Forum Öffentlicher Dienst
Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: karla am 27.12.2020 00:13
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Hallo,
kann es sein, dass es bei befristeten Arbeitsverträgen Unterschiede der max. Dauer der Probezeiten gibt (max. 6 Wochen und max. 6 Monate!)?
Womit hängt das zusammen? Ob mit oder ohne Sachgrund?
Elternzeitvertretung ist mit Sachgrund?
Danke.
LG
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Die maximale Probezeit beträgt 6 Monate, kürzer kann vereinbart werden. In TV-L und TVöD dürfte das jeweils §2 des TV sein.
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Findet jeweils ein Tarifvertrag Anwendung auf das Arbeitsverhältnis?
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Einmal betrifft meine Anfrag den TVöD VKA und einmal den TV-H.
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Unterschiedliche Tarifverträge regeln Sachverhalte unterschiedlich.
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Im TVöD gilt unter den Voraussetzungen des § 30 (1), dass es eine Unterscheidung zwischen Sachgrundbefristung und sachgrundlose Befristung;
"(4) Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs
Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten
sechs Monate als Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit
einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden."
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Zumeist bekommt man einen "Standardvertrag" un der öffentliche Dienst ist nicht, bereit die Probe- geschweige Wartezeit zu verkürzen. Sechs Monate sind die Regel. Kündigungsschutz greift erst nach sechs Monaten, unabhängig von der Probezeit. Kündigungsschutz hättest du also nur, wenn du die gesetzliche Wartefrist außer Kraft setzt! Müsste extra in einer Klausel vereinbart werden.
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Die Aussage, der öffentliche Dienst sei nicht bereit, Warte- und/oder Probezeit zu verkürzen, ist in dieser Pauschalität schlicht falsch.
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Habe andere Erfahrungen gemacht. Behörden lassen sich leider nicht auf Vertragsverhandlungen ein. Nicht mal eine Verkürzung der Probezeit auf drei Monate wird gewährt.
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Wie viele Verträge mit wie vielen Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes hast du denn geschlossen?
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Mehrere. Bei wie vielen hast du denn erfolgreich die Probe oder Wartezeit verhandelt? Ich kenne zumindest niemanden aus dem Bekanntenkreis, aber ich freue mich, zu hören, dass es anscheinend auch anders geht.
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Für die Falschheit Deiner pauschalen Aussage bedarf es eines einzigen AG des öD, der in einem einzigen Fall die Probe- oder Wartezeit verkürzt hätte. Da finden sich alleine hier im Forum mehrere Schilderungen.
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Außnahmen bestätigen die Regel. Ich will hier jetzt keinen Disput über Falsifikation von Aussagen im Kontext von Vertragsverhandlungen eröffnen.
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Ich führe keinen Disput. Deine Aussage ist schlicht falsch.