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Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: BOS am 21.09.2020 08:58

Titel: Verlängerung der Probezeit (§24 BLV Verfahren) durch Elternzeit?
Beitrag von: BOS am 21.09.2020 08:58
Einen schönen guten Morgen alle zusammen,

befinde mich im §24 BLV Aufstiegsverfahren und würde gerne wissen ob innerhalb der Probezeit (Erlangung der Laufbahnbefähigung mit insg. 2,5 Jahre+0,5Jahre Bewährungszeit) die Nutzung von Elternzeitmonaten (bspw. 2 Monate) zu einer Verlängerung der Probezeit führen würde? Hat schon jemand Erfahrung mit dem Thema gehabt?

Viele Grüße
BOS
Titel: Antw:Verlängerung der Probezeit (§24 BLV Verfahren) durch Elternzeit?
Beitrag von: mmp am 21.09.2020 09:34
Die Antwort(en) auf deine Frage(n) solltest du in den §§ 28, 30 und 31 BLV finden.
Grüße
mmp
Titel: Antw:Verlängerung der Probezeit (§24 BLV Verfahren) durch Elternzeit?
Beitrag von: BOS am 21.09.2020 11:41
Danke für die superschnelle Antwort. Demnach verlängert sich die Probezeit durch die Elternzeit nicht (zu mindestens nicht bei zweimonatiger Abwesenheit).

Für alle die es interessiert:

§ 30 BLV - Verlängerung der Probezeit
                  (2) Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten
                                3. einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind,

VG
BOS
Titel: Antw:Verlängerung der Probezeit (§24 BLV Verfahren) durch Elternzeit?
Beitrag von: Asperatus am 21.09.2020 16:59
Bei den Zeiten nach § 24 BLV handelt es sich m. E. nicht um eine Probezeit im Sinne der §§ 28 ff. BLV. § 30 BLV ist somit nicht einschlägig. Vielmehr käme § 25 BBG in Betracht, wonach sich Elternzeit nicht nachteilig auf das berufliche Fortkommen auswirken darf.
Titel: Antw:Verlängerung der Probezeit (§24 BLV Verfahren) durch Elternzeit?
Beitrag von: Snooze am 21.09.2020 17:58
Mit Blick auf § 25 BBG findet keine Unterbrechung der Probezeit durch Zeiten einer Kindsbetreuung - auch bzw. gerade bei Inanspruchnahme von Elternzeit - statt...(Leppek, 2017).

Ich zitiere die Infoschrift des BMI bzgl. Mutterschutz und Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (S. 25):
Beamtinnen und Beamte, die sich auf einem höherwertigen Dienstposten bewähren sollen, erhalten die Elternzeit auf die mindestens sechsmonatige Erprobungszeit angerechnet, wenn sie diese bei Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätten. Das gilt auch, wenn sie in dieser Zeit keine Teilzeitbeschäftigung beim Dienstherrn ausgeübt haben.

Titel: Antw:Verlängerung der Probezeit (§24 BLV Verfahren) durch Elternzeit?
Beitrag von: BOS am 21.09.2020 19:22
Vielen Dank an zusammen. Gute Nachrichten  :)