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Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: Günther Gyoza am 12.08.2021 12:49

Titel: Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: Günther Gyoza am 12.08.2021 12:49
Hallo Community.

Weiß jemand Rat zu folgendem Sachverhalt?

Ich bin aktuell Beamter A10 in einer Bundesbehörde und habe im letzten Jahr erfolgreich am Auswahlverfahren eines Dienstpostens des höheren Dienstes teilgenommen. Seit 09/20 nehme ich die Aufgaben der besagten Stelle wahr. Gem. §24 BLV kann ich erst nach 2,5 Jahren Laufbahnfefähigung und weiteren 6 Monaten Bewährungszeit auf die A13 befördert werden und verbleibe bis dahin in meinem beamtenrechtlichen Status. Soweit so gut.

In der Personalabteilung wird der Passus "Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status..." so verstanden/ausgelegt, dass sich daraus ein Beförderungsverbot ableiten lässt und die aktuelle Besoldungsstufe für die Zeit der Bewährung eingefroren wird. In meinem Fall würde dies bedeuten, dass ich 3 Jahre lang nach A10 besoldet werden würde, statt in den Genuss einer möglichen Beförderung auf A11 und ggf. später auf A12 zu kommen. (P.S.: Mir ist bewusst, dass ich grds. keinen Anspruch auf eine Beförderung habe und hier Eignung, Leistun und Befähigung ausschlaggebend sind. Es geht mir hier um die Aussage bezüglich des Verbots der Beförderung und um die Nachteile gegenüber Kollegen)

Einen Hinweis auf ein mögliches Beförderungsverbot kann ich aus dem Gesetz jedoch nicht entnehmen. M.E.  erfülle ich die nach §32 BLV geforderten Voraussetzungen der Beförderung. Der in §24 (2) BLV schließt eine Beförderung m.E. zudem nicht aus, da der beamtenrechtliche Status bei einer Beförderung unverändert bleibt.

Kann mir jemand Auskunft zu diesem Thema geben?

Vielen Dank und beste Grüße


Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: Bastel am 12.08.2021 13:26
Ich kann dir leider deine Frage nicht beantworten, hätte aber selbst noch eine. Nach den rund 36 Monaten würdest du direkt von A10 auf A13 kommen?
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: Günther Gyoza am 12.08.2021 13:29
Ja, nach den 36 Monaten komme ich sofort auf die A13. So ist zumindest die aktuelle Aussage der Personalabteilung.
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: Fragmon am 12.08.2021 13:36
Im Freistaat Sachsen gibt es explizit eine Öffnung dafür (§ 27 Abs. 2 SächsBG). Für den Bereich des Bundes habe ich so eine Öffnungsklausel nicht gefunden.
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: BStromberg am 12.08.2021 13:51
Hallo Community.

Weiß jemand Rat zu folgendem Sachverhalt?

Ich bin aktuell Beamter A10 in einer Bundesbehörde und habe im letzten Jahr erfolgreich am Auswahlverfahren eines Dienstpostens des höheren Dienstes teilgenommen. Seit 09/20 nehme ich die Aufgaben der besagten Stelle wahr. Gem. §24 BLV kann ich erst nach 2,5 Jahren Laufbahnfefähigung und weiteren 6 Monaten Bewährungszeit auf die A13 befördert werden und verbleibe bis dahin in meinem beamtenrechtlichen Status. Soweit so gut.

In der Personalabteilung wird der Passus "Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status..." so verstanden/ausgelegt, dass sich daraus ein Beförderungsverbot ableiten lässt und die aktuelle Besoldungsstufe für die Zeit der Bewährung eingefroren wird. In meinem Fall würde dies bedeuten, dass ich 3 Jahre lang nach A10 besoldet werden würde, statt in den Genuss einer möglichen Beförderung auf A11 und ggf. später auf A12 zu kommen. (P.S.: Mir ist bewusst, dass ich grds. keinen Anspruch auf eine Beförderung habe und hier Eignung, Leistun und Befähigung ausschlaggebend sind. Es geht mir hier um die Aussage bezüglich des Verbots der Beförderung und um die Nachteile gegenüber Kollegen)

Einen Hinweis auf ein mögliches Beförderungsverbot kann ich aus dem Gesetz jedoch nicht entnehmen. M.E.  erfülle ich die nach §32 BLV geforderten Voraussetzungen der Beförderung. Der in §24 (2) BLV schließt eine Beförderung m.E. zudem nicht aus, da der beamtenrechtliche Status bei einer Beförderung unverändert bleibt.

Kann mir jemand Auskunft zu diesem Thema geben?

Vielen Dank und beste Grüße

Die speziellen Regelungen des § 24 BLV gehen in diesem Fall den allgemeinen Beförderungsmodalitäten des Bundeslaufbahnrechts vor, so dass ich hier den Standpunkt der Personalstelle teile, dass Sie in ihrem gegenwärtigen Statusamt verbleiben, bis die neue Laufbahnbefähigung festgestellt ist und Sie nach der sich anschließenden Bewährungszeit direkt nach A13_2_2 befördert werden können.

Komme aber nicht aus dem Bundesrecht und müsste mir ggf. mal die Gesetzesbegründung anschauen, um abschließend sicher zu sein.
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: Organisator am 12.08.2021 14:07
Während der Bewährungszeit verbleibt man nicht im gegenwärtigen Statusamt, sondern im bisherigen beamtenrechtlichen Status. Dies ist so zu interpretieren, dass die Laufbahn unverändert bleibt und auch z.B. der Status als Beamter auf Lebenszeit.

Eine Beförderung von A 10 nach A 11 (und später nach A 12 und A13g) ist demzufolge möglich.

Und ja, die Beförderung erfolgt direkt nach A 13, egal wie viel niedriger das aktuelle Statusamt ist.
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: Günther Gyoza am 12.08.2021 14:21
"Beamtenrechtlicher Status" und "beamtenrechtliches Statusamt" sind m.E. doch auch zwei völlig unterschiedliche Begrifflichkeiten. Den Begriff "Statusamt" konnte ich z.B. zudem bisher auch in keinem Gesetz in diesem Zusammenhang finden. Im §24 BLV ist ganz klar vom "beamtrechtlichen Status" die Rede. Wo kann man diese Begrifflichkeit im BLV finden?

M.E. ist doch auch der Sinn des §24 BLV völlig verfehlt, wenn man auf der einen Seite die Laufbahn für qualifizierte Beamte öffnet aber sie dann mit einem Beförderungsverbot innerhalb der Laufbahn, in der sie bis zum Wechsel in den H-Dienst verbleiben, abstraft. Konkurrierende Kolleginnen und Kollegen im G-Dienst würden bei weniger Eignung, Leistung und Befähigung, bei Beförderungen an einem vorbeiziehen. Das kann eigentlich bei Schaffung des §24 BLV vom Gesetzgeber so nicht beabsichtigt gewesen sein. In meinem Fall ist zudem eine finanzielle Einbuße von >10K zu erwarten.
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: 2strong am 12.08.2021 16:01
Ein Beförderungsverbot sehe ich darin auch nicht, allerdings ist mir lediglich ein Ressort bekannt, dass während der Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit Beförderungen ausspricht. Die übrigen mir Bekannten tun dies aus grundsätzlichen Erwägungen nicht.

Verbeiß Dich darin nicht. In drei Jahren kannst Du darüber schmunzeln.
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: Organisator am 12.08.2021 16:06
"Beamtenrechtlicher Status" und "beamtenrechtliches Statusamt" sind m.E. doch auch zwei völlig unterschiedliche Begrifflichkeiten. Den Begriff "Statusamt" konnte ich z.B. zudem bisher auch in keinem Gesetz in diesem Zusammenhang finden. Im §24 BLV ist ganz klar vom "beamtrechtlichen Status" die Rede. Wo kann man diese Begrifflichkeit im BLV finden?

Statusamt ist eine mir nicht bekannte Wortschöpfung, die vermutlich vom Begriff "Statusrechtliches Amt" herrührt.

Das statusrechtliche Amt ist das Amt, welches Dir mit der Ernennungsurkunde übertragen wurde (Oberinspektor). Das abstrakt-funktionelle Amt ist die Tätigkeit, die dir vom Dienstherrn übertragen wurde (z.B. Sachbearbeiter Personal).

Der "beamtenrechtliche Status" wird in der BLV nicht weiter definiert, hier würde ich einfach mal in der Personalabteilung fragen, wie die dort auf ihre Einschätzung kommen. Alternativ mal ein wenig in die Literatur schauen :)
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: Organisator am 12.08.2021 16:09
Die übrigen mir Bekannten tun dies aus grundsätzlichen Erwägungen nicht.

Da stellt sich mir die Frage, wie man begründet, beförderungsreife Beamte im Rahmen der Bestenauswahl zu übergehen. Da freue ich mich fast schon über die Konkurrentenklage :)))
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: Günther Gyoza am 12.08.2021 16:20
Ein Beförderungsverbot sehe ich darin auch nicht, allerdings ist mir lediglich ein Ressort bekannt, dass während der Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit Beförderungen ausspricht. Die übrigen mir Bekannten tun dies aus grundsätzlichen Erwägungen nicht.

Verbeiß Dich darin nicht. In drei Jahren kannst Du darüber schmunzeln.

Bei >10K weniger Verdienst in diesen drei Jahren kann ich mir nicht vorstellen, dass ich darüber schmunzeln werde.

Da es offensichtlich kein Beförderungsverbot in meinem Fall gibt, kann ich keinen Grund erkennen, weshalb ich nicht weiterhin mit Konkurrenten im G-Dienst verglichen werden sollte. Dieser Vergleich innerhalb der Laufbahn sollte ja grds. für die Festlegung einer Reihenfolge der auszuprechenden Beförderungen innerhalb der Behörde erfolgen, soweit ich weiß. 
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: Günther Gyoza am 12.08.2021 16:22
Die übrigen mir Bekannten tun dies aus grundsätzlichen Erwägungen nicht.

Da stellt sich mir die Frage, wie man begründet, beförderungsreife Beamte im Rahmen der Bestenauswahl zu übergehen. Da freue ich mich fast schon über die Konkurrentenklage :)))

Das ist genau das was ich meine!
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: 2strong am 12.08.2021 20:09
Da stellt sich mir die Frage, wie man begründet, beförderungsreife Beamte im Rahmen der Bestenauswahl zu übergehen. Da freue ich mich fast schon über die Konkurrentenklage :)))
Im Zweifel sieht die jeweilige Beurteilungsrichtlinie für diesen Personenkreis keine Beurteilung mehr vor, die unmittelbar zur Grundlage einer Beförderungsauswahl gemacht werden könnte. Auch diese Praxis halte ich - da bin ich ganz bei Dir - für fragwürdig, aber die Klagen verkneifen sich die Kollegen in der Praxis offenkundig, wohl auch, weil der Laufbahngruppenwechsel so absehbar ist und man sich die Entwicklungschancen im h. D. nicht verspielen will.
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: 2strong am 12.08.2021 20:16
Bei >10K weniger Verdienst in diesen drei Jahren kann ich mir nicht vorstellen, dass ich darüber schmunzeln werde.
Ach Quatsch, die und mehr hast Du danach jedes Jahr zusätzlich raus. Klar möchte man im ersten Moment kotzen, zumal wenn einem gute und sehr gute Leistungen attestiert werden. Aber selbst wenn Du Dich auf den Kopf stellst, einen Anspruch auf Beförderung hast Du nicht und das Verfahren insgesamt anzugreifen, würde ich mir angesichts Deiner Perspektiven 2x überlegen.
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: Günther Gyoza am 13.08.2021 09:18
Bei >10K weniger Verdienst in diesen drei Jahren kann ich mir nicht vorstellen, dass ich darüber schmunzeln werde.
Ach Quatsch, die und mehr hast Du danach jedes Jahr zusätzlich raus. Klar möchte man im ersten Moment kotzen, zumal wenn einem gute und sehr gute Leistungen attestiert werden. Aber selbst wenn Du Dich auf den Kopf stellst, einen Anspruch auf Beförderung hast Du nicht und das Verfahren insgesamt anzugreifen, würde ich mir angesichts Deiner Perspektiven 2x überlegen.

Eine Klage sollte natürlich die letzte Option sein. Da bin ich voll bei dir. Ich bin ja ansonsten grds. auch sehr zufrieden mit meinem Arbeitgeber. Das soll am besten auch so bleiben ;-)

Ich hoffe aktuell einfach darauf, dass die Personalabteilung die Rechtslage erneut prüft und sich dann herausstellt, dass in meinem Fall tatsächlich kein Beförderungsverbot besteht und ich in die reguläre Reihung der Beförderungen aufgenommen werden kann. Insbesondere hoffe ich natürlich auch darauf, dass die Begrifflichkeiten  "beamtenrechtlicher Status" und beamtenrechtliches Statusamt" hier nicht irgendwie miteinader vermischt oder gar verwechselt werden. Der Begriff "Statusamt" findet ja offenkundig im §24 BLV keine Erwähung.  ...  Recht haben und Recht bekommen sind bekanntermaßen leider oft zweierlei paar Schuhe. Es bleibt also sicher spannend.
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: BStromberg am 13.08.2021 10:05
Ein spannender Passus im Bundeslaufbahnrecht.

Ich stelle nach ein wenig Lektüre die These auf, dass die Personalstelle (unbeschadet der Tatsache, dass es überhaupt keinen Beförderungsanspruch im engeren Sinne gibt) im vorliegenden Fall richtig gehandelt hat!

Der für die nächsthöhere Laufbahngruppe zugelassene Aspirant sitzt auf einem Dienstposten in der nächsthöheren Laufbahngruppe. In dieser muss er sich erst noch bewähren, bevor eine persönliche Beförderungsreife überhaupt eintritt. Das dürfte eigentlich selbsterklärend sein und auch allgemeine Akzeptanz hier finden, weil es quasi so dem Wortlaut der Verordnung entspricht.

Im Umkehrschluss der vorstehenden Ausführungen ergibt sich der Umstand, dass der Aspirant aber keinen Beförderungsdienstposten der gegenwärtigen Laufbahngruppe (LG 2.1) inne hat, so dass hieraus m.M.n. auch kein Beförderungsbegehren abgeleitet werden könnte!

Der angestellte Quervergleich mit anderen Laufbahnbewerbern des geh. Dienstes (LG 2.1) ist hier auch nicht statthaft, da sich der Aspirant durch die Regelungen des § 24 BLV (freiwillig) in eine nicht zu vergleichende Sonderstellung gebracht hat (lex specialis derogat legi generali).

Sobald die hauptberuflichen Tätigkeitszeiten für die Anerkennung der Laufbahnzulassung erfüllt sind, kann er dafür direkt ins Eingangsamt der LG 2.2 befördert werden (was von der Wirkung her einer Sprungbeförderung gleichkäme), die in gewisser Weise ein fiskalisch überkompensatorischer Ausgleich ggü. den angesprochenen Kollegen in der LG 2.1 darstellt.

Ich bin gespannt, wie die Sache ausgeht.

Nach meinem Empfinden wird weder nach A11, A12 oder A13_2_1 befördert, mangels Beförderungsdienstposten in der LG 2.1. Dieser kann auch nicht aus vermeintlichen Gleichbehandlungsgründen fiktiv konstruiert werden.
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: Organisator am 13.08.2021 10:52
Da würde ich gerne nochmal nachhaken

§22 BBG verweist bei der Auswahl der zu befördernden Beamten auf § 9 BBG, also Eignung, Leistung und Befähigung.

§32ff. BLV konkretisiert als Auswahlkriterium die dienstlichen Beurteilungen (§33 Abs. 1 aaO).

Insofern findet sich in Regelungen keine Hinweise darauf, ob bestimmte Beförderungsdienstposten einer bestimmten Laufbahngruppe vorliegen müssen, vielmehr wird grundsätzlich auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abgestellt.

Insoweit würde es mich interessieren, warum es einen Beförderungsdienstposten und Beförderungsreife geben muss; dies wäre bei einer Dienstpostenbündelung aus meiner Sicht nicht erforderlich.
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: BStromberg am 13.08.2021 11:12
Da würde ich gerne nochmal nachhaken

§22 BBG verweist bei der Auswahl der zu befördernden Beamten auf § 9 BBG, also Eignung, Leistung und Befähigung.

§32ff. BLV konkretisiert als Auswahlkriterium die dienstlichen Beurteilungen (§33 Abs. 1 aaO).

Insofern findet sich in Regelungen keine Hinweise darauf, ob bestimmte Beförderungsdienstposten einer bestimmten Laufbahngruppe vorliegen müssen, vielmehr wird grundsätzlich auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abgestellt.

Insoweit würde es mich interessieren, warum es einen Beförderungsdienstposten und Beförderungsreife geben muss; dies wäre bei einer Dienstpostenbündelung aus meiner Sicht nicht erforderlich.

Jetzt sind wir mittlerweile schon ganz tief drin in der Materie  ;) und ich kenne mich im Bundesrecht (insb. der praktischen Handhabe bei Postenbündelung) leider nicht so detailliert aus, weswegen mich auch der Ausgang des Verfahrens sehr interessiert.

Die Notwendigkeit zum Vorliegen eines Beförderungsdienstpostes ergibt sich m.M.n. aus dem Querbezug zum Haushaltsrecht, was in den Ländern und beim Bund aus dogmatischen Gründen eigentlich sehr ähnlich ausgestaltet sein müsste.

Für eine Beförderung bedarf es nach ständiger Rechtsprechung (siehe u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2013 - 3 A 663/13) einer erforderlichen Planstelle in einem gültigen Stellenplan (als Anlage zum Haushaltsplan, der wiederum Bestandteil der Haushaltssatzung ist).

Der von mir erwähnte Aspirant wird vorliegend auf einer Planstelle in der LG 2.2 geführt und könnte hier dem Grunde nach - gem. der geltenden Verordnungsregeln - befördert werden, sobald die Voraussetzungen des § 24 BLV u.a. erfüllt sind. Es liegt aber eben keine Planstelle der LG 2.1 vor, so dass der skizzierte Beförderungsautomatismus für die LG 2.1 m.M.n. eben nicht greift; dieser temporäre Nachteil wird dadurch aufgewogen, dass zum Zeitpunkt x direkt ins Eingangsamt A13 hD befördert wird.

Offen bleibt darüber hinaus die Frage, ob die Behörde überhaupt eine Beurteilung zum Zwecke der Feststellung der Beförderungsmöglichkeit anfertigt, oder nicht.
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: Organisator am 13.08.2021 11:45
Der von mir erwähnte Aspirant wird vorliegend auf einer Planstelle in der LG 2.2 geführt und könnte hier dem Grunde nach - gem. der geltenden Verordnungsregeln - befördert werden, sobald die Voraussetzungen des § 24 BLV u.a. erfüllt sind. Es liegt aber eben keine Planstelle der LG 2.1 vor, so dass der skizzierte Beförderungsautomatismus für die LG 2.1 m.M.n. eben nicht greift; dieser temporäre Nachteil wird dadurch aufgewogen, dass zum Zeitpunkt x direkt ins Eingangsamt A13 hD befördert wird.
Haushalterische Erwägungen sollten jedoch nicht für den Ausschluss einzelner Beamter dienen. Vielmehr ist es eine Vermutung von dir, dass der Aspirant auf einer Planstelle des hD geführt wird. Genausogut kann er auch auf einer A 10 geführt werden. Insoweit kann er auch im Rahmen einer Beförderung erst zum entsprechenden Zeitpunkt auf eine höherwertige Planstelle eingewiesen werden (A11) und dann mit dem Laufbahnwechsel auf die A 13.
Konkret würde bei einer Dienstpostenbündelung doch geschaut werden, wie viele A11-Planstellen frei sind (bzw. durch Beförderungen auf A 12 frei werden), wie viele A10-er beförderungsreif sind, und die besten werden genommen, befördert und eingewiesen. Darunter kann auch unser Aspirant fallen.
Offen bleibt darüber hinaus die Frage, ob die Behörde überhaupt eine Beurteilung zum Zwecke der Feststellung der Beförderungsmöglichkeit anfertigt, oder nicht.
Muss auch nicht sein, üblicherweise schließen sich Beförderungsrunden den Beurteilungsrunden an.
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: BStromberg am 13.08.2021 11:55
Vielmehr ist es eine Vermutung von dir, dass der Aspirant auf einer Planstelle des hD geführt wird.

Das steht für mich absolut außer Frage, dass eine Einweisung in die Planstelle erfolgt, für welche noch die Laufbahnbefähigung zu erwerben wäre. Alles andere macht keinen Sinn.

Zu den anderen Aspekten bei gebündelten Stellen kann ich mich mangels Praxisexpertise nicht äußern...
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: Organisator am 13.08.2021 12:50
Das steht für mich absolut außer Frage, dass eine Einweisung in die Planstelle erfolgt, für welche noch die Laufbahnbefähigung zu erwerben wäre. Alles andere macht keinen Sinn.

Natürlich, aber erst mit Erreichen der Laufbahnbefähigung und Ableisten der Erprobung. Also erst zum Schluss. Der Dienstherr kann bis dahin den Aspiranten auf einer Planstelle seines alten Amtes führen.
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: Günther Gyoza am 13.08.2021 13:44
Der von mir erwähnte Aspirant wird vorliegend auf einer Planstelle in der LG 2.2 geführt und könnte hier dem Grunde nach - gem. der geltenden Verordnungsregeln - befördert werden, sobald die Voraussetzungen des § 24 BLV u.a. erfüllt sind. Es liegt aber eben keine Planstelle der LG 2.1 vor, so dass der skizzierte Beförderungsautomatismus für die LG 2.1 m.M.n. eben nicht greift; dieser temporäre Nachteil wird dadurch aufgewogen, dass zum Zeitpunkt x direkt ins Eingangsamt A13 hD befördert wird.
Haushalterische Erwägungen sollten jedoch nicht für den Ausschluss einzelner Beamter dienen. Vielmehr ist es eine Vermutung von dir, dass der Aspirant auf einer Planstelle des hD geführt wird. Genausogut kann er auch auf einer A 10 geführt werden. Insoweit kann er auch im Rahmen einer Beförderung erst zum entsprechenden Zeitpunkt auf eine höherwertige Planstelle eingewiesen werden (A11) und dann mit dem Laufbahnwechsel auf die A 13.
Konkret würde bei einer Dienstpostenbündelung doch geschaut werden, wie viele A11-Planstellen frei sind (bzw. durch Beförderungen auf A 12 frei werden), wie viele A10-er beförderungsreif sind, und die besten werden genommen, befördert und eingewiesen. Darunter kann auch unser Aspirant fallen.
Offen bleibt darüber hinaus die Frage, ob die Behörde überhaupt eine Beurteilung zum Zwecke der Feststellung der Beförderungsmöglichkeit anfertigt, oder nicht.
Muss auch nicht sein, üblicherweise schließen sich Beförderungsrunden den Beurteilungsrunden an.

Mir ist bekannt, dass ich aktuell nicht auf einer Planstelle des hD geführt werde. Diese will man bis zum Wechsel in den hD anderweitig nutzen. So war zumindest die Aussage der Personalabteilung zu Beginn des Jahres. Die flexible Einweisung in Planstellen nach Bedarf war bisher gängige Praxis in der Behörde. Eine Beförderung aus haushalterischen Gründen zu versagen, halte ich daher für eher unwahrscheinlich.
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: Casiopeia1981 am 13.08.2021 13:49
Die haushaltsrechtlichen Erwägungen sind nachrangig, da eine Planstellenbesetzung in der Konstellation auch unterwertig erfolgen kann und wahrscheinlich auch wird. Eine Beförderung wäre aus haushaltsrechtlicher Sicht möglich.

Problematischer ist die Frage der Vergleichbarkeit mit den Konkurrenzbewerbern. Eine Beurteilung dürfte in der Erprobungszeit nicht vergleichbar sein.

Und ehrlich: Mein Mitleid hält sich in Grenzen und wäre ich dein AL hättest du ein dickes Kreuz auf der Akte (geistig). Das ist eine schäbige Mitnahmementalität um es auf den Punkt zu bringen:

Du wirst mit A 13h relativ schnell mehr Geld in der Tasche haben.

Sorry, dass musste jetzt sein.
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: Günther Gyoza am 13.08.2021 13:54
Der von mir erwähnte Aspirant wird vorliegend auf einer Planstelle in der LG 2.2 geführt und könnte hier dem Grunde nach - gem. der geltenden Verordnungsregeln - befördert werden, sobald die Voraussetzungen des § 24 BLV u.a. erfüllt sind. Es liegt aber eben keine Planstelle der LG 2.1 vor, so dass der skizzierte Beförderungsautomatismus für die LG 2.1 m.M.n. eben nicht greift; dieser temporäre Nachteil wird dadurch aufgewogen, dass zum Zeitpunkt x direkt ins Eingangsamt A13 hD befördert wird.
Haushalterische Erwägungen sollten jedoch nicht für den Ausschluss einzelner Beamter dienen. Vielmehr ist es eine Vermutung von dir, dass der Aspirant auf einer Planstelle des hD geführt wird. Genausogut kann er auch auf einer A 10 geführt werden. Insoweit kann er auch im Rahmen einer Beförderung erst zum entsprechenden Zeitpunkt auf eine höherwertige Planstelle eingewiesen werden (A11) und dann mit dem Laufbahnwechsel auf die A 13.
Konkret würde bei einer Dienstpostenbündelung doch geschaut werden, wie viele A11-Planstellen frei sind (bzw. durch Beförderungen auf A 12 frei werden), wie viele A10-er beförderungsreif sind, und die besten werden genommen, befördert und eingewiesen. Darunter kann auch unser Aspirant fallen.
Offen bleibt darüber hinaus die Frage, ob die Behörde überhaupt eine Beurteilung zum Zwecke der Feststellung der Beförderungsmöglichkeit anfertigt, oder nicht.
Muss auch nicht sein, üblicherweise schließen sich Beförderungsrunden den Beurteilungsrunden an.

Mir ist bekannt, dass ich aktuell nicht auf einer Planstelle des hD geführt werde. Diese will man bis zum Wechsel in den hD anderweitig nutzen. So war zumindest die Aussage der Personalabteilung zu Beginn des Jahres. Die flexible Einweisung in Planstellen nach Bedarf war bisher gängige Praxis in der Behörde. Eine Beförderung aus haushalterischen Gründen zu versagen, halte ich daher für eher unwahrscheinlich.

Um nochmal zum Anfang zurückzukehren. Der mir genannte Versagungsgrund war ja ursprünglich, dass ich gem. §24 BLV in meinem bisherigen "Statusamt" verbleibe und der §24 BLV eine Beförderung während dieser Zeit verbietet.“ Der Begriff "Statusamt" ist im §24 BLV nicht zu finden und ein Beförderungsverbot ebenfalls nicht. 
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: Organisator am 13.08.2021 13:56
Die haushaltsrechtlichen Erwägungen sind nachrangig, da eine Planstellenbesetzung in der Konstellation auch unterwertig erfolgen kann und wahrscheinlich auch wird. Eine Beförderung wäre aus haushaltsrechtlicher Sicht möglich.

Problematischer ist die Frage der Vergleichbarkeit mit den Konkurrenzbewerbern. Eine Beurteilung dürfte in der Erprobungszeit nicht vergleichbar sein.

Und ehrlich: Mein Mitleid hält sich in Grenzen und wäre ich dein AL hättest du ein dickes Kreuz auf der Akte (geistig). Das ist eine schäbige Mitnahmementalität um es auf den Punkt zu bringen:

Du wirst mit A 13h relativ schnell mehr Geld in der Tasche haben.

Sorry, dass musste jetzt sein.

So verständlich Deine Aussage vom Ergebnis her ist
Aber ;)
Wenn man durch das Beamtenrecht verpflichtet ist, deutlich höherwertige Tätigkeiten für einen Zeitraum von 3 Jahren zu übernehmen, ohne ein höheres Einkommen zu erzielen hat der Dienstherr schon ordentlich gewonnen. Das Verhindern einer Beförderung (die im Übrigen den Aspiranten weiterhin unterhalb der eigentlichen Besoldung lässt) aufgrund fadenscheiniger Argumente wäre genauso schäbig seitens des Dienstherrn.

Kurzum - Recht ist Recht und das gilt für beide Seiten.
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: Organisator am 13.08.2021 13:58
Um nochmal zu Anfang zurückzukehren. Der mir genannte Versagungsgrund war ja ursprünglich, dass ich gem. §24 BLV in meinem bisherigen "Statusamt" verbleibe und der §24 BLV eine Beförderung während dieser Zeit verbietet.“ Der Begriff "Statusamt" ist im §24 BLV nicht zu finden und ein Beförderungsverbot ebenfalls nicht. 

So wäre auch meine Argumentation.
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: 2strong am 13.08.2021 14:16
... üblicherweise schließen sich Beförderungsrunden den Beurteilungsrunden an.
Aus Sicht der Dienststelle ließe sich argumentieren, dass dem Beamten derzeit Aufgaben des höheren Dienstes übertragen seien und die Aufgaben dieser Laufbahngruppe mit denen des gehobenen Dienstes nicht vergleichbar seien, wodurch ein wertender Vergleich mit den Beamten des gleichen Statusamtes, denen Aufgaben des gehobenen Dienstes übertragen sind, verunmöglicht sei.
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: Organisator am 13.08.2021 15:15
... üblicherweise schließen sich Beförderungsrunden den Beurteilungsrunden an.
Aus Sicht der Dienststelle ließe sich argumentieren, dass dem Beamten derzeit Aufgaben des höheren Dienstes übertragen seien und die Aufgaben dieser Laufbahngruppe mit denen des gehobenen Dienstes nicht vergleichbar seien, wodurch ein wertender Vergleich mit den Beamten des gleichen Statusamtes, denen Aufgaben des gehobenen Dienstes übertragen sind, verunmöglicht sei.

Das stimmt.
aber:
Nach meiner Erfahrung werden auch solche Aufstiegsbeamte im Rahmen der Regelbeurteilung beurteilt. Es muss also ein entsprechendes Verfahren - welches einen wertenden Vergleich sicherstellt - geben.
Insofern kommt es ggf. gar nicht auf die Tätigkeiten sondern nur auf das Statusamt innerhalb der Vergleichgruppe an.
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: 2strong am 13.08.2021 16:35
Wie gesagt, im Ergebnis sehe ich es wie Du: ein Beförderungsverbot schreibt § 24 BLV nicht vor, auch eine Beurteilung dürfte grds. möglich und auch geboten sein. Durchpeitschen würde ich es an dieser Stelle aber nicht bis zum Äußersten. Die Zeit geht vorbei und in der Regel dauert es ja dann auch nicht lange bis zur A 14. Trägt alles zur Charakterbildung bei ;-)
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: BStromberg am 16.08.2021 07:52
Das steht für mich absolut außer Frage, dass eine Einweisung in die Planstelle erfolgt, für welche noch die Laufbahnbefähigung zu erwerben wäre. Alles andere macht keinen Sinn.

Natürlich, aber erst mit Erreichen der Laufbahnbefähigung und Ableisten der Erprobung. Also erst zum Schluss. Der Dienstherr kann bis dahin den Aspiranten auf einer Planstelle seines alten Amtes führen.

Jetzt stelle man sich vor, der Aspirant wechselt im Zuge einer erfolgreichen Bewerbung von Behörde A zu Behörde B und erhielte seine Einweisung bloß für eine Planstelle in der gegenwärtigen Besoldungsgruppe  :o... da würde ICH definitiv nicht mitmachen!

Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung ergibt sich ja gerade erst aus der Einweisung... und diese will ich doch zu Beginn haben und nicht erst am Ende des Verfahrens nach § 24 BLV.

ICH würde auf eine Einweisung in A13_2_2 bzw. auf einen entsprechend gebündelten Dienstposten A13/A14 bestehen (meinetwegen unter Wegfall eines gewissen Vorbehalt, sobald die Laufbahnbefähigung bzw. Bewährung festgestellt worden ist).
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: Organisator am 16.08.2021 08:27
Nach meinen Erfahrungen wird die Einweisung erst mit Ernennung gemacht. Die Übernahme der entsprechenden Beschäftigung erfolgt durch Übertragung nach erfolgreichem Auswahlverfahren, insoweit ist die amtsangemessene Beschäftigung sichergestellt. Auch bei Behördenwechsel.

Aus meiner Sicht ist daher die Einweisung vorab nicht notwendig.
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: BStromberg am 16.08.2021 08:53
Nach meinen Erfahrungen wird die Einweisung erst mit Ernennung gemacht. Die Übernahme der entsprechenden Beschäftigung erfolgt durch Übertragung nach erfolgreichem Auswahlverfahren, insoweit ist die amtsangemessene Beschäftigung sichergestellt. Auch bei Behördenwechsel.

Aus meiner Sicht ist daher die Einweisung vorab nicht notwendig.

Verrückt, wie unterschiedlich das dann praktisch gehandhabt wird.

Ich habe spaßeshalber mal meine eigenen Akten gezogen...

Bspl. Wechsel auf Beförderungsposten mit Wirkung zum 01.06.2016:

Sollseitig werden diese Fälle im Personalsystem selbstverständlich datumsidentisch entsprechend abgebildet unter Führung der Personen auf ihren tatsächlichen Einsatz-Dienstposten.
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: Organisator am 16.08.2021 09:01
Möglicherweise liegt das daran, dass ihr eine spitze Dienstpostenbewertung habt?
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: BStromberg am 16.08.2021 10:03
Möglicherweise liegt das daran, dass ihr eine spitze Dienstpostenbewertung habt?

Yes well.

Ich komme aus dem Kommunalbereich und kenne mich - wie vorstehend mehrfach zum Ausdruck gebracht - LEIDER nicht mit den praktischen Fallstricken rund um das Privilegien-Thema der Dienstpostenbündelung aus :D.

Aber selbst dort müsste man doch zu Beginn eines Einsatz- bzw. Versetzungszeitpunktes glasklar die Einweisung in ein höherwertiges Aufgabengebiet protokollieren?
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: Organisator am 16.08.2021 10:27
Spitze Dienstpostenbewertung hat durchaus viele Vorteile. Aber das ist ein anderes Thema.

Vielleicht fehlt mir das Personalisten-Spezialwissen hinsichtlich der Einweisung, insbesondere da Beförderungen bei gebündelten Dienstposten ohne die Übertragung höherwertiger Aufgabengebiete stattfindet.

Hier, im 24er-Fall, wird doch die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit dadurch dokumentiert, dass der Aspirant über den für ihn erfolgreichen Ausgang des Auswahlverfahrens informiert wird und ihm damit auch die neuen Tätigkeiten übertragen werden. Bedarf es dazu einer Einweisung in die Planstelle?
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: BStromberg am 16.08.2021 10:39
Spitze Dienstpostenbewertung hat durchaus viele Vorteile. Aber das ist ein anderes Thema.

(...) Bedarf es dazu einer Einweisung in die Planstelle?

M.M.n. JA (zumindest bei spitzer-Dienstpostenabgrenzung!), weil Aufgabe und Amt nicht auseinanderfallen dürfen!

Technisch ausgedrückt könnte er/sie (Beispiel bei in einer Kommunalverwaltung) keine hauptberuflichen Tätigkeitszeiten im h.D. sammeln, wenn man ihn/sie stellenmäßig weiter auf einem Posten im g.D. beließe.

Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: Organisator am 16.08.2021 10:47
Aber Aufgabe und Amt fallen doch auseinander, wenn man höherwertige Tätigkeiten übertragen bekommt aber im alten Amt solange verbleibt. Ist ja Ziel der Übung.

§ 24 BVL iVm § 17 BBG verweist auf eine hauptberufliche Tätigkeit. Aus meiner Sicht kommt es nur darauf an, dass diese hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Auf welcher Planstelle sollte dabei egal sein. Zumal auch Tarifbeschäftigte darüber die Laufbahnbefähigung darüber erreichen können, ohne überhaupt auf Planstellen geführt zu werden.
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: BStromberg am 16.08.2021 11:12
Aber Aufgabe und Amt fallen doch auseinander, wenn man höherwertige Tätigkeiten übertragen bekommt aber im alten Amt solange verbleibt. Ist ja Ziel der Übung.

Eben... deshalb kann/darf das m.M.n. ja auch nicht sein. Der Beamte wird unter dem Vorbehalt der endgültigen Bewährung deswegen (entsprechend der höherwertigen Aufgaben) auf dem höherwertigen Dienstposten geführt und eingewiesen (sollseitig) und kann/wird bei Erlangen der persönlichen Voraussetzungen (z.B. § 24 BLV) istseitig befördert.

Jetzt schließt sich mit deiner Argumentation der Kreis für meine aufgestellte These, andererseits kann ich deinen Argumenten auch sehr viel abgewinnen, wenn man wirklich sagen kann, dass mit der reinen Aufgabenübertragung schon rechtlich alles unter Dach und Fach gebracht werden kann beim Bund?!

In der Kommune gilt der Grundsatz, dass nur die Einweisung maßgeblich und alles andere nichtsbedeutend ist.
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: 2strong am 16.08.2021 12:13
Beim Eintritt in ein Verfahren nach § 24 BLV erfolgt - nach erfolgreicher Bewerbung - eine Übertragung einer Tätigkeit der höheren Laufbahngruppe (bezogen auf den hier diskutierten Fall dürfte das regelmäßig die Übertragung der Funktion eines Referenten sein). Nach 2,5 Jahren wird, positive Beurteilung vorausgesetzt, die Befähigung für die höhere Laufbahngruppe festgestellt. Nach weiteren sechs Monaten der Bewährung erfolgen Ernennung im Eingangsamt der höheren Laufbahngruppe sowie Einweisung in eine entsprechende Planstelle. Letztere muss m. E. auch erst zum Zeitpunkt der Beförderung erfolgen. Vorher dürfte es genügen, den Beamten auf einer dem Statusamt entsprechenden Planstelle zu führen.

In Behörden mit gebündelter Dienstpostenbewertung ist es meiner Erfahrung nach auch nicht unüblich, dass ein und derselbe Beamte auf personalwirtschaftlichen Gründen mehrfach auf wechselnden Planstellen geführt wird, selbst wenn sein Statusamt unverändert bleibt.
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: Organisator am 16.08.2021 12:25
Beim Eintritt in ein Verfahren nach § 24 BLV erfolgt - nach erfolgreicher Bewerbung - eine Übertragung einer Tätigkeit der höheren Laufbahngruppe (bezogen auf den hier diskutierten Fall dürfte das regelmäßig die Übertragung der Funktion eines Referenten sein). Nach 2,5 Jahren wird, positive Beurteilung vorausgesetzt, die Befähigung für die höhere Laufbahngruppe festgestellt. Nach weiteren sechs Monaten der Bewährung erfolgen Ernennung im Eingangsamt der höheren Laufbahngruppe sowie Einweisung in eine entsprechende Planstelle. Letztere muss m. E. auch erst zum Zeitpunkt der Beförderung erfolgen. Vorher dürfte es genügen, den Beamten auf einer dem Statusamt entsprechenden Planstelle zu führen.

In Behörden mit gebündelter Dienstpostenbewertung ist es meiner Erfahrung nach auch nicht unüblich, dass ein und derselbe Beamte auf personalwirtschaftlichen Gründen mehrfach auf wechselnden Planstellen geführt wird, selbst wenn sein Statusamt unverändert bleibt.

So wirds auch in meiner Behörde gemacht. Insbesondere auch der letzte Absatz. Ich wüsste auch nicht, was dagegen spräche, solange das Statusamt gleich oder niedriger als die Planstelle ist.
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: lexus am 15.09.2021 14:29
Nach 2,5 Jahren wird, positive Beurteilung vorausgesetzt, die Befähigung für die höhere Laufbahngruppe festgestellt.

Wo steht das (bereits) nach 2,5 Jahren eine positive Beurteilung der Befähigungszeit erforderlich ist? Festgestellt wird doch lediglich, dass eine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Die Beurteilung/Feststellung ist m.E. zum Ende der an die Befähigungszeit anschließenden sechsmonatigen Bewährungszeitraum durchzuführen (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 BLV). Oder?
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: Organisator am 15.09.2021 14:35

Wo steht das (bereits) nach 2,5 Jahren eine positive Beurteilung der Befähigungszeit erforderlich ist? Festgestellt wird doch lediglich, dass eine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Die Beurteilung/Feststellung ist m.E. zum Ende der an die Befähigungszeit anschließenden sechsmonatigen Bewährungszeitraum durchzuführen (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 BLV). Oder?

Zutreffend. Die Ausübung reicht. Daher anschließend auch der Bewährungszeitraum.
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: BStromberg am 16.09.2021 07:38
Beim Eintritt in ein Verfahren nach § 24 BLV erfolgt - nach erfolgreicher Bewerbung - eine Übertragung einer Tätigkeit der höheren Laufbahngruppe (bezogen auf den hier diskutierten Fall dürfte das regelmäßig die Übertragung der Funktion eines Referenten sein). Nach 2,5 Jahren wird, positive Beurteilung vorausgesetzt, die Befähigung für die höhere Laufbahngruppe festgestellt. Nach weiteren sechs Monaten der Bewährung erfolgen Ernennung im Eingangsamt der höheren Laufbahngruppe sowie Einweisung in eine entsprechende Planstelle. Letztere muss m. E. auch erst zum Zeitpunkt der Beförderung erfolgen. Vorher dürfte es genügen, den Beamten auf einer dem Statusamt entsprechenden Planstelle zu führen.

In Behörden mit gebündelter Dienstpostenbewertung ist es meiner Erfahrung nach auch nicht unüblich, dass ein und derselbe Beamte auf personalwirtschaftlichen Gründen mehrfach auf wechselnden Planstellen geführt wird, selbst wenn sein Statusamt unverändert bleibt.

Danke für die Ausführungen, das klingt alles sauber und plausibel.

Aber bei einem solchen Verfahren bekommt der erfolgreiche Bewerber doch zumindest in irgendeiner Form schriftlich den Hinweis der Behörde, dass diese nach Abschluss des Verfahrens § 24 BLV (Laufbahnbefähigung  und anschließende Bewährung) eine Beförderung erfolgt?
 
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: 2strong am 16.09.2021 08:05
Das ganze Verfahren des § 24 BLV zielt darauf ab, eine Funktion des höheren Dienstes zu übertragen und eine Ernennung im entsprechenden Eingangsamt zu bewirken. Insbesondere deshalb ist auch eine freie uns besetzbare Planstelle Voraussetzung, um das Verfahren überhaupt durchführen zu können. Der anschließenden Ernennung im Eingangsamt der höheren Laufbahngruppe steht allein entgegen, dass der Beamte a) das Verfahren abbricht (z. B. A durch Entlassung aus dem Dienst) oder in der anschließenden sechsmonatigen Bewährungszeit die Bewährung nicht festgestellt wird (das würde einem regelmäßig aber bereits deutlich vorher signalisiert).
Titel: Antw:Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit
Beitrag von: Organisator am 16.09.2021 08:47
Danke für die Ausführungen, das klingt alles sauber und plausibel.

Aber bei einem solchen Verfahren bekommt der erfolgreiche Bewerber doch zumindest in irgendeiner Form schriftlich den Hinweis der Behörde, dass diese nach Abschluss des Verfahrens § 24 BLV (Laufbahnbefähigung  und anschließende Bewährung) eine Beförderung erfolgt?

Wozu? Zum einen ist die Übertragung eines Amtes in der höheren Laufbahn Ziel der ganzen Übung, daher macht die Behörde das ganze Verfahren. Weiterhin ergibt sich das unmittelbar aus dem Verordnungstext (§ 24 Abs.3 Satz 1 BLV).