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Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: bgler am 16.04.2019 13:08

Titel: Dienstordnungs-Angestelltenverhältnisse (DO-Angestellte)
Beitrag von: bgler am 16.04.2019 13:08
Hallo liebes Forum,

ich bin DO-Angestellter bei der BGHM und es kursieren Gerüchte, nach denen die Abschaffung von Dienstordnungs-Angestelltenverhältnissen beabsichtigt wird. Demnach gäbe es auch schon einen Gesetzesentwurf des BMAS. Anderen Gerüchten zur Folge soll dies jedoch bereits wieder vom Tisch sein.

Weiß jemand Genaueres? Und kann jemand vielleicht sogar den Entwurf verlinken?

Vielen Dank und freundliche Grüße!

Matthias
Titel: Antw:Dienstordnungs-Angestelltenverhältnisse (DO-Angestellte)
Beitrag von: bgler2 am 17.04.2019 07:44
Nach meinem aktuellen Stand haben alle Personen, die sich bereits in einem DO-Verhältnis befinden Bestandsschutz.
Darüber hinaus sollen die BGen die Dienstherreneigenschaft erhalten und fortan Bundesbeamte ernennen können.
Eine Überleitung vom DO-Verhältnis in das Beamtenverhältnis ist nicht vorgesehen.
Der Entwurf selbst liegt mir nicht vor.

Kurze Antwort: DO-Verhältnis wird nicht fortgeführt, aber durch Beamtenverhältnis (da Dienstherreneigenschaft) ersetzt.
Titel: Antw:Dienstordnungs-Angestelltenverhältnisse (DO-Angestellte)
Beitrag von: Casiopeia1981 am 17.04.2019 13:14
Fakt ist, dass es sich um einen Anachronismus handelt. Allerdings war es früher einfacher, damit vom mD in den hD zu kommen.

Bleibt abzuwarten.


Richtig ist, dass es bzgl. Beamtenrecht und Haushaltsrecht sowie Do-Recht gewisse Regelungslücken gibt, die dringend zu schließen wären.
Titel: Antw:Dienstordnungs-Angestelltenverhältnisse (DO-Angestellte)
Beitrag von: bgler am 17.04.2019 15:01
Nach meinem aktuellen Stand haben alle Personen, die sich bereits in einem DO-Verhältnis befinden Bestandsschutz.

Bei unseren Anwärtern (DO-Angestellte auf Widerruf) stellt sich die Frage, inwieweit dies auf diesen Personenkreis zutrifft. Ist Ihnen hierzu etwas bekannt? Können diese dennoch nach absolviertem Studium in ein DO-Verhältnis auf Probe übernommen werden? Die DO-Anstellung auf Widerruf war ja größtenteils einer der Beweggründe für das Studium bei der BG.

Richtig ist, dass es bzgl. Beamtenrecht und Haushaltsrecht sowie Do-Recht gewisse Regelungslücken gibt, die dringend zu schließen wären.

Welche wären das?
Titel: Antw:Dienstordnungs-Angestelltenverhältnisse (DO-Angestellte)
Beitrag von: bgler2 am 17.04.2019 18:37
Soweit ich weiß bleiben DO-Anwärter auch im DO-Verhältnis soweit sie sich zum Zeitpunkt der Änderung bereits hierin befunden haben.

Es sollte keiner Person ein Nachteil entstehen.
In der Zukunft werden aus DO-Anwärtern wohl einfach Beamtenanwärter.
Titel: Antw:Dienstordnungs-Angestelltenverhältnisse (DO-Angestellte)
Beitrag von: Wasserkopp am 18.04.2019 13:15
Soweit ich weiß bleiben DO-Anwärter auch im DO-Verhältnis soweit sie sich zum Zeitpunkt der Änderung bereits hierin befunden haben.

Es sollte keiner Person ein Nachteil entstehen.
In der Zukunft werden aus DO-Anwärtern wohl einfach Beamtenanwärter.

Klingt als wäre die Abschaffung der Dienstordnungsangestellten ohne Auswirkungen oder gibt es offensichtliche Nachteile?
Titel: Antw:Dienstordnungs-Angestelltenverhältnisse (DO-Angestellte)
Beitrag von: bgler2 am 19.04.2019 09:42
Ich selbst sehe keine Nachteile, da DO-Verhältnis und Beamtenverhältnis in den wesentlichen Grundzügen gleich sind.
Ich wäre selbst daran interessiert eine Einschätzung von einem Personalrechtler zu hören, hierfür wird aber wohl der Entwurf notwendig sein.
Titel: Antw:Dienstordnungs-Angestelltenverhältnisse (DO-Angestellte)
Beitrag von: Casiopeia1981 am 19.04.2019 16:12
Rückwirkende Beförderung ist unter Umständen möglich, zudem fällt die Problematik weg, welcher Stellenplan Vorrang hat: Haushaltsplan oder DO-Stellenplan.

Hinsichtlich Nachteile: Zunächst mal keine, außer, dass ein Laufbahnwechsel schwieriger wird, weil Beamtenrecht gilt und nicht mehr das DO-Recht. Letzteres war / ist durchlässiger, was den Aufstieg in den gD und hD betrifft.

Interessant wird es noch, ob die Laufbahnausbildung dann an der HS Bund erfolgen wird. Bislang gab es ja u. a. die DGUV-Akademie und -Hochschule.
Titel: Antw:Dienstordnungs-Angestelltenverhältnisse (DO-Angestellte)
Beitrag von: MGM am 24.04.2019 11:00
Rückwirkende Beförderung ist unter Umständen möglich, ...
Vielleicht habe ich die Antwort falsch verstanden, aber bei Beamten ist eine rückwirkende Beförderung mit Sicherheit unzulässig und insoweit unwirksam.
Titel: Antw:Dienstordnungs-Angestelltenverhältnisse (DO-Angestellte)
Beitrag von: Casiopeia1981 am 24.04.2019 12:30
Richtig, bei Beamten... wir reden hier aber über Mitarbeiter, die einen privatrechtlichen Anstellungsvertrag unterzeichnen.
Titel: Antw:Dienstordnungs-Angestelltenverhältnisse (DO-Angestellte)
Beitrag von: bgler am 26.04.2019 19:05
https://www.gewerkschaft-der-sozialversicherung.de/index.php?id=46&tx_ttnews%5Btt_news%5D=1123&cHash=66588320a37f728e81ff25c278d11602

Was gilt denn in der Praxis der UV-Träger noch als hoheitliche Aufgabe neben der Tätigkeit der Aufsichtspersonen? Ist beispielsweise das Erlassen eines Bescheides über die Anerkennung/Ablehnung eines Arbeitsunfalls oder eines Beitragsbescheides (Sachbearbeitertätigkeit) eine hoheitliche Aufgabe?

Titel: Antw:Dienstordnungs-Angestelltenverhältnisse (DO-Angestellte)
Beitrag von: Scheh am 26.04.2019 20:13
Also ich komme von einer anderen BG und habe die gleiche inoffizielle Info bekommen: Bisher DO bleibt DO und Neueinsteiger werden demnächst Beamte.
DO hat ein bisschen den Charme des Cherry pickings...Beamtenvorteile ja aber gefühlt und im Außenbild zur Wirtschaft dann doch nicht ganz Beamter. Pro für zukünftige Beamte ist ggf. das ein Wechsel zu einer anderen Behörde einfacher ist. Realistisch betrachtet ändert sich damit aber eigentlich überhaupt nichts.