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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Sonnenblume2019 am 08.09.2020 19:34
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Hallo
Sehr gern würde ich mich als Pädagogische Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung bewerben. Seit 2019 arbeite ich bei einem freien Träger der nach den TVÖD SUE bezahlt (Gelder kommen von der Kommune). Besteht die Möglichkeit bei einem Arbeitsbeginn ab 1.11.2020 eine Sonderjahreszahlung zu erhalten?
THX
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Bei Arbeitsbeginn zum 1.11.2020 bekommt man eine Jahressonderzahlung in Höhe von 2/12 der Jahressonderzahlung die man bekommen würde, wenn man das ganze Jahr tätig gewesen wäre.
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Hallo zusammen,
wie hoch ist denn die Jahressonderzahlung VKA West für 2020 ?
Sind das noch die 70,28% in EG 9-12 ? War da nicht eine Erhöhung um die Entgeltsteigerung vorgesehen ?
Danke für eine kurze Antwort
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70,28% für E9a-E12; eine E9 gibt es schon lange nicht mehr; die JSZ errechnet sich aus dem (gesteigerten) Entgelt. Der Bemessungssatz ist übrigens expressis verbis in §20 Abs. 2 TVÖD genannt...
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Danke für die Info. Ist es zu erwarten, dass die Jahressonderzahlung im Rahmen der jetzigen Tarifrunde steigt ?
Immerhin gab es für diese Entgeltgruppen 9a bis 12 mal 80%....
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Danke für die Info. Ist es zu erwarten, dass die Jahressonderzahlung im Rahmen der jetzigen Tarifrunde steigt ?
Immerhin gab es für diese Entgeltgruppen 9a bis 12 mal 80%....
Das kann ich mir nicht vorstellen. Und selbst wenn, sparen sie es beim Entgelt wieder ein.
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Danke für die Info. Ist es zu erwarten, dass die Jahressonderzahlung im Rahmen der jetzigen Tarifrunde steigt ?
Immerhin gab es für diese Entgeltgruppen 9a bis 12 mal 80%....
Warum sind eigentlich alle so scharf auf die Jahressonderzahlung? Verglichen mit einer gleichmäßigen Umlage (1/12 der JSZ auf das monatliche Entgelt) hat die für den Arbeitnehmer doch eigentlich nur Nachteile oder sehe ich da was falsch?
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Warum sind eigentlich alle so scharf auf die Jahressonderzahlung? Verglichen mit einer gleichmäßigen Umlage (1/12 der JSZ auf das monatliche Entgelt) hat die für den Arbeitnehmer doch eigentlich nur Nachteile oder sehe ich da was falsch?
Ja,
der normale Arbeitnehmer wird dann keine Weihnachtsgeschenke mehr vom "Weihnachtsgeld" kaufen können.
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Mag nicht für viele AN im öD zutreffen, aber zudem hat die JSZ noch den Nachteil, daß diese im Gegensatz zum Weihnachtsgeld pfändbar ist. Hier wäre nur eine kleine redaktionelle Änderung nötig.
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Warum sind eigentlich alle so scharf auf die Jahressonderzahlung? Verglichen mit einer gleichmäßigen Umlage (1/12 der JSZ auf das monatliche Entgelt) hat die für den Arbeitnehmer doch eigentlich nur Nachteile oder sehe ich da was falsch?
Die JSZ ist eine Art betreutes Zwangssparen, das schaffen viele über das Jahr nicht selbst.
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Dann soll man lieber Sparfächer in Kneipen fördern.
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Dann soll man lieber Sparfächer in Kneipen fördern.
Warum "dann?" Dies sollte man generell!
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Danke für die Info. Ist es zu erwarten, dass die Jahressonderzahlung im Rahmen der jetzigen Tarifrunde steigt ?
Immerhin gab es für diese Entgeltgruppen 9a bis 12 mal 80%....
Warum sind eigentlich alle so scharf auf die Jahressonderzahlung? Verglichen mit einer gleichmäßigen Umlage (1/12 der JSZ auf das monatliche Entgelt) hat die für den Arbeitnehmer doch eigentlich nur Nachteile oder sehe ich da was falsch?
Einmalzahlungen haben eigentlich keine großen Nachteile für Arbeitnehmer.
Es wird häufig behauptet, dass dann höhere Steuern anfallen. Aber wenn man es monatlich auszahlen würde, wäre die Steuerbelastung fast identisch. Und spätestens mit der Steuererklärung ist es dann eh egal.
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Einmalzahlungen haben eigentlich keine großen Nachteile für Arbeitnehmer.
Der klare Nachteil ist, dass man dieses Geld (bzw. den jährlichen Anteil davon) nicht bekommt, wenn man ausscheidet.
Deswegen gewinnt monetär der AG immer bei Einmalzahlungen.
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Einmalzahlungen haben eigentlich keine großen Nachteile für Arbeitnehmer.
Der klare Nachteil ist, dass man dieses Geld (bzw. den jährlichen Anteil davon) nicht bekommt, wenn man ausscheidet.
Deswegen gewinnt monetär der AG immer bei Einmalzahlungen.
Das stimmt natürlich!
Ich dachte, es wäre ein pauschale Aussage bezüglich Steuern usw.
Beim Ausscheiden vor dem 01.12. gewinnt tatsächlich immer der AG
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Einmalzahlungen haben eigentlich keine großen Nachteile für Arbeitnehmer.
Der klare Nachteil ist, dass man dieses Geld (bzw. den jährlichen Anteil davon) nicht bekommt, wenn man ausscheidet.
Deswegen gewinnt monetär der AG immer bei Einmalzahlungen.
Das stimmt natürlich!
Ich dachte, es wäre ein pauschale Aussage bezüglich Steuern usw.
Beim Ausscheiden vor dem 01.12. gewinnt tatsächlich immer der AG
Auch danach. Denn er zahlt ja auch dann weniger als bei einer monatlichen Gleichverteilung
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Genau. Der AN macht nur zwischen dem 02.12 und 31.12 keinen Verlust. Die Bank gewinnt also fast immer ::)
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Genau. Der AN macht nur zwischen dem 02.12 und 31.12 keinen Verlust. Die Bank gewinnt also fast immer ::)
Meine Damen und Herren, wir präsentieren: Das TVÖD Casino.
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Der klare Nachteil ist, dass man dieses Geld (bzw. den jährlichen Anteil davon) nicht bekommt, wenn man ausscheidet.
Deswegen gewinnt monetär der AG immer bei Einmalzahlungen.
...und darüber hinaus werden Einmalzahlungen zumeist nicht bei der Berechnung von Lohnersatzleistungen berücksichtigt. Ist jetzt nicht gerade wahnsinnig viel, aber wenn man für zwei oder drei Kinder volles Elterngeld bezieht, läppert sich das auch.
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Und darüber wird getrennt verhandelt. Wenn ich bedenke,daß es als ich mal im öD angefangen habe 2 Sonderzahlungen gab (100 % im Dezember und nochmal 50 % im Sommer) und das eine ganz weggefallen, das andere um rund 30 %-Punkte gekürzt wurde, hätte ich das Geld lieber jeden Monat gehabt. Das wäre nicht so einfach zu kürzen bzw. eingefroren gewesen.
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Nach welcher Regelung im Vorgängertarifvertrag gab es Urlaubsgeld in Höhe von 50% eines Monatsentgelts?
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Danke für die Info. Ist es zu erwarten, dass die Jahressonderzahlung im Rahmen der jetzigen Tarifrunde steigt ?
Immerhin gab es für diese Entgeltgruppen 9a bis 12 mal 80%....
Warum sind eigentlich alle so scharf auf die Jahressonderzahlung? Verglichen mit einer gleichmäßigen Umlage (1/12 der JSZ auf das monatliche Entgelt) hat die für den Arbeitnehmer doch eigentlich nur Nachteile oder sehe ich da was falsch?
Na ja, bei mir macht das, in Steuerklasse 3 und 3,0 Kinderfreibeträgen ca. 3900 € brutto aus. Netto bleiben dann noch etwa ca. 1700 €...haben oder nicht haben.....
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Und bei einer Umlage der JSZ auf das Monatsentgelt hättest Du das inwiefern nicht?
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Und bei einer Umlage der JSZ auf das Monatsentgelt hättest Du das inwiefern nicht?
Es heißt ja JSZ/Weihnachtsgeld, also eine Summe, ist in anderen Branchen auch so eine Zahlung im November....
Besser geht natürlich immer, wenn man es auf den Monat umlegt. Die AG wollen das aber nicht....warum auch immer...aber sind wir froh das es das so noch gibt. Manche Branchen zahlen ihren MA gar nix mehr....
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Also war Deine Entgegnung schlicht ungeeignet.
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Also war Deine Entgegnung schlicht ungeeignet.
Es ging mir um den Satz : "warum sind alle so scharf auf die JSZ...." also ich bin "scharf" darauf.....natürlich wäre eine Umlegung auf den Monat vermutlich besser, da es aber nicht so ist, kann man daran nichts ändern.
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Du hast aber die gesamte Ausführung von @Saggse zitiert und nicht die - von Dir offenkundig nicht als solche erkannte - rhetorische Frage, die den ersten Teil seines beitrags ausmachte. Zudem lassen sich tarifliche Regelungen sehr wohl ändern.
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Zudem lassen sich tarifliche Regelungen sehr wohl ändern.
Das ist richtig...aber in diesem Punkt sehr unwahrscheinlich. Die AG werden in einem Tarifstreit eher daran interessiert sein, die JSZ auf ein viel geringeres Niveau abzusenken, oder besser ganz abzuschaffen...dies wird m.E. zukünftig bzw. in den nächsten Tarifverhandlungen der Fall sein.
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Da die JSZ für die AG vorteilhaft ist, sehe ich nicht, daß sie darauf dringen würden, sie abzuschaffen.
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Ich schon, spart Kosten...
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Die JSZ spart Kosten - und Ausgaben.
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Allerdings sollte man nicht vergessen, dass auch die Sozialversicherungsbeiträge bei der Einmalzahlung doppelt fällig werden und man somit zusätzlich beispielsweise Krankenversicherungsbeiträge bezahlt, auch wenn man bereits mit dem Regelgehalt die Beitragsbemessungsgrenze erreicht hat. Das ist ein Nachteil.
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Ich denke da täuscht du dich @Icke
oder bei euch wird falsch abgerechnet.
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Ich denke da täuscht du dich @Icke
oder bei euch wird falsch abgerechnet.
Bei mir wird im Sonderzahlungsmonat stets doppelt abgerechnet: Lohnsteuer laufend, Lohnsteuer einmalig, KV laufend, KV einmalig usw.
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Ja, aber deswegen bezahlst du monetär ja nicht doppelt
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Allerdings sollte man nicht vergessen, dass auch die Sozialversicherungsbeiträge bei der Einmalzahlung doppelt fällig werden und man somit zusätzlich beispielsweise Krankenversicherungsbeiträge bezahlt, auch wenn man bereits mit dem Regelgehalt die Beitragsbemessungsgrenze erreicht hat. Das ist ein Nachteil.
Nein. Ich bezahle für die JSZ keinen einzigen Cent an KV- und PV - Beiträgen extra. Da die BBG bereits durch das Regelentgelt erreicht ist.
Selbst bei dem Aufzehrmodell (oder so) sollte im November bereits die BBG für das Jahr erreicht sein.
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Ja, aber deswegen bezahlst du monetär ja nicht doppelt
Nicht doppelt, aber mehr. Wenn beispielsweise der normale KV-Beitrag 300 Euro beträgt, ich aber zusätzlich 150 Euro bei der Einmalzahlung zahlen muss, zahle ich drauf, da der Höchstbetrag auf ca. 350 Euro gedeckelt ist. Oder unterläuft mir hier ein Denkfehler?
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Wenn du mit dem Regelgehalt bereits die BBG erreicht, gibt es keine weiteren zu verbreitagenden Gehaltszahlungen.
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Wenn du mit dem Regelgehalt bereits die BBG erreicht, gibt es keine weiteren zu verbreitagenden Gehaltszahlungen.
Ok. Aber falls nicht, zahlt man im Vergleich zur monatlichen Zahlweise einer Sonderzahlung u. U. drauf, oder irre ich da?
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Wenn du mit dem Regelgehalt bereits die BBG erreicht, gibt es keine weiteren zu verbreitagenden Gehaltszahlungen.
Ok. Aber falls nicht, zahlt man im Vergleich zur monatlichen Zahlweise einer Sonderzahlung u. U. drauf, oder irre ich da?
Nein, man zahlt bei Sonderzahlungen/Einmalzahlungen nicht mehr.
Steuerlich macht es keinen großen Unterschied zu laufenden Zahlungen, es wird nur anders berechnet.
Und spätestens mit der Einkommenssteuererklärung ist es egal.
In der Sozialversicherung ist die Berechnung in Einzelfällen sogar günstiger für den Arbeitnehmer, wenn man im November die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet und im Dezember dann wieder unterschreitet. Das sind aber wenige Einzelfälle und kleine Beträge.
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Die AG wollen das aber nicht....warum auch immer...
Warum auch immer ist ganz einfach. 1. Angestellte, die vor dem 1. Dezember des Jahres gehen erhalten keine JSZ. 2. Die JSZ wird getrennt verhandelt und kann wie bei uns ja schon mehrfach passiert, von Tariferhöhungen ausgenommen und eingefroren werden.
Kurzum, Einmalzahlungen sparen dem AG Geld.
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Wenn du mit dem Regelgehalt bereits die BBG erreicht, gibt es keine weiteren zu verbreitagenden Gehaltszahlungen.
Ok. Aber falls nicht, zahlt man im Vergleich zur monatlichen Zahlweise einer Sonderzahlung u. U. drauf, oder irre ich da?
Ja da irrst du sehr sogar.
Denn es ist genau umgekehrt, man kann durch Einmalige Zahlungen zum richtigen Zeitpunkt SV Beiträge sparen.
Steuerlich ist es nur nachteilig, wenn man keine Steuererklärung macht.
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Von jedem € den du verdienst zahlst du deine x % an Krankenkassenbeitrag.
Dabei bekommst du übers Jahr nicht mehr abgezogen als die Beitragsbemessungsgrenze * x%
Es ist daher völlig egal ob es eine Jahressonderzahlung gibt oder ob man jeden Monat mehr verdient.
Die Beitragshöhe insgesamt im Jahr ist identisch.
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Die jährliche BBG wird nur für die Versicherungspflicht in der GKV herangezogen, ansonsten ist sie monatlich anzulegen.
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Die jährliche BBG wird nur für die Versicherungspflicht in der GKV herangezogen, ansonsten ist sie monatlich anzulegen.
Das heißt, ein Arbeitnehmer, der durch sein reguläres Entgelt in der Nähe der BBG ist, diese aber nicht erreicht oder überschreitet, profitiert hier tatsächlich mal von der JSZ (verglichen mit der Umlage von 1/12 auf das monatliche Entgelt). Das ist interessant. Wieder was gelernt. Danke.
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Die jährliche BBG wird nur für die Versicherungspflicht in der GKV herangezogen, ansonsten ist sie monatlich anzulegen.
Das ist so nicht korrekt. Für die Versicherungspflicht ist nicht die BBG maßgebend, sondern die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Eine Ausnahme davon ist die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze, die aber nur für am 31.12.2002 privat Krankenversicherte gilt.
Die Jahressonderzahlung oder andere Einmalzahlungen sind beitragspflichtig, wenn und soweit die BBG nicht überschritten wird. Dabei ist aber nicht das SV-Entgelt des Monats der Einmalzahlung maßgebend, sondern das SV-Entgelt von Januar bis einschließlich Monat der Einmalzahlung.
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Du leitest einen Absatz mit „Das ist so nicht korrekt“ ein, um dann darzulegen, daß es doch so ist. Angefangen zu tippen und erst danach darüber nachgedacht? Und im zweiten Absatz widerlegst Du etwas, das ich nicht behauptet habe.
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BBG und JAEG sind seit 2003 nicht mehr identisch. Seitdem gibt es für die von mir genannten Ausnahmefälle eine besondere JAEG, nur diese ist betragsmäßig mit der KV-BBG identisch.
Deine Ausführungen zur Heranziehung der jährlichen BBG für die KV- Pflicht sind schlicht falsch.
Deine Ausführungen zur Beitragspflicht sind unvollständig.
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BBG und JAEG sind seit 2003 nicht mehr identisch. Seitdem gibt es für die von mir genannten Ausnahmefälle eine besondere JAEG, nur diese ist betragsmäßig mit der KV-BBG identisch.
Also trifft
Die jährliche BBG wird nur für die Versicherungspflicht in der GKV herangezogen
zu. Ich habe wohlweislich nicht behauptet, daß die BBG der JAEG entspräche. Ich habe lediglich ausgeführt, daß sie herangezogen wird - zwar nur in den genannten Fällen, aber das ist für die Wahrhaftigkeit der Aussage unbeachtlich. Das macht das
Deine Ausführungen zur Heranziehung der jährlichen BBG für die KV- Pflicht sind schlicht falsch.
hingegen unwahr.
Deine Ausführungen zur Beitragspflicht sind unvollständig.
Sie sind im gegebenen Rechtsrahmen vollständig.
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Um Ausreden bist du jedenfalls nicht verlegen.
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Ich bedarf keiner.
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Um Ausreden bist du jedenfalls nicht verlegen.
Ich suche schon seit Ewigkeiten nach einer Gelegenheit, Spid mal einen Fehler nachzuweisen, und ich darf versichern, dass ich gewöhnlich richtig gut darin bin! Ich glaube, einmal hat er von "Arbeitgebern" gesprochen, als es um Beamte ging, aber ich weiß schon nicht mal mehr, ob die Äußerung dadurch tatsächlich falsch wurde.
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Die jährliche BBG wird nur für die Versicherungspflicht in der GKV herangezogen, ansonsten ist sie monatlich anzulegen.
Das heißt, ein Arbeitnehmer, der durch sein reguläres Entgelt in der Nähe der BBG ist, diese aber nicht erreicht oder überschreitet, profitiert hier tatsächlich mal von der JSZ (verglichen mit der Umlage von 1/12 auf das monatliche Entgelt). Das ist interessant. Wieder was gelernt. Danke.
Ich hatte den Eindruck, dass du durch Spids unvollständige Ausführungen etwas missverstanden hast. Das Entscheidende für die Verbeitragung von Einmalzahlungen ist, dass eine Restsummenbildung von Januar bis einschließlich Monat der Einmalzahlung in Höhe der Differenz zwischen SV-Brutto und jeweiliger BBG stattfindet, sofern die BBG höher ist. Die Einmalzahlung wird bis zur Höhe der Gesamtrestsumme verbeitragt. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Einmalzahlung in den Monaten Januar bis März gezahlt wird. Dann wird nach der Märzklausel verbeitragt.
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Ich hatte den Eindruck, dass du durch Spids unvollständige Ausführungen etwas missverstanden hast.
Das ist wohl korrekt.
Das Entscheidende für die Verbeitragung von Einmalzahlungen ist, dass eine Restsummenbildung von Januar bis einschließlich Monat der Einmalzahlung in Höhe der Differenz zwischen SV-Brutto und jeweiliger BBG stattfindet, sofern die BBG höher ist. Die Einmalzahlung wird bis zur Höhe der Gesamtrestsumme verbeitragt. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Einmalzahlung in den Monaten Januar bis März gezahlt wird. Dann wird nach der Märzklausel verbeitragt.
Demnach war meine ursprüngliche Annahme (dass alles auf's Jahr verbeitragt wird) inhaltlich falsch, aber im Ergebnis recht nah an der Realität. Rechenbeispiel:
monatliches SV-Brutto = 0,99*BBG
JSZ im November = 0,8*BBG
LOB im Dezember = 0,5*BBG
Das monatliche SV-Brutto wird jeden Monat verbeitragt, klar.
Von der JSZ werden 0,11*BBG verbeitragt (Das entspricht den 11 Monaten multipliziert mit 0,01 "Auffüllung" bis zur BBG.)
Von der LOB werden 0,01*BBG verbeitragt (Die kumulierte BBG bis November ist "aufgebraucht", somit bleibt nur noch die Differenz vom Dezember-Brutto zur BBG.)
Ändern wir das monatliche SV-Brutto auf 0,9*BBG und lassen den Rest der Einfachheit halber gleich, ergibt sich eine volle Verbeitragung der JSZ im November sowie eine Verbeitragung von 0,4*BBG der LOB.
In der Konsequenz bedeutet das, dass ein Unterschied zwischen Einmalzahlungen und deren Verteilung zu je 1/12 auf das Monatsbrutto unter den gegebenen Bedingungen des TVÖD (JSZ im November, LOB im Dezember) nur sehr schwierig überhaupt darstellbar sein dürfte - Voraussetzungen wären hier wohl:
Monatsbrutto < BBG
und
JSZ > 11*(BBG-Monatsbrutto)
und
LOB < BBG-Monatsbrutto
In diesem Fall würde man den SV-Beitrag für
BBG-Monatsbrutto-LOB
gespart haben. (Die Betrachtung gilt freilich nur für Verträge, die das ganze Kalenderjahr laufen.)
Ist, wenn man drüber nachdenkt, eigentlich gar nicht weiter kompliziert. :)