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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Viper76 am 22.05.2019 16:03

Titel: Schulhausmeister NRW
Beitrag von: Viper76 am 22.05.2019 16:03
Hallo Forum,

es geht für mich mal wieder um die Schulhausmeister in NRW und deren abzuleistender Arbeitszeit.

Im Landesbezirklichen Tarifvertrag vom 19.12.2006 i.d.F. vom 18.06.2018 steht im Teil V unter Nr. 2 im § 1 (5): 2. Satz: Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD-V nicht überschreiten. (also nicht größer 39 Std./Wo. sein)
3. Satz: Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 46,75 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
4. Satz: Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich der Schulhausmeister am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.

Gehen wir mal davon aus, dass die Arbeitszeit insoweit aufgeteilt ist, dass die tatsächliche Arbeitszeit vormittags an der Schule und die Bereitschaftszeit durchaus in den frühen Nachmittagsstunden fallen können. Den Schulhausmeistern ist freigestellt, wo sie sich aufhalten (kann auch in den heimischen Gefilden sein).

Meine Frage geht dahin, inwieweit der Arbeitgeber dem Schulhausmeister Aufgaben erteilen darf, die er offensichtlich nur in seinen Bereitschaftszeiten erledigen kann und diese immer wiederkehrend sind, z.b. Prüfung von ortsveränderlichen und ortsfesten Elektrogeräten an anderen Objekten oder aber auch Prüfung von Türfeststellanlagen und Brandschutztüren an anderen Objekten.

Meines Erachtens widerspricht die Vorgehensweise der Idee, die Bereitschaftszeit als solche anzusehen, in der  die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Oder aber kann der Arbeitgeber quasi 49 % der Bereitschaftszeit als tatsächliche Arbeitszeit abverlangen?

Wie seht ihr dass denn bzw. wie wird es ggfls. in anderen Kommunen in NRW gehandhabt?


Gruß
Viper
Titel: Antw:Schulhausmeister NRW
Beitrag von: Texter am 22.05.2019 16:27
Merkmal der Bereitschaftszeit ist es doch gerade, dass sie innerhalb des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen werden muss.

Bei uns sind die Schulhausmeister täglich von 07:00 - 17:00 Uhr anwesend.
Titel: Antw:Schulhausmeister NRW
Beitrag von: Viper76 am 23.05.2019 10:41
Das ist in vielen Fällen auch bei uns der Fall, ja. Allerdings gibt es auch Schulhausmeister, die ihre "Bereitschaftszeit" ab 14.30 Uhr nicht zwingend an ihrer Schule verbringen bzw. verbringen müssen, da es keine Weisung zu deren Aufenthaltsort während der Bereitschaftszeit gibt.

Vielmehr geht es mir um die Möglichkeit seitens des Arbeitgebers zusätzliche Aufgaben, die eben nicht an der zu betreuenden Schule oder dem zu betreuenden Objekt anfallen, zu erteilen. So sollen die geschulten Kollegen und Kolleginnen an Nachmittagen Türfeststellanlagen, Brandschutztüren oder die Ortsfesten Elektroanlagen in anderen Objekten prüfen.

Ich halte die Vorgehensweise für kritisch, aber vielleicht hat ja jemand eine andere Quelle, aus der sich eine mögliche Legimitation ergibt, oder eben die Tatsache, das ein derartiges Vorgehen eigentlich nicht erlaubt ist.

Gruß
Viper
Titel: Antw:Schulhausmeister NRW
Beitrag von: Viper76 am 04.06.2019 16:11
Hallo nochmal,

da in vergangenen Tagen keinerlei Reaktionen mehr auf diesen Thread erfolgt sind, gehe ich mal davon aus, dass die Thematik doch nicht soooo eindeutig erscheint, wie ich sie mir vielleicht gewünscht hätte.

Insbesondere die Tatsache, dass die in der Vergangenheit sehr sehr fleißigen Schreiber dieses Forum (vielen Dank übrigens an dieser Stelle dafür!) sich gar nicht zu diesem Thema geäußert haben, zeigt offensichtlich die Schwierigkeit des Ganzen.

Nichts desto trotz würde ich nochmals versuchen, euch um eine Meinung oder Äußerung bitten, wie ihr das Ganze ggfl. auch nur aus dem/einem Gefühl heraus bewerten würdet.

Würde mich über Reaktionen freuen.  :)


Gruß
Viper
Titel: Antw:Schulhausmeister NRW
Beitrag von: MoinMoin am 04.06.2019 16:38
Ich verstehe das Problem nicht. Wenn du arbeitest und dafür Geld bekommst ist es doch "egal" ob der AG es Bereitschaftszeit nennt.
Titel: Antw:Schulhausmeister NRW
Beitrag von: Spid am 04.06.2019 16:47
Der Nutzer @Texter hat doch das Notwendige ausgeführt. Bereitschaftszeiten werden in der Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. Der AG nutzt also nur sein Direktionsrecht, um Arbeitsaufträge zu erteilen, die in der ausgewiesenen Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftszeiten zu erledigen sind.