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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Bund => Thema gestartet von: Riddick am 03.02.2022 09:45
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Hallo zusammen,
vielleicht kann mir jemand weiterhelfen oder hat ähnliche Erfahrungswerte zu folgendem Sachverhalt.
Mir liegt eine Einstellungszusage einer Bundesbehörde vor. Aktuell bin ich bei einer Kommune tätig - TVöD-V. Der Wechsel würde in eine höhere Entgeltgruppe erfolgen.
Bei den Hinweisen, die ursprünglich mit der Einladung zum Vorstellungsgespräch mitgeteilt wurden, stand folgendes:
- Die Festsetzung der Erfahrungsstufe erfolgt bei Vorliegen aller Unterlagen unter Berücksichtigung Ihrer Berufserfahrung in der Regel vor Dienstantritt.
- Bei aktuell bestehender Beschäftigung im öffentlichen Dienst und nahtlosem Übergang ist eine Mitnahme der Stufe möglich.
In der Einstellungszusage, die ich jetzt erhalten habe, steht aber folgendes:
- Bitte beachten Sie, dass eine Stufenübertragung aus einer niedrigeren Entgeltgruppe nach § 16 TVöD nur für Beschäftigungsverhältnisse im Tarifbereich des Bundes möglich ist.
Der zuständige Sachbearbeiter konnte mir nach telefonischer Rückfrage leider keine genaueren Angaben machen, da er das selber nicht genau wissen würde, weil das von anderer Seite geprüft wird.
Ich bin jetzt etwas verwirrt. Ist eine Stufenübertragung demnach ausgeschlossen?
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Was soll eine "Stufenübertragung" sein?
Sofern es sich um die Berücksichtigung einer erworbenen Stufe bei einem anderen öffentlichen Arbeitgbeber (§ 16 Abs. 3 TVÖD) dreht, so hast Du in der höheren Entgeltgruppe ja noch keine Stufe erworden. Es kann also auch keine berücksichtigt werden.
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Verstehe. In meinem Fall würde das bedeuten von Stufenlaufzeit 4 geht's zurück auf 1. ;D Trotz jahrelanger fachspezifischer Erfahrung im selben Tätigkeitsgebiet. -.-
Aber danke... deine Antwort erleichtert mir meine Entscheidung.
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Anders als im zitierten Einladungsschreiben behauptet, gibt es im TVÖD keine Erfahrungsstufen. Es gibt vielmehr Stufen der Entgelttabelle. Diese bilden keine Erfahrung ab. Das gleiche Maß an Erfahrung, Berufserfahrung oder sogar einschlägiger Berufserfahrung kann bei unterschiedlichen Verläufen in Stufe 2, 3, 4, 5 oder 6 der jeweiligen Entgeltgruppe führen.
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Die früher eröffnete Möglichkeit in einen solchen Fall in der bisherigen Entgeltgruppe einzustellen und dann höherzugruppieren bedteht nicht mehr. Allerdings war sie an Voraussetzungen gebunden die heute eine Berücksichtigung förderlicher Berufserfahrung erlaubt. Dazu muss nan ggf. vor Vertragsabschluss verhandeln. Wenn man nicht für Stufe 1 kommen will muss der potentielle Arbeitgeber eine höhere Stufe anbieten oder sich jemanden anderes suchen.
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Der Wortlaut der Bundesbehörde kommt mir bekannt vor. Handelt es sich hier um das BAMF? Wenn ja, habe das gleiche Problem wie du.
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Danke für die Antworten.
Nein, es ist nicht das BAMF. Offensichtlich wird die Praxis gleich gehandhabt in unterschiedlichen Bundesbehörden. :D
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Danke für die Antworten.
Nein, es ist nicht das BAMF. Offensichtlich wird die Praxis gleich gehandhabt in unterschiedlichen Bundesbehörden. :D
Dazu nochmal der ausdrückliche Hinweis:
Dazu muss nan ggf. vor Vertragsabschluss verhandeln.
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Dies ist die Basis auf der die Behörde agiert:
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2021/RdSchr_20211014.html
Daran kann man ganz gut sehen welche Spielräume die Behörde annehmen dürfte.
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Dies ist die Basis auf der die Behörde agiert:
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2021/RdSchr_20211014.html
Daran kann man ganz gut sehen welche Spielräume die Behörde annehmen dürfte.
... die im Bereich der Berücksichtigung förderlicher Zeiten sehr weit sind.
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Danke für die Antworten.
Nein, es ist nicht das BAMF. Offensichtlich wird die Praxis gleich gehandhabt in unterschiedlichen Bundesbehörden. :D
Im Bereich der TVÖD VKA kommen die Arbeitgeber einem potentiellen Stelleninteressenten sehr weit entgegen bei der Übernahme der Stufe. Beim BUND noch nicht, Durchführungsnachweise hin und her. Anscheinend gibt es noch genug Bewerber und der Fachkräftemangel ist noch nicht so ganz dramatisch. Ändert sich bestimmt bald :-)
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Im Bereich der TVÖD VKA kommen die Arbeitgeber einem potentiellen Stelleninteressenten sehr weit entgegen bei der Übernahme der Stufe. Beim BUND noch nicht, Durchführungsnachweise hin und her. Anscheinend gibt es noch genug Bewerber und der Fachkräftemangel ist noch nicht so ganz dramatisch. Ändert sich bestimmt bald :-)
Der Bund sind viele Behörden mit sehr unterschiedlicher Praxis. Tatsächlich ist das Personalgewinnungsproblem primär in einigen Bereichen. Dort werden die Instrumente genutzt.
Ebenso im Bereich der VKA. Da gibt es genug Arbeitgeber welche die Möglichkeiten nicht nutzen und andere welche sie sehr weit nutzen.
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Und es kommt darauf an, ob es der Bewerber auch anspricht.
Falls nein --> Stufe 1
Falls ja --> habe ich auch schon die Stufe 6 gesehen.
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Eben. Wenn nicht verhandelt wird, fehlt es an der Anwendbarkeit der Regelung zur Berücksichtigung förderlicher Zeiten.
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Eben. Wenn nicht verhandelt wird, fehlt es an der Anwendbarkeit der Regelung zur Berücksichtigung förderlicher Zeiten.
So siehts aus. Die höhere Stufenzuordnung muss "zur Deckung des Personalbedarfs" notwendig sein. Dazu gehört dann folgerichtig, dass der Bewerber signalisieren muss, dass er ohne die höhere Stufenordnung nicht zur Verfügung steht und somit einen Personalbedarf erzeugt.
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Guten Tag,
ich habe die Behörde zwischenzeitlich angeschrieben und um Prüfung der Übernahme meiner Stufenlaufzeit gebeten. Nun habe ich eine Rückmeldung erhalten, wonach eine Übernahme aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
Beschäftigte werden gem. § 16 Abs. 2 S. 1 TVöD der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgaben bezogenen entsprechenden Tätigkeit.
Dies bedeutet, dass die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt werden oder zumindest nach Aufgabenzuschnitt und Niveau gleichartig und gleichwertig sein muss. Das für die frühere Tätigkeit nötige Wissen und Können und die dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen müssen typischerweise konkret auch für die neue Tätigkeit erforderlich sein und diese prägen. Die in den früheren Tätigkeiten erworbene berufliche Erfahrung muss Sie in die Lage versetzen, die Tätigkeit im neuen Arbeitsverhältnis sofort voll auszuführen (Durchführungshinweise des BMI vom 24.10.2016, aktualisiert am 14.10.2021, zu § 16 TVöD Bund in der Fassung ab 01.03.2016).
Unter diesen Voraussetzungen sind die bisher von Ihnen ausgeübten Tätigkeiten bei der Stadtverwaltung XXX im Bereich XXX bezogen auf die neue Aufgabenstellung im Referat XXX nicht einschlägig. Neben der abweichenden Aufgabenstellung mangelt es überdies an der Gleichwertigkeit der Tätigkeit. Laut vorliegenden Unterlagen waren Sie in der Entgeltgruppe XX TVöD-VKA eingruppiert, während die neue Tätigkeit im Referat XXX mit der Entgeltgruppe XX TVöD bewertet ist.
Somit kann auch § 16 Abs. 3 TVöD keine Anwendung finden. Aufgrund dessen kann bei der Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, die in diesem Arbeitsverhältnis erworbene Stufe sowie die Stufenlaufzeit für den Fall übernommen werden, dass die vorherige Tätigkeit nicht einer niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet war bzw. § 17 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 3 TVöD Bund entsprechend Anwendung finden kann.
Diese Voraussetzungen sind bei Ihnen nicht gegeben, daher erfolgt mit Ihrer Einstellung die Festlegung der Stufe 1.
Soweit, so gut. Aber… im Gesetz steht auch:
Der Arbeitgeber kann gemäß § 16 Absatz 2 Satz 3 TVöD i.V.m. Punkt 2.4 der Durchführungshinweise des BMI bei Neueinstellungen (…) Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Es handelt sich bei der Berücksichtigung förderlicher Zeiten um eine Kann-Vorschrift. Es liegt also im Ermessen der Dienststelle, ob und in welchem Umfang sie förderliche Zeiten anerkennt.
Aus meiner Sicht bringe ich förderliche Berufserfahrung mit, die anrechenbar i.S.v. § 16 Absatz 2 Satz 3 TVöD ist, da ich im selben Aufgabenbereich tätig bin und sehr wohl Schnittmengen zwischen den Tätigkeiten vorhanden sind.
Macht es Sinn hierauf noch einmal hinzuweisen und um erneute Prüfung zu bitten oder kann ich das abhaken? Ich würde mich dabei auf Unterlagen berufen (Tätigkeitsbeschreibungen, Arbeitszeugnisse, etc.).
Ich habe zwischenzeitlich von einer anderen Bundesbehörde eine Zusage erhalten. Dieser würde ich aber absagen, wenn man mir entgegenkommt und mich wenigstens in Erfahrungsstufe 3 einstuft. Gleichzeitig wäre ich dann bereit auf die Anrechnung von drei Jahren Berufserfahrung zu verzichten, also auf Erfahrungsstufe 4 zum 01.06.2022.
Ist es in den Verhandlungen ratsam der Behörde mitzuteilen, dass man noch ein anderes Angebot hat, welches ich stattdessen annehmen würde, wenn man mir bei der Stufenlaufzeit nicht entgegenkommt?
Ich würde den Job dort schon gern machen, allerdings nicht, wenn man mich in Stufe 1 einstuft. Es würde dann auf eine Absage meinerseits hinauslaufen.
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"Ich würde den Job dort schon gern machen, allerdings nicht, wenn man mich in Stufe 1 einstuft. Es würde dann auf eine Absage meinerseits hinauslaufen."
Dann ist die Sache doch Einfach. Du teilst mit, dass du für Stufe 1 nicht kommst und forderst Stufe X nach der genannten Regelung. Entweder bieten sie dann eine höhere Stufe oder sie suchen sich jemanden anderes.
Letztlich reicht für die Verhandlung die Aussage, dass du für Stufe 1 nicht kommst. Was du stattdessen machst spielt eigentlich keine Rolle. Es mag glaubwürdiger wirken, dass man für Stufe 1 nicht kommt, wenn man auf ein anderes Angebot verweist. Aber im Kern ist entscheidend wie die Behörde verfährt und ob diese ein Personalgewinnungsproblem sieht.
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So werde ich es vermutlich auch machen, danke.
Sollte man bei dem Verweis auf das andere Jobangebot die schriftliche Einstellungszusage mit anhängen, um glaubwürdiger zu wirken oder ist das nicht ratsam?
Die Einstellungszusage der anderen Behörde würde ich natürlich schwärzen und nur die wesentlichen Informationen zur Kenntnis belassen.
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Ich finde einfach die Aussage: "Ich komme nur für Stufe X" schon als ausreichend. Entweder Hop oder Top.
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Ich finde einfach die Aussage: "Ich komme nur für Stufe X" schon als ausreichend. Entweder Hop oder Top.
Naja den armen, naiven Kalkriesel Personalern kann es aber emotional und faktisch helfen, wenn sie was zum Lochen und Abheften haben, mit dem sie ihren A noch stärker an die Wand pressen können, wenn sie so etwas bewilligen.
Sind schließlich keine Personalmanager sondern nur Verwaltung.
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Je nachdem wie dringend eine Stelle besetzt werden muss, ist das sehr einfach durchzusetzen. Ich selbst habe zwei AG gegeneinander ausgespielt. Erst hieß es auch, dass es nur Stufe 1 in der höheren E (im Vergleich zum alten AG) gibt, weil die einschlägige Berufserfahrung fehlt blablabla. Der dezente Hinweis, dass ich dann nicht komme, veranlasste die Dame der PA dann doch zu einem Sprit zu meinem späteren Vorgesetzten, der dann wohl Druck gemacht hat. Beim Hinweis, dass der andere potentielle AG dies so bereits anbietet, wurde sogar noch eine Zulage draufgetackert.
Ein wenig Spaß muss der Einstieg ja noch machen ;D und eine kleine Herausforderung darstellen. Jedenfalls könnte sich mein alter AG davon eine dicke Scheibe abschneiden. Läuft super da, wie man so hört...