Grad der Behinderung bei der Gemeinde einreichen oder nicht? Vor- und Nachteile.

Begonnen von mcmueller, 23.10.2026 16:20

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

mcmueller

Hallo
Ich habe wegen einer Erkrankung, für 5 Jahre, ein GDB von 100% anerkannt bekommen. Ohne Merkzeichen.
Arbeite körperlich beim Betriebshof. Bin leicht ü50.
Die 5 Tage extra die man da bekommt wären nartürlich schön. Aber möchte da eigentlich beim reinen arbeiten keine Extra Vergünstigungen einreichen. Soll so sein wie es früher auch war. Sofern ich es körperlich kann, das kann ich noch nicht 100% sagen. Momentan habe ich noch etwas Probleme, die aber wohl bald weg sind.
Habe mit 50% gerechnet, das die mir 100% geben...war ich nicht drauf gefasst..aber ok.

Könnt Ihr mir da mal eben was zu schreiben, wie ich es da einreichen soll, wo ich aufpassen soll, was Ihr unbedingt da noch angeben würdet?
Will da nicht mehr rausholen, wie es sein muss! Bin jeden Tag dankbar für den Job! aber dumm will man auch nicht sein.
Aber als Vollkaputter will ich auch nicht da stehen.
Wäre nett wenn jemand mir was zu schreiben könnte, mit ähnlichen Fall, oder auch was man rechtlich beachten muss?
Werde wohl in 2 Wochen wieder anfangen dort, nach über 2 monatiger Ausfall durch Krankheit.
Gruß

BAT

Was soll es denn für Nachteile für Dich haben?

Für beide Seiten ist ein GDB ein Gewinnn, der Arbeitgeber hat gewissen Quoten zu erfüllen und du bekommst die weiteren Urlaubstage und ein guten Freibetrag beim Finanzamt. Zudem besserer Kündigungsschutz, etc.

P.S.: ich hatte 0 Grad erwartet und 50 bekommen. Scheinbar sind die zuständigen Stellen recht großzügig.


mcmueller

Hallo
Danke für Deine Antwort.
Man sieht ja manchmal Pferde kot.en. Das die dann irgentwelchen Aufwand betreiben müssen, ohne das man das selber will, und die haben Umstände von, das wäre mir unangenehm.Ich von bestimmten Arbeiten "ausgeschlossen" werde oder so, weil es rechtlich so sein muss.
Ich denke aber auch, ich werde es einreichen.
Schönes Wochenende Dir!
Gruß

Verbeamteter

Zitat von: mcmueller in 23.10.2026 18:05Hallo
Danke für Deine Antwort.
Man sieht ja manchmal Pferde kot.en. Das die dann irgentwelchen Aufwand betreiben müssen, ohne das man das selber will, und die haben Umstände von, das wäre mir unangenehm.Ich von bestimmten Arbeiten "ausgeschlossen" werde oder so, weil es rechtlich so sein muss.
Ich denke aber auch, ich werde es einreichen.
Schönes Wochenende Dir!
Gruß



... wollte Dir einfach Mal Dank aussprechen für deine Arbeitseinstellung ... finde es super, wie du damit umgehst ... da man GdB 100 aber sicher nicht für nichts bekommt, hast du dir deinen Zusatzurlaub wirklich verdient und solltest ihn in Anspruch nehmen ... alles Gute für den Wiedereinstieg!

mcmueller

Danke. :) Sehr nett.
Bisher der beste Job in meinen Leben, den ich machen durfte.
Das darf man nie vergessen. Mal schauen was das "Drehbuch" des Lebens, in Zukunft, noch so für Überraschungen bereit hält.
Will man auch nicht wirklich wissen.
Schönes Wochenende Dir!
Gruß

KlammeKassen

Zitat von: BAT in 23.10.2026 16:29Was soll es denn für Nachteile für Dich haben?

Für beide Seiten ist ein GDB ein Gewinnn, der Arbeitgeber hat gewissen Quoten zu erfüllen und du bekommst die weiteren Urlaubstage und ein guten Freibetrag beim Finanzamt. Zudem besserer Kündigungsschutz, etc.

P.S.: ich hatte 0 Grad erwartet und 50 bekommen. Scheinbar sind die zuständigen Stellen recht großzügig.



Einfach mal versucht? Weil du sagst, dass du NULL(!) erwartet hast? Oder hat dein Arzt das gemacht bzw. angeregt?

mcmueller

Nein. Nicht der Arzt. Hatte ja schon vorher ein Grad. Und meine Info war, bei bestimmter Krankheit, gibt es einen bestimmten Grad, vordefiniert.
Gruß

KlammeKassen

Ich denke auch, dass es keinen Nachteil gibt.
Der Arbeitgeber muss sogar so und so viele (genaue Anzahl kenne ich nicht, kann man aber sicherlich recherchieren) Schwerbehinderte beschäftigen; ansonsten werden Ausgleichszahlungen fällig.
Und für dich sehe ich auch keinerlei Nachteil; mehr Urlaub, besserer Kündigungsschutz

Autodoc

Hallo mcmueller,

wenn der GdB für 5 Jahre befristet wurde, gehe ich von einer beeinträchtigten mit Heilungsbewährung aus.

Dem AG muss nur der Schwerbehindertenausweis vorgelegt werden. Dann wird der Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX berechnet. Hier ist noch drauf zu achten, dass der Ausweis immer ab Antragsdatum ausgestellt wird. Falls eine rückwirkende Feststellung beantragt wurde, würde ich den Bescheid des Versorgungsamtes geschwärzt, noch mit einreichen. Je nachdem, wie weit das auseinander liegt für den Zusatzurlaub.

Es gibt auch keine Verpflichtung dazu zu legen, weswegen man den GdB bekommen hat.

Ansonsten an die steuerlichen Vorteile, in der Steuererklärung denken.

mcmueller

Hallo Autodoc,

ich Danke Dir für die Info!
Steht drin, wenn meine Krankheit Rückläufig ist, muss man sich da sogar melden, dann ändern die den GdB vor den 5 Jahren schon wieder um. Hätte ich beinahe überlesen.
Ich habe schon irfan View bemüht, um Stellen zu schwärzen, das wollte ich auch nicht, das da alles bekannt ist. Muss nicht sein.
Schöne Woche Dir!
Gruß

NWB

Hallo. Du legst bei deinem AG den Ausweis vor und maximal die erste Seite des Bescheides, wo der GdB amtlich festgestellt wird. Auf der Seite steht auch keine Angabe zur Art des Leidens.

Gerade im öffentlichen Dienst würde ich das immer angeben. Bei den zusätzlichen Urlaubstagen und ggf. Arbeitszeitverkürzung handelt es sich nicht um Vorteile, sondern um Nachteilsausgleiche. Macht vielleicht keinen großen Unterschied. Vielleicht aber doch, wenn man selbst betroffen ist.
Über deinen Kopf wird da auch nichts entschieden.

Autodoc

Also, dass da die Aufforderung drinnen steht, sich vorher zu melden wenn die Krankheit sich bessert,haltig für nicht ganz korrekt.

Das Gesetz spricht davon, dass auf Antrag ein GdB festgestellt wird. Nach Ablauf der Heilungsbewährung kommt das Versorgungsamt selbstständig auf einen zu. Im Regel Fall mit einem Fragebogen, wo man wieder die Ärzte angeben muss, die die Nachsorge gemacht haben. Dann gibt es eine neue Versorgungsmedizinische Stellungnahme und wenn die von dem aktuellen festgestellten GdB abweicht, kommt erst mal das Anhörungsschreiben.
Denn die Herabsetzung oder der Entzug stellt ja ein belastenden Verwaltungsakt dar. Gegen die dann getroffene Entscheidungen kann man noch Widerspruch erheben und im schlimmsten Fall noch vor Gericht ziehen. Solange behält man den festgestellten GdB.