Besoldungsrunde 2025-2028 Niedersachsen

Begonnen von Admin, 14.02.2026 20:00

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LerchigeEule

Zitat von: Desperado in 30.09.2026 16:41Wie seht ihr eigentlich die Geschichte mit dem Familienzuschlag bzw. dem Verheiratetenbestandteil? Ledige können sich ja jetzt freuen. Doppel-Beamte (so ists bei mir) bekommen ja auch jeweils 50% obendrauf. Für den "normalen" Beamten ohne Partner-Beamten ändert sich nichts. Nur der Unterschied beim verfügbaren Einkommen steigt.
Für mich hat das ein bisschen Geschmäckle.

Das ist der Versuch die zu niedrige Grundbesoldung möglichst günstig zu erhöhen. Auf dem Konto des Beamten ändert sich dadurch nichts, der Zielsetzung einer amtsangemessenen Besoldung kommt man durch die Maßnahme allerdings näher, da die Grundbesoldung auf dem Papier steigt (wohlgemerkt näher, ausreichen würde das ohne fiktives Partnereinkommem trotzdem nicht).

Es ist also eine Sparmaßnahme, von denen manche mehr, manche weniger profitieren. So wie auch hohe Kinderzuschläge eine Sparmaßnahme sind, von denen manche mehr, manche weniger profitieren.

Und je nach Bundesland und gewählter Sparmaßnahme profitieren mal die Eltern mehr, mal die ledigen. Nur die verheirateten kinderlosen Beamten (ohne verbeamteten Partner),   die eigentlich nie. :)

Wilkinson13

Die Umfirmierung des FamZuschlag Stufe  1 (Verheiratetenzuschlag) in "Grundbesoldung" dürfte sich auf die Berechnung der aA nach BVerfG gar nicht auswirken. Das BVerfG geht in seiner Vergleichsberechnung stets vom Einkommen der 4-K Familie aus. Ich kann mir also nicht richtig einen Reim darauf machen.

Vorteil für uns dürfte sein (korrigiert mich gerne), dass dieser Bestandteil nun Ruhegehaltsfähig wird.
Vorteil für den ArbG dürfte sein, dass man in der Nachwuchswerbung mit einem höheren Grundgehalt bei den Singles punkten kann.

Vielleicht auch für die Formulierung aus dem Urteil "der Großteil der des Familieneinkommens muss aus dem Grundgehalt bestritten werden und darf nicht (nur) über Zuschläge bezahlt werden (nicht wörtlich wiedergegeben)".
Angesichts eines fiktiven Ehegattengehaltes rückt diese Vermutung aber eher in den Hintergrund. Vielleicht vorsorglich für den Fall, dass Nds. vor Gericht scheitern wird.....

Was meint ihr?

Nick_Char

Zitat von: Wilkinson13 in 02.10.2026 08:22Vorteil für uns dürfte sein (korrigiert mich gerne), dass dieser Bestandteil nun Ruhegehaltsfähig wird.

Der Familienzuschlag der Stufe 1 war auch vorher schon ruhegehaltfähig. Im Endergebnis ändert sich für verheiratete Versorgungsempfänger genauso wenig wie bei den aktiven Beamten.