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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Squix am 02.02.2019 07:34
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Hallo,
kurze Frage zu o. g. Vorbemerkungen.
Führt die Nichterfüllung der Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person (E 5 FG 1 // E 9b FG 1)
unabhängig des Bundeslandes und des Tätigkeitsbereiches (allgemeiner Verwaltungsdienst) grundsätzlich zu einer niedrigeren Entgeltgruppe? (ausgebildeter Koch im Pass- und Meldewesen in Sachsen dann z. B. statt EG 6 --> EG 5 FG 2)
Hab ich weiterführend richtig erkannt, dass die Vorbemerkung Nr. 7 sich mit der Eingruppierung z. B. in die EG 5 FG 2 beschäftigt - für die man in den genannten Bundesländern eine entsprechende Prüfung ablegen muss - nur die den neuen Bundesländern nicht?
Danke :)
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Im Hinblick auf den Threadtitel sei darauf verwiesen, daß Vorbemerkung Nr. 4 in keinem unmittelbaren Verhältnis zu den Fragen steht.
1. Nein, in den Fällen, in denen die Ausbildungs- und Prüfungspflicht sächlich, räumlich und persönlich gilt, steht sie bei Nichterfüllung ihrer Voraussetzungen einer Eingruppierung in den dort genannten Entgeltgruppen entgegen.
2. Ja.
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Ah ok also wäre der o. g. Koch dennoch in die E6 eingruppiert.
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Nein. Mir ist auch nicht klar, wie man das aus dem bisherigen Threadverlauf schließen könnte.
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Eine Diskussion diesbezüglich wäre wohl müssig und kaum zweckdienlich - die Antworten jedoch waren hilfreich :)
Weshalb ich mich natürlich bedanke.
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Nein. Mir ist auch nicht klar, wie man das aus dem bisherigen Threadverlauf schließen könnte.
Warum? Wenn die Prüfungspflicht nach Nr. 7 der Vorbemerkung nicht gilt, ist die Ausbildung des Beschäftigten doch irrelevant (sofern keine speziellen Eingruppierungsvorschrfiten greifen) und daher hat der Beschäftigte Anspruch auf die Entgeltgruppe, die seiner dauerhaft auszuübenden Tätigkeiten entspricht, im Bsp. die EG 6. Oder was verkenne ich hier falsch?
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Woher nimmst Du die Prämisse, die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gelte nicht? Und selbst wenn sie nicht gelten würde, käme es u.a. auf den Grund der Nichtgeltung an, ob daraus unmittelbar auf die Eingruppierung in E6 geschlossen werden könnte.
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Der TE schrieb in seinem Beispiel "Sachsen". Der Bereich des KAV Sachsen ist aber nicht in der Vorbemerkung Nr. 7 aufgeführt, sodass folglich die Prüfungs- und Ausbildungspflicht nach Nr. 7 nicht gilt.
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Auf das Beispiel mit dem Koch bezogen lasse ich das gelten - aber auch dann führt das unter den geschilderten Umständen nicht zwingend zur Eingruppierung in E6. Ich verweise auf die Voraussetzung in der Person der E5 Fg. 1.
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Ok, dann sind wir d'accord.