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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Swiphop am 24.09.2019 14:05

Titel: [Allg] Laufbahn nach unten
Beitrag von: Swiphop am 24.09.2019 14:05
Hallo zusammen,

durch ein entsprechendes Studium besitzt eine Person die Laufbahnbefähigung der Laufbahngruppe 2.2 und ist auch in dieser tätig (A 13 h.D.). Aus persönlichen Gründen soll nun die Kommunalverwaltung gewechselt werden. Die mögliche aufnehmende Verwaltung hätte jedoch nur eine Stelle in der Laufbahngruppe 2.1 (A12 g.D) frei.
Bestünde grundsätzlich die Möglichkeit, trotz Befähigung zur Laufbahngruppe 2.2 in der neuen Stadt nach der Laufbahngruppe 2.1 tätig zu werden.

Also kein Aufstieg sondern ein freiwilliger Abstieg?

Vielen Dank und viele Grüße!
Titel: Antw:Laufbahn nach unten
Beitrag von: clarion am 24.09.2019 14:13
Hallo mir ist jemand bekannt, der mit der Laufbahnbefähigung 2. LG, 2. EA,  ein Amt der 2.LG, 1. EA bekleidet.
Titel: Antw:Laufbahn nach unten
Beitrag von: was_guckst_du am 24.09.2019 14:28
...wer aus LG 2.2 nicht selbst klären kann, ob er in die LG 2.1 kann, gehört höchstens in die LG 1...  8) ;D
Titel: Antw:Laufbahn nach unten
Beitrag von: Swiphop am 24.09.2019 14:33
...wer aus LG 2.2 nicht selbst klären kann, ob er in die LG 2.1 kann, gehört höchstens in die LG 1...  8) ;D

Tolle Antwort. Tres bon!

Fachliche Antworten sind erwünscht.
Titel: Antw:[Allg] Laufbahn nach unten
Beitrag von: nordbeamter am 25.09.2019 11:01
Klar geht das..habe ich selber auch so gemacht. Manchmal kann unter dem Strich eine Stufe weniger mehr sein, wenn man weniger Fahrtweg etc. hat.

Du wirst formal versetzt und die Kommune gibt dir eine neue Ernennungsurkunde....

Laufbahnrechtlich wird je nach Landesrecht auf Laufbahnbefähigung als anderer Bewerber hinauslaufen. Eventuell muss die Kommune eine Anerkennung des Studiums für die Laufbahn durchführen. Aber hierzu sollte ein Blick ins Laufbahnrecht des Bundeslandes was hergeben...
Titel: Antw:[Allg] Laufbahn nach unten
Beitrag von: 2strong am 27.09.2019 19:03
Sofern sich der Sachverhalt auf NRW beziehen sollte, stehe einer Ernennung zum Amtsrat nichts im Wege, sofern die Bildungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Ziffer 3 LBG erfüllt sind, was regelmäßig der Fall sein dürfte (denn wer einen Master hat, hat i.d.R. auch einen Bachelor).