Jahressonderzahlung bei unterjähriger Kündigung und erneuter Einstellung

Begonnen von Apek, 19.10.2026 12:08

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Apek

Welches Ergebnis ist bei folgender Konstellation zu erwarten:
Beschäftigter einer bayerischen Kreisverwaltung (unterliegt in diesem Falle dem TVöD VKA), kündigt zum 30.09. eines Jahres sein Arbeitsverhältnis. Zum 01.11. des selben Jahres erfolgt (weiterhin auf Basis TVöD VKA) eine "Wiedereinstellung".
Grundsätzlicher Anspruch auf eine JSZ besteht ja, wenn das Arbeitsverhältnis am 01.12. besteht, hiervon ist im Beispiel auszugehen.
Bemisst sich nun die JSZ ausschließlich nach bzw. für das neue Arbeitsverhältnis (also Anspruch auf 2/12tel für November und Dezember) oder hat das frühere Arbeitsverhältnis bis 30.09. einen positiven Einfluss auf die Höhe des Anspruchs?

MoinMoin


Apek

Es ist der selbe Arbeitgeber. Ein bayerischer Landkreis.

itseme

Ich bezweifle, dass es der gleiche Arbeitgeber ist.
Niemand macht sich die Arbeit zu kündigen und die gleiche Person neu einzustellen.

Sofern es dennoch der gleiche Arbeitgeber ist laut Arbeitsvertrag, werden die Zeiten mitberücksichtigt.
Ansonsten anteilig Monat im Zwölftel.

Apek

Doch es ist der selbe Arbeitgeber. Arbeitnehmer hat seinerseits gekündigt, Arbeitgeber stellt nach einem Monat wieder ein.

Wird der Zeitraum des "alten" Arbeitsverhältnisses nur zur Bemessung des durchschnittlichen Gehalts herangezogen oder ist für jeden Monat des "alten" Arbeitsverhältnisses auch ein Zwölftel Jahressonderzahlung fällig?

itseme


TVOEDAnwender

Zitat von: Apek in 20.10.2026 08:20Doch es ist der selbe Arbeitgeber. Arbeitnehmer hat seinerseits gekündigt, Arbeitgeber stellt nach einem Monat wieder ein.

Wird der Zeitraum des "alten" Arbeitsverhältnisses nur zur Bemessung des durchschnittlichen Gehalts herangezogen oder ist für jeden Monat des "alten" Arbeitsverhältnisses auch ein Zwölftel Jahressonderzahlung fällig?

BAG, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 10 AZR 922/11:
ZitatBestehen im Kalenderjahr mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber, sind diese bei der Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie unmittelbar aneinander anschließen. Eine Kürzung der Jahressonderzahlung um je ein Zwölftel nach § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L kommt für solche Monate nicht in Betracht, in denen ein Entgeltanspruch oder ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-L aus einem früheren Arbeitsverhältnis bestand.

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/10-azr-922-11/

Ist zwar zum TV-L ergangen, da die Regelungen aber fast gleichlautend sind, wird es auch auf den TVöD anwendbar sein.
Also Ergebnis: Kürzung der JSZ um 1/12 für den Monat des Nichtbestehens des Arbeitsverhältnisses im Oktober.