurden die Stunden einfach wieder gutgeschrieben. Nach dem Richterspruch gab es eine entsprechende Weisung, wie es neu zu handhaben ist.
also ihr haltet euch nur dann an Gesetze und Rechtsprechung, wenn euer DH es in eigenen Worten durch Dienstanweisung sagt, dass ihr euch daran halten sollt?
Ist ja echt wild...

Umlauf

Zitat von: ohjeee in Gestern um 08:45also ihr haltet euch nur dann an Gesetze und Rechtsprechung, wenn euer DH es in eigenen Worten durch Dienstanweisung sagt, dass ihr euch daran halten sollt?
Ist ja echt wild...

Wenn du meinst, das die Bundesrepublik vor dem Richterspruch als AG gegen das Gesetz handelte, ist es deine Meinung. Nach dem Richterspruch wird entsprechend gehandelt. Diese Rundschreiben sind öffentlich.