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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Treffer am 02.06.2020 12:58

Titel: Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Treffer am 02.06.2020 12:58
Hallo!
Ich bin in einem Trink- und Abwasserzweckverband als Instandhalter Abwasser eingestellt und dem Meister Abwasser unterstellt.
Ich habe eine Elektromeisterausbildung und habe deshalb eine Berufung zur Verantwortlichen Elektrofachkraft für Trink- UND Abwasserbereich mit jeweils vorhandenen Elektrofachkräften unterzeichnet.

In der Berufung steht: Fachliche Weisungsbefugnis an alle Mitarbeiter (43 insgesamt) und verantwortlich für die Bestellung von Elektrofachkräften (3 insgesamt + ich).
In den Stellenbeschreibungen der Elektrofachkräfte steht: Erhält Weisung von Verantwortliche Elektrofachkraft und Meister Trinkwasser.

Nach der Berufung wollte ich, dass meine Chefin den Punkt der fachlichen Weisung in der Stellenbeschreibung ergänzt.
Ablehnung, da:
Dies würde mir als Instandhalter Abwasser nicht zustehen und außerdem ist es in der Berufung ja festgelegt.
Das es die Berufung an sich gibt, wurde in meiner Stellenbeschreibung eingefügt.
Da die verantwortliche Elektrofachkraft erhöhtes Risiko trägt, wurde mir als Belohnung die EG8 zugesprochen, so meine Geschäftsleiterin.

Kann mir jemand sagen, ob das so korrekt ist?

Meister müssen ja in EG8 eingruppiert werden. Ist da der Fachliche Meister gemeint oder der stellenmäßige Meister? In meiner Stellenbeschreibung steht nichts von Meister. Die VEFK setzt den Meister aber mindestens voraus.

Ich habe das Gefühl, mir wird das verwehrt, da die EG 9 nicht im Stellenplan vorgesehen ist.
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Kat am 02.06.2020 13:04
Meister müssen da eingruppiert werden was der ihnen übertragenen Arbeit entspricht. Ein Abschluss ist nicht relevant für die Eingruppierung.
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Spid am 02.06.2020 13:17
Ein wie auch immer geartetes Unterstellungsverhältnis begründet an sich keine Meistertätigkeiten - und diese sind erforderlich, denn das entsprechende Tätigkeitsmerkmal lautet „Meister mit entsprechender Tätigkeit“. Je nach Ausgestaltung kann es sich bei der VEFK um Meistertätigkeiten handeln. Diese müßten aber mindestens die Hälfte der auszuübenden Tätigkeit ausmachen, um zu einer entsprechenden Eingruppierung zu führen. Ein „Risiko“ ist tariflich unbeachtlich.
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Treffer am 02.06.2020 13:45
Ich denke, dass hier schon ein Formfehler vorliegt.
Ich bin ausschließlich elektrotechnisch in allen Firmenteilen unterwegs.
Habe noch nie im Abwasser gearbeitet.
Ja, tariflich gibt es das "Risiko" nicht, ich weiß.
Mir geht es um die Tatsache, dass "fachliche Weisung an" in meiner Stellenbeschreibung durchgestrichen ist und in der Berufung drin steht.
Bei den Elektrofachkräften steht, dass Sie mir fachlich Weisungsgebunden sind.
Es geht mir nicht um die disziplinarische Weisung.
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: MrRossi am 02.06.2020 13:56
Wo aber soll die Begründung für eine noch höhere Eingruppierung herkommen, selbst wenn auf den Meister abgestellt werden würde...... Also, worum gehts?
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Treffer am 02.06.2020 14:29
Wo aber soll die Begründung für eine noch höhere Eingruppierung herkommen, selbst wenn auf den Meister abgestellt werden würde...... Also, worum gehts?

Eigentlich geht es gar nicht um die Eingruppierung an sich, sondern um die Tatsache, dass mir in der Berufung zur VEFK die Fachliche Weisung übertragen wurde und diese auch bei den Elektrofachkräften aufgeführt wird.
Diese wird mir in der Stellenbeschreibung verwehrt.

Kann ja sein, dass das richtig ist. Ich kann nur nicht nachvollziehen, warum es so ist.

Bei einer externen Bewertung wurde mir die Fachliche Weisung meiner Stelle nicht anerkannt, da diese nicht in der Stellenbeschreibung steht.
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Spid am 02.06.2020 14:34
Stellen und deren Beschreibung sind tariflich ebenso unbeachtlich wie externe Bewertungen oder eine darauf gründende oder nicht gründende Rechtsmeinung des AG zur Eingruppierung.
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Treffer am 02.06.2020 14:51
Stellen und deren Beschreibung sind tariflich ebenso unbeachtlich wie externe Bewertungen oder eine darauf gründende oder nicht gründende Rechtsmeinung des AG zur Eingruppierung.

Ok nochmal. Ich möchte gern wissen, ob es eine Begründung gibt, dass mir in einer Berufung die Weisungsbefugnis übertragen wurde, in der Stellenbeschreibung aber nicht durchgeführt wird? Die Eingruppierung spielt eigentlich in diesem Moment für mich überhaupt keine Rolle. Ich wollte bloß zusätzlich wissen, ob die Weisungsbefugnis zu einer ungewollten Höhergruppierung führen würde und deshalb verwehrt wird.
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: DSGVO am 02.06.2020 14:55
Stellen und deren Beschreibung sind tariflich ebenso unbeachtlich wie externe Bewertungen oder eine darauf gründende oder nicht gründende Rechtsmeinung des AG zur Eingruppierung.

Ok nochmal. Ich möchte gern wissen, ob es eine Begründung gibt, dass mir in einer Berufung die Weisungsbefugnis übertragen wurde, in der Stellenbeschreibung aber nicht durchgeführt wird? Die Eingruppierung spielt eigentlich in diesem Moment für mich überhaupt keine Rolle. Ich wollte bloß zusätzlich wissen, ob die Weisungsbefugnis zu einer ungewollten Höhergruppierung führen würde und deshalb verwehrt wird.

Nein.
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Leser am 06.06.2020 15:10
Hallo Treffer,
evtl. hast Du eine besonders listige Personalabteilung.

1. Wird Dir die Tätigkeit "Meister mit entsprechender Tätigkeit" mit über 50% in der Stellenbeschreibung aufgenommen, bekommt der AG diese Tätigkeit nur mit einer Änderungskündigung weg.

2. In Deinem Konstrukt ist die Meistertätigkeit als VEFK an deren Berufung gebunden. Und solch eine Berufung ist gemäß GewO schneller aufgehoben, als Du dich umdrehen kannst. Und ohne Berufung zur VEFK bist wieder normaler Geselle :-\
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Spid am 06.06.2020 20:30
Stellen und deren Beschreibung begründen weder einen Anspruch noch wäre der AG auf eine Änderungskündigung angewiesen, um sie zu ändern. Er könnte das arbeits- und tarifrechtlich ständig den ganzen Tag machen, ohne daß sich daraus Auswirkungen auf den AN ergäben. Der TE hat sich zudem nicht dazu eingelassen oder auch nur einen Hinweis darauf gegeben, daß die Tätigkeit als VEFK so ausgestaltet ist, daß es sich um die Tätigkeit eines Meisters mit entsprechender Tätigkeit handelt.
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Treffer am 08.06.2020 13:13
Hallo Spid,

ich bin in EG8 eigruppiert. Dahinter steht ja die Tätigkeit: Meister mit entsprechender Tätigkeit.
Ich kann den Begriff nicht näher Definieren. DIE VEFK verlangt den Meistertitel. Ich arbeite zu 100% als VEFK.

Meine Chefin sagte mir, ich müsste laut Anstellung (Instandhalter) nur in EG6 eingruppiert sein. Durch die VEFK, die den Meister verlangt wurde ich in die EG8 "gehoben".

Wo finde ich eine nähere Beschreibung vom tariflichen "Meister mit entsprechender Tätigkeit"?

Fachlich arbeite ich ausschließlich als VEFK. Niemand teilt mich ein, niemand erteilt mir Aufträge.
So wie es in der Berufung steht.
Ich kann es tariflich nicht deuten.

Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Treffer am 08.06.2020 13:27
Hier hab ich nun eine Begriffserklärung gefunden:

Wird in einer Vergütungsgruppe eine bestimmte Berufsausbildung gefordert, so wird als weiteres Tätigkeitsmerkmal teilweise die der jeweiligen Berufsausbildung entsprechende Tätigkeit verlangt.
Die Voraussetzungen dieses tariflichen Tätigkeitsmerkmals sind erfüllt, wenn die Ausübung der Tätigkeit die in der Ausbildung vermittelten
- Kenntnisse und
- Fähigkeiten
fordert.
Dies bedeutet, dass die Tätigkeit nur ausgeübt werden kann, wenn der Stelleninhaber die Kenntnisse und Fähigkeiten auch tatsächlich besitzt. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Stelleninhaber sich die Kenntnisse und Fähigkeiten in einer förmlichen Ausbildung oder auf anderen Wegen (z.B. in einem Selbststudium) angeeignet hat.
Der Stellenbewerter muss also prüfen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten in dem entsprechenden Beruf vermittelt werden und ob diese unbedingt zur Erfüllung der Anforderungen der konkreten Tätigkeit notwendig sind. Dies erfordert ein Studium des Berufsbildes und der Ausbildungsinhalte des Berufe.
Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an eine der juristischen Ausbildung entsprechenden Tätigkeit nicht erfüllt, wenn der Stelleninhaber nur juristische Kenntnisse auf einem eng begrenzten juristischen Spezialgebiet. wie z.B. dem Mietrecht, vorweisen muss.



Ist es also richtig, dass ich nachweisen muss, ausschließlich als VEFK zu arbeiten?






Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Spid am 08.06.2020 13:34
Hallo Spid,

ich bin in EG8 eigruppiert. Dahinter steht ja die Tätigkeit: Meister mit entsprechender Tätigkeit.
Ich kann den Begriff nicht näher Definieren. DIE VEFK verlangt den Meistertitel. Ich arbeite zu 100% als VEFK.

Meine Chefin sagte mir, ich müsste laut Anstellung (Instandhalter) nur in EG6 eingruppiert sein. Durch die VEFK, die den Meister verlangt wurde ich in die EG8 "gehoben".

Wo finde ich eine nähere Beschreibung vom tariflichen "Meister mit entsprechender Tätigkeit"?

Fachlich arbeite ich ausschließlich als VEFK. Niemand teilt mich ein, niemand erteilt mir Aufträge.
So wie es in der Berufung steht.
Ich kann es tariflich nicht deuten.

Das rechtliche Erfordernis einer bestimmten Ausbildung ist tariflich unbeachtlich, maßgeblich ist das tatsächliche Erfordernis.

Wenn Du in E8 eingruppiert bist und auch nach E8 vergütet wirst, sehe ich kein Problem.

Die Beurteilung, ob es sich um eine entsprechende Tätigkeit eines Meisters handelt, ergibt sich aus der Kenntnis der jahrzehntelangen Rechtsprechung dazu. Die entsprechende Kommentarliteratur kann entscheidende Hinweise dazu geben.
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Spid am 08.06.2020 13:35
Hier hab ich nun eine Begriffserklärung gefunden:

Wird in einer Vergütungsgruppe eine bestimmte Berufsausbildung gefordert, so wird als weiteres Tätigkeitsmerkmal teilweise die der jeweiligen Berufsausbildung entsprechende Tätigkeit verlangt.
Die Voraussetzungen dieses tariflichen Tätigkeitsmerkmals sind erfüllt, wenn die Ausübung der Tätigkeit die in der Ausbildung vermittelten
- Kenntnisse und
- Fähigkeiten
fordert.
Dies bedeutet, dass die Tätigkeit nur ausgeübt werden kann, wenn der Stelleninhaber die Kenntnisse und Fähigkeiten auch tatsächlich besitzt. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Stelleninhaber sich die Kenntnisse und Fähigkeiten in einer förmlichen Ausbildung oder auf anderen Wegen (z.B. in einem Selbststudium) angeeignet hat.
Der Stellenbewerter muss also prüfen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten in dem entsprechenden Beruf vermittelt werden und ob diese unbedingt zur Erfüllung der Anforderungen der konkreten Tätigkeit notwendig sind. Dies erfordert ein Studium des Berufsbildes und der Ausbildungsinhalte des Berufe.
Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an eine der juristischen Ausbildung entsprechenden Tätigkeit nicht erfüllt, wenn der Stelleninhaber nur juristische Kenntnisse auf einem eng begrenzten juristischen Spezialgebiet. wie z.B. dem Mietrecht, vorweisen muss.



Ist es also richtig, dass ich nachweisen muss, ausschließlich als VEFK zu arbeiten?

Mir erschließt sich nicht, inwiefern das ein zulässiger Schluß aus dem zitierten Text wäre.
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Treffer am 09.06.2020 08:11



Mir erschließt sich nicht, inwiefern das ein zulässiger Schluß aus dem zitierten Text wäre.

Ich arbeite etwas Anderes, als in meiner Tätigkeitsbeschreibung steht und bin deshalb meiner Meinung nach auch falsch eingruppiert.
Diese Meinung möchte ich tarifrechtlich fundieren.
Der große Verantwortungsbereich in denen Handwerker/innen arbeiten ist gegeben.
Nun muss ich die "entsprechende Tätigkeit" nachweisen. So dachte ich mir...
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Treffer am 09.06.2020 08:13

Hallo Spid,

ich bin in EG8 eigruppiert. Dahinter steht ja die Tätigkeit: Meister mit entsprechender Tätigkeit.
Ich kann den Begriff nicht näher Definieren. DIE VEFK verlangt den Meistertitel. Ich arbeite zu 100% als VEFK.

Meine Chefin sagte mir, ich müsste laut Anstellung (Instandhalter) nur in EG6 eingruppiert sein. Durch die VEFK, die den Meister verlangt wurde ich in die EG8 "gehoben".

Wo finde ich eine nähere Beschreibung vom tariflichen "Meister mit entsprechender Tätigkeit"?

Fachlich arbeite ich ausschließlich als VEFK. Niemand teilt mich ein, niemand erteilt mir Aufträge.
So wie es in der Berufung steht.
Ich kann es tariflich nicht deuten.

Das rechtliche Erfordernis einer bestimmten Ausbildung ist tariflich unbeachtlich, maßgeblich ist das tatsächliche Erfordernis.

Wenn Du in E8 eingruppiert bist und auch nach E8 vergütet wirst, sehe ich kein Problem.

Die Beurteilung, ob es sich um eine entsprechende Tätigkeit eines Meisters handelt, ergibt sich aus der Kenntnis der jahrzehntelangen Rechtsprechung dazu. Die entsprechende Kommentarliteratur kann entscheidende Hinweise dazu geben.

Kannst du mir Kommentarliteratur empfehlen?
Ich lese ja in verschiedenen Foren, dass das ein generelles Problem ist.
Dem würde ich mich gern annehmen.
Wenn ich falsch liege, ist es wenigsten auch geklärt
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Spid am 09.06.2020 08:54



Mir erschließt sich nicht, inwiefern das ein zulässiger Schluß aus dem zitierten Text wäre.

Ich arbeite etwas Anderes, als in meiner Tätigkeitsbeschreibung steht und bin deshalb meiner Meinung nach auch falsch eingruppiert.
Diese Meinung möchte ich tarifrechtlich fundieren.
Der große Verantwortungsbereich in denen Handwerker/innen arbeiten ist gegeben.
Nun muss ich die "entsprechende Tätigkeit" nachweisen. So dachte ich mir...

Von einer Tätigkeitsbeschreibung war bislang nicht die Rede. Man kann nicht falsch eingruppiert sein. Du hast selbst ausgeführt, daß Du in E8 eingruppiert bist. Wenn die Tätigkeit als VEFK so ausgestaltet wäre, daß sie eine Meistertätigkeit ist, dann sehe ich immer noch keine große Arbeitsstätte. Das zugeordnete Gewerk besteht nach der Sachverhaltsschilderung ja nur aus 3 Handwerkern.
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Spid am 09.06.2020 08:55

Hallo Spid,

ich bin in EG8 eigruppiert. Dahinter steht ja die Tätigkeit: Meister mit entsprechender Tätigkeit.
Ich kann den Begriff nicht näher Definieren. DIE VEFK verlangt den Meistertitel. Ich arbeite zu 100% als VEFK.

Meine Chefin sagte mir, ich müsste laut Anstellung (Instandhalter) nur in EG6 eingruppiert sein. Durch die VEFK, die den Meister verlangt wurde ich in die EG8 "gehoben".

Wo finde ich eine nähere Beschreibung vom tariflichen "Meister mit entsprechender Tätigkeit"?

Fachlich arbeite ich ausschließlich als VEFK. Niemand teilt mich ein, niemand erteilt mir Aufträge.
So wie es in der Berufung steht.
Ich kann es tariflich nicht deuten.

Das rechtliche Erfordernis einer bestimmten Ausbildung ist tariflich unbeachtlich, maßgeblich ist das tatsächliche Erfordernis.

Wenn Du in E8 eingruppiert bist und auch nach E8 vergütet wirst, sehe ich kein Problem.

Die Beurteilung, ob es sich um eine entsprechende Tätigkeit eines Meisters handelt, ergibt sich aus der Kenntnis der jahrzehntelangen Rechtsprechung dazu. Die entsprechende Kommentarliteratur kann entscheidende Hinweise dazu geben.

Kannst du mir Kommentarliteratur empfehlen?
Ich lese ja in verschiedenen Foren, dass das ein generelles Problem ist.
Dem würde ich mich gern annehmen.
Wenn ich falsch liege, ist es wenigsten auch geklärt

Der Onlinekommentar von Haufe dürfte für Laien recht zugänglich sein.
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Treffer am 09.06.2020 09:49



Mir erschließt sich nicht, inwiefern das ein zulässiger Schluß aus dem zitierten Text wäre.

Ich arbeite etwas Anderes, als in meiner Tätigkeitsbeschreibung steht und bin deshalb meiner Meinung nach auch falsch eingruppiert.
Diese Meinung möchte ich tarifrechtlich fundieren.
Der große Verantwortungsbereich in denen Handwerker/innen arbeiten ist gegeben.
Nun muss ich die "entsprechende Tätigkeit" nachweisen. So dachte ich mir...

Von einer Tätigkeitsbeschreibung war bislang nicht die Rede. Man kann nicht falsch eingruppiert sein. Du hast selbst ausgeführt, daß Du in E8 eingruppiert bist. Wenn die Tätigkeit als VEFK so ausgestaltet wäre, daß sie eine Meistertätigkeit ist, dann sehe ich immer noch keine große Arbeitsstätte. Das zugeordnete Gewerk besteht nach der Sachverhaltsschilderung ja nur aus 3 Handwerkern.

Deswegen habe ich es noch dazugeschrieben um es etwas zu verdeutlichen.

Nun muss ich mir wahrscheinlich noch die Beschreibung von großer Arbeitsstätte zu Gemüte führen.
Die Arbeitsstätte ist groß, die zugeordneten Handwerker 3.
Die Weisungsbefugnis als VEFK gilt gegenüber allen Mitarbeitern (43).
Unser Verbandsgebiet umfasst 5 Städte und 30 Dörfer in denen je mindestens 2 Anlagen und Gebäude stehen.
Aber das interessiert das Tarifrecht sicherlich auch nicht...
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Spid am 09.06.2020 10:01
Ich sehe das analog zur Rechtsprechung zu Bauhofleitern, deren Einsatzgebiet ja auch die ganze Gemeinde ist. Hier wurde auch ein großer Arbeitsbereich verneint.
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Kaiser80 am 09.06.2020 10:03
Ich sehe das analog zur Rechtsprechung zu Bauhofleitern, deren Einsatzgebiet ja auch die ganze Gemeinde ist. Hier wurde auch ein großer Arbeitsbereich verneint.
Könntest du bitte ein Urteil verlinken?
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: MrRossi am 09.06.2020 10:10
Die Weisungsbefugnis besteht doch lediglich für einen kleinen Bereich der 46 MA und umfasst nicht deren gesamten Aufgabenbereich.
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Spid am 09.06.2020 10:14
Ich sehe das analog zur Rechtsprechung zu Bauhofleitern, deren Einsatzgebiet ja auch die ganze Gemeinde ist. Hier wurde auch ein großer Arbeitsbereich verneint.
Könntest du bitte ein Urteil verlinken?

Schau doch bitte in den Haufe Onlinekommentar zum TVÖD VKA, da müßte in Kapitel 14.4 ein Urteil zu Bauhofleitern referenziert sein. Ich bin diese Woche nicht im Büro.
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Treffer am 09.06.2020 10:20
Die Weisungsbefugnis besteht doch lediglich für einen kleinen Bereich der 46 MA und umfasst nicht deren gesamten Aufgabenbereich.

Da ist mir klar. Ich möchte mich da auch nicht wichtig tun. Ich möchte es nur verstehen.
Alle Mitarbeiter benutzen ununterbrochen Elektrogeräte und haben dazu beizutragen, dass meine jährliche Geräteprüfung "sinnvoll" bleibt.
Kleine Fehler bedeuten Trinkwasserausfall von mindestens 25.000 Menschen.
Ich habe auch keinen Vertreter, da es keinen MA mit entsprechender Ausbildung gibt.
Bei jeden Fehler werde ich informiert. 365Tage/24h ob Krank oder Urlaub.
(Jahressonderzahlung wird mir bei Kranktagen trotzdem abgezogen. nur mal nebenbei)
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Spid am 09.06.2020 10:29
Urlaub ist Urlaub, arbeitsunfähig ist arbeitsunfähig - und sofern der AG keine Rufbereitschaft anordnet und vergütet, besteht auch kein Grund, außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein. Die JSZ wird nur gekürzt, wenn kein Grundsätzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuß besteht.
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Treffer am 09.06.2020 10:31
Die Weisungsbefugnis besteht doch lediglich für einen kleinen Bereich der 46 MA und umfasst nicht deren gesamten Aufgabenbereich.

Die EG 9 spricht ja auch von Arbeitsstätten, in denen Handwerker/innen beschäftigt sind. Keine Anzahl, keine Gewerk, keine Weisungsbefugnis...

Ich beaufsichtige in den Arbeitsstätten auch Fremdfirmen.
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Treffer am 09.06.2020 10:34
Urlaub ist Urlaub, arbeitsunfähig ist arbeitsunfähig - und sofern der AG keine Rufbereitschaft anordnet und vergütet, besteht auch kein Grund, außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein. Die JSZ wird nur gekürzt, wenn kein Grundsätzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuß besteht.

Die Verantwortung nimmt mir aber halt keiner ab. Deshalb bin ich freiwillig erreichbar.
Wenn etwas passiert, wird der Verantwortliche gesucht.

Die Verantwortung für die elektrische Anlage trage ich bis 4 Jahre nach meiner letzten Anlagenprüfung. Auch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen.

Berufskollegen leisten sich teure Managerversicherungen, da das rechtlich nach wie vor Grauzone ist.
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Kaiser80 am 09.06.2020 10:40
Urlaub ist Urlaub, arbeitsunfähig ist arbeitsunfähig - und sofern der AG keine Rufbereitschaft anordnet und vergütet, besteht auch kein Grund, außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein. Die JSZ wird nur gekürzt, wenn kein Grundsätzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuß besteht.

Die Verantwortung nimmt mir aber halt keiner ab. Deshalb bin ich freiwillig erreichbar.
Wenn etwas passiert, wird der Verantwortliche gesucht.

Die Verantwortung für die elektrische Anlage trage ich bis 4 Jahre nach meiner letzten Anlagenprüfung. Auch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen.

Berufskollegen leisten sich teure Managerversicherungen, da das rechtlich nach wie vor Grauzone ist.
Urlaub ist Urlaub, arbeitsunfähig ist arbeitsunfähig - und sofern der AG keine Rufbereitschaft anordnet und vergütet, besteht auch kein Grund, außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein. Die JSZ wird nur gekürzt, wenn kein Grundsätzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuß besteht.

Die Verantwortung nimmt mir aber halt keiner ab. Deshalb bin ich freiwillig erreichbar.
Wenn etwas passiert, wird der Verantwortliche gesucht.



Ist jetzt nicht böse gemeint, aber hast noch alle Latten am Zaun? Wieso heftest du dir das Versagen deines AG ans Bein?
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Treffer am 09.06.2020 10:45

Urlaub ist Urlaub, arbeitsunfähig ist arbeitsunfähig - und sofern der AG keine Rufbereitschaft anordnet und vergütet, besteht auch kein Grund, außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein. Die JSZ wird nur gekürzt, wenn kein Grundsätzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuß besteht.

Die Verantwortung nimmt mir aber halt keiner ab. Deshalb bin ich freiwillig erreichbar.
Wenn etwas passiert, wird der Verantwortliche gesucht.

Die Verantwortung für die elektrische Anlage trage ich bis 4 Jahre nach meiner letzten Anlagenprüfung. Auch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen.

Berufskollegen leisten sich teure Managerversicherungen, da das rechtlich nach wie vor Grauzone ist.
Urlaub ist Urlaub, arbeitsunfähig ist arbeitsunfähig - und sofern der AG keine Rufbereitschaft anordnet und vergütet, besteht auch kein Grund, außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein. Die JSZ wird nur gekürzt, wenn kein Grundsätzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuß besteht.

Die Verantwortung nimmt mir aber halt keiner ab. Deshalb bin ich freiwillig erreichbar.
Wenn etwas passiert, wird der Verantwortliche gesucht.



Ist jetzt nicht böse gemeint, aber hast noch alle Latten am Zaun? Wieso heftest du dir das Versagen deines AG ans Bein?

Tja... so geht das jeder VEFK im Land. In der freien Wirtschaft wird das auch deutlich besser vergütet.
Ja, da werde ich auch mal wieder hin wechseln. Ich möchte hier aber etwas Lobbyarbeit betreiben.

Der AG darf die Verantwortung laut Arbeitsschutzgesetz nicht übernehmen, da er laut DIN VDE 1000-10 keine Befähigung dazu hat. Daher gibt er diese Verantwortung ab, da sonst Organisationsverschulden vorliegt.
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: MrRossi am 09.06.2020 10:58
Die Weisungsbefugnis besteht doch lediglich für einen kleinen Bereich der 46 MA und umfasst nicht deren gesamten Aufgabenbereich.

Die EG 9 spricht ja auch von Arbeitsstätten, in denen Handwerker/innen beschäftigt sind. Keine Anzahl, keine Gewerk, keine Weisungsbefugnis...

Ich beaufsichtige in den Arbeitsstätten auch Fremdfirmen.

Sie spricht von "großen" Arbeitsstätten. Die eigenen Handwerker beaufsichtigst du auch nicht, sondern hast "nur" Weisungsbefugnis für einen Teil ihrer Arbeit.
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Treffer am 09.06.2020 11:04
Die Weisungsbefugnis besteht doch lediglich für einen kleinen Bereich der 46 MA und umfasst nicht deren gesamten Aufgabenbereich.

Die EG 9 spricht ja auch von Arbeitsstätten, in denen Handwerker/innen beschäftigt sind. Keine Anzahl, keine Gewerk, keine Weisungsbefugnis...

Ich beaufsichtige in den Arbeitsstätten auch Fremdfirmen.

Sie spricht von "großen" Arbeitsstätten. Die eigenen Handwerker beaufsichtigst du auch nicht, sondern hast "nur" Weisungsbefugnis für einen Teil ihrer Arbeit.

Sie arbeiten doch aber nur Elektrotechnisches... Daher kann sie kein Anderer beaufsichtigen.
Die Haftung liegt daher auch bei mir. Ich hab die ausgewählten Elektriker auch schriftlich zur Elektrofachkraft ernannt, da sie sonst gar nicht hier arbeiten dürften.
Ja, in deren Tätigkeitsbeschreibung steht ein anderer Vorgesetzter aber bei denen steht auch drin, dass sie fachliche Weisungen von der VEFK erhalten.
Mag sein, dass es tarifrechtlich bedeutungslos ist...
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Spid am 09.06.2020 11:06
Auch für VEFK gilt die Haftungsbeschränkung des §3 Abs. 7 TV-L/TVÖD, also lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ansonsten haftet der AG. Das Organisationsverschulden des AG liegt auch vor, wenn er keine Rufbereitschaft anordnet (die zu vergüten ist) und nicht für Krankheits- und Urlaubsvertretung sorgt. Dein Part dabei ist lediglich: ihn einmal jährlich am besten schriftlich hinzuweisen.
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Krebs am 09.06.2020 15:46
Urlaub ist Urlaub, arbeitsunfähig ist arbeitsunfähig - und sofern der AG keine Rufbereitschaft anordnet und vergütet, besteht auch kein Grund, außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein. Die JSZ wird nur gekürzt, wenn kein Grundsätzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuß besteht.

Die Verantwortung nimmt mir aber halt keiner ab. Deshalb bin ich freiwillig erreichbar.
Wenn etwas passiert, wird der Verantwortliche gesucht.


Die Verantwortung für die elektrische Anlage trage ich bis 4 Jahre nach meiner letzten Anlagenprüfung. Auch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen.

Berufskollegen leisten sich teure Managerversicherungen, da das rechtlich nach wie vor Grauzone ist.

Bin dein Theard mal überflogen und verstehe dein problem nicht =)
Was soll man dazu sagen: Selbst schuld!?!

Verstehe nicht auf was du hinaus willst, du hast ein Schild umhängen wo drauf steht, bitte tritt mir in den Arsch, dein AG macht es, weil du es ja so willst und nun beschwerst du dich dafür. Auf was möchtest du hinaus? Wir sind hier im ÖD und nicht in der freien Wirtschaft =), falls system noch nicht verstanden.
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Treffer am 16.06.2020 07:10
Urlaub ist Urlaub, arbeitsunfähig ist arbeitsunfähig - und sofern der AG keine Rufbereitschaft anordnet und vergütet, besteht auch kein Grund, außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein. Die JSZ wird nur gekürzt, wenn kein Grundsätzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuß besteht.

Die Verantwortung nimmt mir aber halt keiner ab. Deshalb bin ich freiwillig erreichbar.
Wenn etwas passiert, wird der Verantwortliche gesucht.


Die Verantwortung für die elektrische Anlage trage ich bis 4 Jahre nach meiner letzten Anlagenprüfung. Auch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen.

Berufskollegen leisten sich teure Managerversicherungen, da das rechtlich nach wie vor Grauzone ist.

Bin dein Theard mal überflogen und verstehe dein problem nicht =)
Was soll man dazu sagen: Selbst schuld!?!

Verstehe nicht auf was du hinaus willst, du hast ein Schild umhängen wo drauf steht, bitte tritt mir in den Arsch, dein AG macht es, weil du es ja so willst und nun beschwerst du dich dafür. Auf was möchtest du hinaus? Wir sind hier im ÖD und nicht in der freien Wirtschaft =), falls system noch nicht verstanden.

Wie in meinen Beiträgen zu lesen, habe ich mich nicht beschwert.
Fachlich ist alles in Ordnung, sodass ich da nichts zu befürchten habe was du da meinst.
Antworten habe ich auch viele gute erhalten.

Ich wollte lediglich wissen, ob das Konstrukt Tätigkeitsbeschreibung, Berufung, Eingruppierung richtig ist.
Ganz beantwortet wurde das allerdings noch nicht.

Meine Überschrift ist etwas irreführend. Ich bekomme sie aber nicht geändert.
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Krebs am 16.06.2020 10:14



Mir erschließt sich nicht, inwiefern das ein zulässiger Schluß aus dem zitierten Text wäre.

Ich arbeite etwas Anderes, als in meiner Tätigkeitsbeschreibung steht und bin deshalb meiner Meinung nach auch falsch eingruppiert.
Diese Meinung möchte ich tarifrechtlich fundieren.
Der große Verantwortungsbereich in denen Handwerker/innen arbeiten ist gegeben.
Nun muss ich die "entsprechende Tätigkeit" nachweisen. So dachte ich mir...

Doch die Frage wurde dir beantwortet deine Eingruppierung ist richtig. Deine Eingruppierung bezieht sich auf deine Tätigkeitsbeschreibung. Und nicht auf deiner Meinung. Oder ob du noch 3 Rückwärtssaltos zusätzlich machst, welche nicht zu deiner Tätigkeit gehört und deine Eingruppierung bezieht sich nicht auf irgendwelche Titel. Somit wäre eigentlich alles abgedeckt =)
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Treffer am 18.06.2020 14:43



Mir erschließt sich nicht, inwiefern das ein zulässiger Schluß aus dem zitierten Text wäre.

Ich arbeite etwas Anderes, als in meiner Tätigkeitsbeschreibung steht und bin deshalb meiner Meinung nach auch falsch eingruppiert.
Diese Meinung möchte ich tarifrechtlich fundieren.
Der große Verantwortungsbereich in denen Handwerker/innen arbeiten ist gegeben.
Nun muss ich die "entsprechende Tätigkeit" nachweisen. So dachte ich mir...

Doch die Frage wurde dir beantwortet deine Eingruppierung ist richtig. Deine Eingruppierung bezieht sich auf deine Tätigkeitsbeschreibung. Und nicht auf deiner Meinung. Oder ob du noch 3 Rückwärtssaltos zusätzlich machst, welche nicht zu deiner Tätigkeit gehört und deine Eingruppierung bezieht sich nicht auf irgendwelche Titel. Somit wäre eigentlich alles abgedeckt =)

Also wurde sie ja doch nicht beantwortet  ;)
Ich wollte lediglich wissen, ob das Konstrukt Tätigkeitsbeschreibung, Berufung, Eingruppierung richtig ist.
Nix mit Eingruppierung und meiner Meinung...
Titel: Antw:Eingruppierung Meister EG8
Beitrag von: Krebs am 23.06.2020 14:35
Und was wäre nochmal genau deine Berufung?

https://de.wikipedia.org/wiki/Berufung =)