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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Bund => Thema gestartet von: magheinz am 05.12.2018 10:54
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Wenn ein Antrag auf Korrektur der Eingruppierung(Höhergruppierung) gestellt wurde, wie lange hat der Arbeitgeber Zeit diese zu bearbeiten. Gibt es hierzu eine Frist oder sollte man eine im Antrag setzen?
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Einen solchen Antrag gibt es nicht.
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Einen solchen Antrag gibt es nicht.
Und was ist, wenn der Threadersteller seinem Arbeitgeber ein Dokument mit ebendieser Überschrift aushändigt? Ist das dann Schrödingers Antrag auf Korrektur der Eingruppierung? Es gibt ihn, und gleichzeitig gibt es ihn nicht?!
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Dann gibt es ein in jeder Hinsicht unbeachtliches Dokument, das nicht bearbeitet, ja nicht einmal zur Kenntnis genommen werden muß.
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Einen solchen Antrag gibt es nicht.
Und was ist, wenn der Threadersteller seinem Arbeitgeber ein Dokument mit ebendieser Überschrift aushändigt? Ist das dann Schrödingers Antrag auf Korrektur der Eingruppierung? Es gibt ihn, und gleichzeitig gibt es ihn nicht?!
Dann gibt es ein Stück Papier mit einem Text, der unter anderem lautet: Antrag auf Korrektur. Dazu bracuht es keine Katzen, denn es geht hier rein um die Mäuse:
Besser wäre es wenn der TE einfach das Ihm seiner Meinung nach zustehende Gehalt rechtskräftig mit Fristsetzung einfordert und wenn der AG ihm dieses nicht zahlt mit einer Pfändung in die nächste Runde geht.
Natürlich nur, sofern er sich mittels eine Eingruppierungsfeststellungsklage vorher versichert hat, dass er tatsächlich einem Eingruppierungsirrtum unterliegt.
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..normalerweise läuft das in der Praxis so, dass zuerst eine neue Stellenbeschreibung gefertigt wird und diese mit der Bitte um Bewertung der Stelle eingereicht wird...dann erfolgt eine Bewertung der Tätigkeiten...das Bewertungsergebnis erfreut einen oder man nimmt es zähneknirschend hin bzw. strengt eine Eingruppierungsfeststellungsklage an...