Frage zum Widerspruch/Formulierung

Begonnen von BrotundSpiele, Gestern um 22:46

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BrotundSpiele

Moin moin,

vorweg entschuldige ich mich, dass dieses Thema schon wieder hier läuft.
Ich bin aktuell dabei meinen Einspruch zu formulieren und habe mir hierbei ein Paar Ideen aus dem Forum genommen (Hauptsächlich Batto, danke dafür). Zu meiner Situation: ich bin A9 im gD und habe keine Kinder. Etwas seltener, ich bin erst im Juni 2022 Bundesbeamter geworden, nachdem ich vorher 5 Jahre beim Land war.
Leider war mir in dem Zeitraum das Problem mit der Besoldung nicht wirklich bekannt, da ich das Rundschreiben von 2021 nicht kannte und in meinem Bereich keiner Einspruch eingelegt hat, aus welchen Gründen auch immer.

Daher würde ich versuchen, dass der Einspruch auch Rückwirkend geltend gemacht wird. Gerne nehme ich Anregungen hierzu an. Hat jemand in einem der Einsprüche eigentlich auch mal was zur Verzinsung der Nachzahlung eingefügt?

Max Mustermann
Musterstraße
12345 Musterstadt


Name                                                  14.10.2026
Straße
PLZ Ort


Widerspruch gegen die Besoldung in den Jahren 2022-2026

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die Höhe meiner Dienstbezüge für das Jahr 2026 lege ich vorsorglich Widerspruch ein und beantrage, mich rückwirkend zum 1. Januar 2026 amtsangemessen zu alimentieren, ferner, das Ruhen des Widerspruchsverfahrens.
Begründung:
Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz bitte ich, die Verfassungsmäßigkeit der mir gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Meine nachfolgenden Ausführungen sind nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung.
Zur Begründung meines Widerspruchs wird auf die Ausführungen in der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a., BGBl I 2015, 728) und die nachfolgenden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen verwiesen. Besonders hervorzuheben ist dabei der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18, DRiZ 2020, 316), mit dem die Richterbesoldung im Land Berlin als verfassungswidrig beurteilt wurde. In seiner Entscheidung hat das Gericht seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 fortgeführt und hinsichtlich der für die Berechnung der Amtsangemessenheit maßgeblichen Kriterien ausgeschärft. So hat es u.a. festgestellt, dass in den Fällen, in denen in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht eingehalten ist, ein solcher Verstoß sich auf das gesamte Besoldungsgefüge auswirkt.
Des Weiteren verweise ich auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgericht vom 04.05.20220 ( 2 BvL 4/18 ) und 17.09.2025 ( 2 BvL 5/18 u.a. ) die bisher keine Umsetzung durch den Bundesgesetzgeber erfahren haben.
In diesem Zusammenhang ist auch die Inflation (6,9 % im Jahr 2022, 5,9% im Jahr 2023, 2,2% im Jahr 2024, 2,2% im Jahr 2025) zu berücksichtigen, der für den Bund keine Besoldungsanpassung gegenübersteht. Diese Situation hat merkliche, reale Kaufkraftverluste zur Folge und verschärft die verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Bedenken werden auch – mit Blick auf das sog. ,,Abstandsgebot" – durch Einführung des Bürgergeldes weiter vertieft und verschärft. Zumindest in unteren Besoldungsstufen wird der notwendige Abstand zu staatlichen Sozialleistungen nicht mehr gewahrt. Von einer amtsangemessenen Besoldung kann nicht mehr gesprochen werden.
Wenngleich die oben genannten Beschlüsse des BVerfG in erster Linie die Gesetzgeber der Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin in die Pflicht nehmen, hat auch der Bundesgesetzgeber entsprechend seiner Verpflichtung zur Gewährung einer verfassungskonformen Besoldung (Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz) die Besoldung des Bundes an den neu justierten Maßstäben auszurichten (vgl. - RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 -).
Während die Länder nunmehr zumindest versuchen, den Anforderungen an eine verfassungsgemäße Besoldung gerecht zu werden, bleibt der Bundesgesetzgeber bislang untätig.
Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, zur Rechtswahrung aus allen möglichen Gesichtspunkten und rechtlichen Erwägungen Widerspruch gegen die Besoldung des Jahres 2026 einzulegen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass mein Antrag alle Besoldungsbestandteile i. S. des § 1 Abs. 2 und 3 BBesG umfasst, auch familienbezogene Bestandteile.
Außerdem beantrage ich, den Widerspruch bis zu einem Abschluss der noch offenen Verfahren ruhen zu lassen (vgl. - RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 -).
Gleichzeitig beantrage ich hinsichtlich meines Widerspruches hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Zwar hat das für die Besoldung der Bundesbeamten zuständige Bundesministerium des Innern mit Rundschreiben vom 14.06.2021 unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des BVerfG aus Mai 2020 auf das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung verzichtet, dennoch ist der Widerspruch aus Rechtsgründen einzulegen. Dieser wäre aufgrund des Verzichts ohnehin zulässig.
Hilfsweise ist zu berücksichtigen, dass Dienstherr und Beamte in einem besonderen Treueverhältnis zueinanderstehen. Mit dem o.g. Rundschreiben hat der Dienstherr offen zugestanden, dass die gegenwärtige Alimentation verfassungswidrig sei. Eine Behebung dieses Zustandes ist seit bald 6 Jahren seit Erlass des Rundschreibens nicht erfolgt. Zwischenzeitliche Entwürfe hatten weiterhin offensichtlich verfassungswidrige Regelungen zur Grundlage und sind zudem nicht in das Gesetzgebungsverfahren gelangt.
Unter der Prämisse, dass die Besoldung den Zweck hat, den unmittelbaren gegenwärtigen Bedarf des Beamten und seiner Familie zu decken, ist die Einlegung des Widerspruchs aufgrund dieses treuwidrigen Verhaltens des Gesetzgebers unerlässlich. Dem Beamten stehen offensichtlich keine weiteren Mittel zur Durchsetzung seiner Ansprüche zur Verfügung, als den Rechtsweg zu beschreiten und die Untätigkeit des Gesetzgebers durch gerichtliche Klärung zu unterbinden.
Dies setzt die Durchführung eines Vorverfahrens voraus, weshalb der Widerspruch zwingend nachträglich einzulegen ist.
Ich bitte, den Eingang des Widerspruchs schriftlich zu bestätigen, und rege zudem an, klarstellend auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

Mit freundlichen Grüßen


Max Mustermann