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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: AlphaOmega am 16.03.2019 13:44

Titel: Stufenzuordnung bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Beitrag von: AlphaOmega am 16.03.2019 13:44
Hi,

BV = Beschäftigungsverhältnis,
zwischen den BV's Unterbrechung unter 6 Monaten,
in den BV's einschlägige Berufserfahrung,
nicht wissenschaftlicher Bereich.

Sachverhalt:
BV 1 bei einem anderen AG, 2 Jahre
BV 2 beim selben AG, 1 Jahr 1 Monat
Jetzt wird BV 3 begründet. Welche Stufe?

Möglichkeit 1: Stufe 2 und Aufstieg nach Stufe 3 nach 2 Jahren und 11 Monaten, weil nur BV 2 berücksichtigt werden darf.
Möglichkeit 2: Stufe 3, weil BV 1 und BV 2 zu summieren sind.

Was ist richtig? Für Möglichkeit 2 habe ich noch keine Anhaltspunkte gefunden.
Titel: Antw:Stufenzuordnung bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Beitrag von: Spid am 16.03.2019 14:00
Die Sachverhaltsschilderung ist inkonsistent. Wenn einschlägige Berufserfahrung von 2 Jahren vorlag, wäre die Einstellung in BV2 in Stufe 2 erfolgt.
Titel: Antw:Stufenzuordnung bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Beitrag von: AlphaOmega am 16.03.2019 14:46
Habe ich übersehen.

Wenn BV 2 nun auch bei einem anderen AG gewesen wäre, müssten dann bei der Stufenfestsetzung die beiden BV's summiert werden oder darf nur das letzte BV berücksichtigt werden?
Titel: Antw:Stufenzuordnung bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Beitrag von: Spid am 16.03.2019 14:57
Da zwischen den BV keine schädliche Unterbrechung vorlag, sind gem. BAG, Urteil vom 21.02.2013 - 6 AZR 524/11 die Erfahrungszeiten zu addieren.
Titel: Antw:Stufenzuordnung bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Beitrag von: AlphaOmega am 16.03.2019 15:28
Wenn du diesen
"I. Allerdings ordnet § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L nur die Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung aus "einem" Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber an. Ungeachtet dieser missverständlichen Formulierung ist nach dieser Bestimmung auch die einschlägige Berufserfahrung aus mehreren vorhergehenden Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen (Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Oktober 2008 E § 16 Rn. 44 für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund); aA Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Mai 2012 Teil II § 16 Rn. 25; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Oktober 2009 Teil B 1 § 16 Rn. 34). Für die Beurteilung, ob eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, die dem Arbeitgeber auch im aktuellen Arbeitsverhältnis zugute kommt, spielt es keine Rolle, ob die Erfahrung in einem oder mehreren vorherigen, sei es auch befristeten, Arbeitsverhältnissen erworben worden ist. Darüber hinaus ist nur mit einer Berücksichtigung auch mehrerer vorheriger Arbeitsverhältnisse, bei denen jeweils keine schädliche Unterbrechung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt, sichergestellt, dass bei wiederholten Befristungen, wie sie im öffentlichen Dienst verbreitet üblich sind, dieser Personenkreis überhaupt die Chance zur Berücksichtigung der in diesen Arbeitsverhältnissen gewonnenen Berufserfahrung und damit zum Stufenaufstieg erhält (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 16, BAGE 135, 313)."
Absatz aus dem Urteil meinst, verstehe ich noch nicht, warum man den heranziehen kann (oder meinst du einen anderen Textteil?). In dem Urteil geht es um vorherige Beschäftigungszeiten bei dem selben Arbeitgeber. Warum kann man das übertragen auf Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber?
Titel: Antw:Stufenzuordnung bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Beitrag von: Spid am 16.03.2019 15:37
Weil es auch dort für die Frage, ob es sich um einschlägige Berufserfahrung mit dem entsprechenden Nutzen für den AG handelt, keine Rolle spielt, ob diese in einem oder mehreren BV erworben worden ist. Es darf nur keine schädliche Unterbrechung von mehr als 6 Monaten vorliegen, auch bei unterschiedlichen AG, siehe das bereits a.a.O. angeführte BAG-Urteil vom 27.04.2017 - 6 AZR 459/16.
Titel: Antw:Stufenzuordnung bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Beitrag von: AlphaOmega am 16.03.2019 16:53
Aber auch bei dem Urteil geht es um ein vorheriges Arbeitsverhältnis bei dem selben Arbeitgeber und in der Rn 35 wird ausdrücklich erwähnt, dass sich die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L auf vorherige Arbeitsverhältnisse iSd. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L bezieht.

Ein Urteil, welches sich konkret mit BV's bei einem anderen AG beschäftigt hat, kennst du nicht oder weißt, ob es das noch nicht gibt?

Deine Begründung finde ich plausibel, aber weißt du das oder glaubst du das?

Ich habe den Eindruck, dass man manchmal genau lesen muss und manchmal nicht so genau. Vermutlich habe ich aber etwas grundlegendes noch nicht verstanden.
In § 16 Abs. 2 Satz 2 sprechen die Tarifparteien von einem vorherigen Arbeitsverhältnis zum selben AG. Was ein vorheriges AV ist, wird in der Protokollerklärung definiert. Die Urteile beziehen sich alle auf diesen Sachverhalt. In Satz 3 wird von einem AV bei einem anderen AG gesprochen. Hier soll/ist jetzt die Übertragung zulässig.
Wenn es jetzt aber um die Frage geht, ob sog. "Restzeiten" anzurechnen sind, sieht es ganz anders aus. Einschlägige Berufserfahrung zum selben AG ist bei unschädlicher Unterbrechung auf den Stufenaufstieg anzurechnen (oder verallgemeinere ich hier unzulässig, weil sich das Urteil 6 AZR 524/11 nur auf vorherige befristete BV bezieht und es bei unbefristet oder auch wenn der AN das vorherige BV durch Kündigung etc. beendet hat, anders verhält/verhalten kann?), aber bei einschlägiger Berufserfahrung bei einem anderen AG wieder nicht (Wissenschaftsbereich ausgenommen).
Kannst du mir erklären, warum man bei den "Restzeiten" nicht auch einfach übertragen kann?
(Und falls in meinen obigen Ausführungen etwas falsch ist, bitte auch korrigieren.)
Titel: Antw:Stufenzuordnung bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Beitrag von: Spid am 16.03.2019 17:26
Du mußt Urteile vor allem in ihrer Gänze einschl. der Urteile, auf die darin verwiesen wird, lesen. Im vorliegenden Fall sind das mit weiteren Verweisen etwas mehr als 4 Dutzend Urteile, in denen u.a. die gesetzeskonforme Auslegung vor dem Hintergrund des TzBfG und dem Gleichbehandlungssatz von §§ 16f. in TVÖD/TV-L/TV-H klar wird. Das von mir zuletzt referenzierte Urteil enthält u.a. dezidierte Ausführungen, warum die im Tariftext nur auf §16 Avs. 2 Satz 2 bezogene Protokollerklärung Nr. 3 zu §16 Abs. 2 auch auf Satz 3 anzuwenden ist. So ergibt sich auch die Privilegierung der einschlägigen Berufserfahrung beim selben AG, die Du zutreffend erkannt hast, aus der rechtskonformen Auslegung, die eine Benachteiligung befristet Beschäftigter ausschließen soll - aus in den referenzierten Urteilen genannten Erwägungen.
Titel: Antw:Stufenzuordnung bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Beitrag von: AlphaOmega am 17.03.2019 17:11
Bin noch nicht durch, aber habe zu einem anderen Sachverhalt auch eine Frage. Da sie zur Überschrift passt, fange ich kein neues Thema an.

Folgende Situation (wieder Einschlägigkeit, nicht Wissenschaftsbereich und Unterbrechungen unter 6 Monaten vorausgesetzt):

AV 1 in der pW von 1,5 Jahren (muss man hier wissen, ob das AV befristet war?)
AV 2 im öD bei A, befristet für 1 Jahr und 6 Monaten
AV 3 nach Ablauf der Befristung wird der AN wieder ohne Unterbrechung bei A eingestellt/weiterbeschäftigt.

Mein AG handelt wie folgt: Mit AV 2 wird AN der Stufe 2 zugeordnet und würde nach 2 Jahren, ab Einstellungstag in Stufe 3 kommen (zumindest setzt mein AG das in seinem Abrechnungssystem so fest). Bei der Weiterbeschäftigung AV 3 ändert mein AG das auch nicht und der AN ist zu Beginn von AV 3 weiterhin in Stufe 2.
Müsste man nicht aber bei der Weiterbeschäftigung den AN der Stufe 3 zuordnen, weil bei der Gesamtbetrachtung von AV 1 und AV 2 eine mindestens 3jährige einschlägige Berufserfahrung vorhanden ist?
Titel: Antw:Stufenzuordnung bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Beitrag von: Spid am 17.03.2019 17:20
Maßgeblich ist, ob es sich bei BV3 um eine Einstellung handelt oder um eine Fortsetzung des BV zu anderen Bedingungen. Nur im ersteren Fall ist einschlägige Berufserfahrung überhaupt relevant.
Titel: Antw:Stufenzuordnung bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Beitrag von: AlphaOmega am 17.03.2019 17:33
Wie ist die juristische Unterscheidung zwischen den beiden Varianten? Auf Anhieb hätte ich gedacht, dass es für den Tarifvertrag keine Rolle spielt, weil immer wieder erwähnt wird, dass deer Tarifvertrag keine Weiterbeschäftigung kennt.
Kommt es jetzt zum Beispiel nur darauf an, ob der AN ein Papier unterschreibt auf dem steht "Zwischen den Parteien bla und blub wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen..." oder "Die Parteien bla und blub und vereinbaren folgende Änderungen des Arbeitsvertrages vom....".
Kommt es vielleicht auch auf die Datumsangaben an: Der Arbeitsvertrag ist bis zum 31.12.2017 geschlossen und auf dem neuen Papier steht etwas mit ab 01.01.2018 gilt für den Arbeitsvertrag 1 folgendes?
Titel: Antw:Stufenzuordnung bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Beitrag von: Spid am 17.03.2019 17:51
Eine Einstellung kann nur dann vorliegen, wenn ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann selbstverständlich fortgesetzt werden: indem der AN einfach weiter zur Arbeit kommt und der AG dem nicht unverzüglich nach Kenntnis widerspricht, indem die auflösende Bedingung durch Änderung des AV gestrichen wird, indem das entsprechende Änderungsangebot des AG in einer Änderungskündigung durch dem AN angenommen wird, durch beiderseitige Erklärung...
Titel: Antw:Stufenzuordnung bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Beitrag von: AlphaOmega am 17.03.2019 18:47
Das gehört jetzt zwar nicht mehr zum TV-L oder TV-H, aber ich stell die Fragen trotzem mal.

1. Angenommen es wird ein befristeter Arbeitvertrag geschlossen, der bis zum 31.01.2013 befristet ist. Dann wird ein sog. Änderungsvertrag geschlossen, in dem u.A. geregelt wird, dass sich die Befristungsklausel des Arbeitsvertrages bis zum 31.12.2013 erstreckt und dieser Änderungsvertrag am 01.02.2013 in Kraft tritt.
Frage: Ist das überhaupt ein Änderungsvertrag? Am 01.02.2013 gibt es streng genommen ja keinen Arbeitsvertrag zwischen den Parteien, der geändert werden könnte, da der Vertrag nur bis zum 31.01.2013 bestand.

2. Angenommen AN und AG unterschreiben einen Vertrag auf dem "Arbeitsvertrag" steht und in § 1 "Herr xy wird als bla bla bis blub blub weiterbeschäftigt". Desweiteren enthält der Arbeitsvertrag diverse andere Regelungen, die nicht darauf schließen lassen, dass hiermit nur schon bestehende Vertragsbedingungen aus dem vorherigen Arbeitsvertrag geändert werden.
Frage: Ist das eine Einstellung oder eine Weiterbeschäftigung?
Titel: Antw:Stufenzuordnung bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Beitrag von: Spid am 17.03.2019 18:55
In beiden Fällen wird das bestehende Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortgesetzt.
Titel: Antw:Stufenzuordnung bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Beitrag von: AlphaOmega am 17.03.2019 19:03
Und wenn unter 2. statt weiterbeschäftigt, eingestellt stehen würde, dann ist es eine Einstellung oder?
Titel: Antw:Stufenzuordnung bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Beitrag von: Spid am 17.03.2019 19:21
Wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Arbeitsvertrages kein Arbeitsverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien besteht, grundsätzlich ja, sonst grundsätzlich nicht.
Titel: Antw:Stufenzuordnung bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Beitrag von: AlphaOmega am 17.03.2019 19:34
Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe und auf

AV 1 in der pW von 1,5 Jahren (muss man hier wissen, ob das AV befristet war?)
AV 2 im öD bei A, befristet für 1 Jahr und 6 Monaten
AV 3 nach Ablauf der Befristung wird der AN wieder ohne Unterbrechung bei A eingestellt/weiterbeschäftigt.

zurückkomme, dann müsste man jedem AN der sich gerade in der Situation von AV2 befindet, raten, entweder bei der "Weiterbeschäftigung" darauf zu achten, dass es rechtlich eine Einstellung ist oder den AG wechseln, weil er in beiden Fällen gleich Stufe 3 bekommt.

Gefühlt kann das aber doch einer gerichtlichen Prüfung nicht stand halten, oder? Hier findet ja eine monetäre Schlechterstellung bei Weiterbeschäftigung im Gegensatz zu einer Einstellung statt. Welchen sachlichen Grund sollte es dafür geben?
Titel: Antw:Stufenzuordnung bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Beitrag von: Spid am 17.03.2019 19:46
Warum sollten die Tarifvertragsparteien unterschiedliche Sachverhalte nicht unterschiedlich regeln? Wenn die Regelung befristet Beschäftigte benachteiligen würde, wäre höherrangiges Recht verletzt, aber das ist hier ja gerade nicht der Fall.
Titel: Antw:Stufenzuordnung bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Beitrag von: AlphaOmega am 17.03.2019 20:22
Wenn in dem Fallbeispiel der AN jetzt tatsächlich nach Beendigung von AV 2 den öffentlichen AG wechselt und der neue öffentliche AG für die Stufenzuordnung § 16 Abs. 2a eranzieht, und den AN der Stufe 2 zuordnet, hat der AN erfolgsaussichten bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage mit welcher er die Stufe 3 begehrt und auf Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 3 besteht?

Titel: Antw:Stufenzuordnung bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Beitrag von: Spid am 17.03.2019 20:28
Natürlich. §16 Abs. 2 Satz 3 begründet einen tariflichen Anspruch, von dem zum Nachteil des AN nicht abgewichen werden darf.
Titel: Antw:Stufenzuordnung bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Beitrag von: AlphaOmega am 19.03.2019 21:41
Danke für deine Hilfe.



OffTopic:
Der Senat stellt in 6 AZR 1088/12 fest, dass auf § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L die Protokollerklärung Nr. 3 zur § 16 Abs. 2 Satz 2 angewandt werden muss. Der Senat weist darauf hin, dass die Durchführungshinweise der TdL, die hier eine Unterbrechung von bis zu 3 Jahren für unschädlich hält, diese Tariflücke in unzulässigerweise schließt.
Ich verstehe nicht, warum die Tarifparteien den Tarifvertrag mittlerweile an dieser Stelle nicht geändert haben, wenn die Arbeitgeberseite eine Unterbrechung von 3 Jahren für unschädlich hält. Hast du (oder jemand) eine Erklärung dafür?
Titel: Antw:Stufenzuordnung bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Beitrag von: Spid am 20.03.2019 06:56
Warum sollten die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag in einer Weise ändern, die das BAG bereits als unzulässig erkannt hat?
Titel: Antw:Stufenzuordnung bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Beitrag von: AlphaOmega am 20.03.2019 09:26
Ich habe aus dem Urteil nicht herausgelesen, dass es den Tarifvertragsparteien verboten ist, festzulegen, dass Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber bei der Stufenfestlegung berücksichtigt werden kann, sofern keine Unterbrechung von mehr mehr als 3 Jahren vorliegt bzw. ebenso Berufserfahrung bei demselben AG.
Die Argumentation des Senats ist doch: Da für § 16 Abs. 2 Satz 3 nicht geregelt ist, welche Zeiten der Unterbrechung als schädlich gelten, handelt es sich um eine Tariflücke. Diese Tariflücke ist vor dem Hintergrund von Art. 3 GG so zu schließen, dass für diese Personengruppe dieselben Zeiten gelten, wie für die Personengruppe unter Satz 2. Diese Tariflücke kann nicht so geschlossen werden, wie es die TdL vorschlägt, weil Satz 2 die Behandlung der dort genannten Personengruppe abschließend regelt.
Demnach könnten die Tarifvertragsparteien doch regeln, dass Berufserfahrung die ausschließlich bei demselben AG erworben worden ist uneingeschränkt bei der Stufenfestsetzung zu berücksichtigen ist, wenn keine Unterbrechung von mehr als 6 Monaten vorliegt und dass Berufserfahrung bei anderen bzw. demselben AG mit Unterbrechungen über 6 Monaten maximal bis zur Stufe 3 berücksichtigt wird. Sie müssen es nur richtig formulieren.
Titel: Antw:Stufenzuordnung bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Beitrag von: Spid am 20.03.2019 09:30
Ach das meinst Du... Die Angelegenheit ist doch ausgeurteilt, warum hätte man Bedarf sehen sollen, da noch was zu ändern? Insbesondere da die Tarifvertragsparteien dazu neigen, beim Ausbessern einer Regelungslücke mindestens zwei weitere Kinken einzubauen, die dann wieder jahrelang die Gerichte beschäftigen.
Titel: Antw:Stufenzuordnung bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Beitrag von: AlphaOmega am 20.03.2019 09:43
Ach das meinst Du... Die Angelegenheit ist doch ausgeurteilt, warum hätte man Bedarf sehen sollen, da noch was zu ändern?
Verstehe ich jetzt nicht. Weder im TV-H noch im TV-L steht, unter welchen Bedingungen Berufserfahrung bei Unterbrechungen von mehr als 6 Monaten zu berücksichtigen ist.
Wurden die (falschen) Durchführungshinweise geändert?
Ich kenne AG die weiterhin so, wie von der TdL vorgeschlagen, verfahren. Ich verstehe nicht, warum sie es nicht ändern. Wollen die Gewerkschaften nicht oder kennen sie das Urteil nicht oder denkt sich die AG Seite "Ich mache es weiterhin so wie ich will, weil die Gewerkschaften das eh nicht mitbekommen." oder oder oder....
Titel: Antw:Stufenzuordnung bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Beitrag von: Spid am 20.03.2019 09:44
Wen interessieren Durchführungshinweise? Die sind einfach tariflich unbeachtlich.