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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Meme am 09.01.2020 20:27
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Servus,
ich hab am 01.04.2019 angefangen, Vertrag TV-L. Kann ich also mit "4 Wochen zum Monatsschluss" kündigen, spätestens also noch am 28.03.20?
Muss ich die Jahressonderzahlung zurückzahlen? Gab es anteilig für ab April.
Ich finde weder im TV-L noch im Tvöd einen Absatz dazu? Mir haben einige erzählt, dass man bis 31.03. beschäftigt sein muss?
Danke & Grüsse
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Nein.
Nein.
Ist das eine Frage?
Ist das eine Frage?
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Servus und danke für die schnelle Reaktion
ich hab am 01.04.2019 angefangen, Vertrag TV-L.
Kann ich also mit "4 Wochen zum Monatsschluss" kündigen, spätestens also noch am 28.03.20
meinte: danach greifen die 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres (also Quartal)
Muss ich die Jahressonderzahlung zurückzahlen?
Also definitiv NEIN - Weil kein Absatz dafür vorhanden?
Frage: War das früher so, dass man es zurückzahlen musste?
Danke & Grüsse
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Die Kündigungsfrist beträgt nach Ende der Probezeit bei einer Beschäftigungszeit beim selben AG von bis zu einem Jahr einen Monat zum Monatsschluss - mithin kann noch am 31.03.20 mit dieser Frist gekündigt werden.
Richtig. Regelungen die nicht getroffen worden sind, gibt es nicht.
Im BAT gab es eine solche Regelung.
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Hab vielen Dank!