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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Ole am 07.07.2021 13:46
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Hallo,
eine Mitarbeiterin ist seit dem 01.09.1981 im ÖD tätig als Erzieherin (bis 2013 bei Gemeinde A) Seit dem 01.08.2014 ist sie bei Gemeinde B als Erzieherin tätig. Steht ihr das Jubigeld zu?
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Da kein Wechsel zwischen den AG vorlag, ist auch die Beschäftigungszeit nicht anzurechnen.
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@spid: irgendwie versteh ich die Antwort nicht - ich steh da grad auf dem Schlauch :o :P
Steht ihr die Zahlung zu oder nicht , da ja Wechsel AG ?
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Es liegt eben kein Wechsel des AG vor. Das Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen AG ist am 01.08.2014 begründet worden und somit nicht im unmittelbaren Anschluß an das 2013 endende Arbeitsverhältnis.
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Sorry - die Mitarbeiterin war bis 31.07.2013 bei Gemeinde A beschäftigt und seit 01.08.2014 bei Gemeinde B
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Und somit handelt es sich nicht um einen Wechsel.
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ÖD ist doch nicht ein Arbeitgeber.?!
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Und?
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Es liegt kein Wechsel vor.
Das Jahr Pause dazwischen ist zu lange und verunmöglicht einen "Wechsel" i.S. der tarifvertraglichen Regelung.
Kann man auch da nachlesen: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/beschaeftigungszeit-2222-wechsel-zwischen-vom-tvoed-erfassten-arbeitgebern_idesk_PI13994_HI2636579.html (https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/beschaeftigungszeit-2222-wechsel-zwischen-vom-tvoed-erfassten-arbeitgebern_idesk_PI13994_HI2636579.html)
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es gibt kein Jahr Pause dazwischen, der Übergang von Gemeinde A zu Gemeinde B (beide TVÖD) war nahtlos.
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Nicht gem. der Sachverhaltsschilderung und auch nicht gem. der nachgeschobenen Ergänzung des Sachverhalts.
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Sehr verwirrend, was wäre denn nun des Rätsels Lösung? ::)
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Welches Rätsel? Der geschilderte Sachverhalt wurde doch erschöpfend behandelt.
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Des Rätsels Lösung ist vermutlich das die Erzieherin den AG gewechselt hat. Sich somit nicht ihr AG (z.B. durch eine Übernahme) gewechselt hat und die Zeit anrechenbar wäre. Richtig?
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Ein Wechsel des AG liegt nur dann vor, wenn das neue Beschäftigungsverhältnis sich unmittelbar an das vorherige anschließt. Mithin hat die inredestehende TB nicht den AG gewechselt. Sie hat ein Jahr später bei einem anderen AG angefangen.
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Ein Wechsel des AG liegt nur dann vor, wenn das neue Beschäftigungsverhältnis sich unmittelbar an das vorherige anschließt. Mithin hat die inredestehende TB nicht den AG gewechselt. Sie hat ein Jahr später bei einem anderen AG angefangen.
...und somit gibt's auch kein Geld, weil die Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber nur im Falle eines Wechsels angerechnet werden.
Ich war auch erst kurz irritiert angesichts der Formulierung, aber eigentlich ist es ziemlich klar...
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es gibt kein Jahr Pause dazwischen, der Übergang von Gemeinde A zu Gemeinde B (beide TVÖD) war nahtlos.
Sorry - die Mitarbeiterin war bis 31.07.2013 bei Gemeinde A beschäftigt und seit 01.08.2014 bei Gemeinde B
Hast du dich vielleicht vertippt?
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ich hab jetzt auch hin und her gelesen...
vermute sie hat zum 31.07.2013 bei Gemeinde A aufgehört und zum 01.08.2013 bei Gemeinde B angefangen (und nicht 2014, wie über mir schon zitiert)
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Warum sollte der Sachverhalt anders sein als er geschildert worden ist?
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Weil Menschen Sachverhalte manchmal unrichtig schildern.
Würde hier aber nicht von einem falschen SV ausgehen, da die relevanten Daten zwei mal gleichlautend vorgetragen wurden.
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Nein, der Übergang von Gemeinde A zu Gemeinde B war nahtlos.
Also greift doch § 34 TVÖD und ich kann ihr das Jubigeld zahlen?
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Zwischen dem 31.07.13 und dem 01.08.14 liegt ein Jahr.
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sorry, das ist mir gar nicht aufgefallen - oh man ???
01.08.2013 Wechsel zur Gemeinde B -
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Dann handelt es sich um einen Wechsel, die Beschäftigungszeit beim alten AG wird vollständig angerechnet.
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danke
Sorry nochmal für das Brett vor den Kopf :o ::)