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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: SToRM am 15.02.2019 16:02
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Guten Tag Gemeinde
Derzeit beschäftige ich mit dem Thema Mehrarbeit . Wie und in welcher Form darf diese von einem Vorgesetzten verlangt werden?
Und wenn ein Mitarbeiter Überstunden angesammelt hat, wer verfügt über diese , der Mitarbeiter selbst oder der Vorgesetzte ?
Vielen Dank für Eure Unterstützung
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Der Tarifvertrag regelt nicht das Verhältnis zum Vorgesetzten, sondern das Verhältnis zum AG.
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Zunächst müsste man wissen ob und was für eine Arbeitszeitregelung es gibt.
Kernarbeitszeit, Funktionszeit, Gleitzeit,.....gibt es dazu eine Dienst/Betriebsvereinbarung?
Zum anderen ist es mEn regelmäßig mit dem Direktionsrecht des AG vereinbar, wenn er ÜStunden anordnet und dafür eine Person benennt, die dazu weisungsbefugt ist.
Das ganze natürlich immer sozialverträglich etc.
Und dann kommt es darauf an ob man Vollzeit oder Teilzeit ist.
Überstunden sind die Stunden die du auf Anordnung geleistet hast und in der Folgewoche nicht ausgeglichen hast. Dafür gibt es Zuschläge (15-30%)
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Über das Arbeitszeitmodel kann ich nicht viel sagen , von Arbeit regulär von ca. 6 Uhr bis 14:45 Uhr . In dieser Zeit ist die Anwesenheit auf jeden Fall Pflicht .
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Das ist jedenfalls unzulässig - das sind ja 8,75 Stunden ohne Pause. Es beantwortet aber auch keine der von @MoinMoin aufgeworfenen Fragen
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45 Minuten Pause sind da mit dabei
Es geht dabei Vollzeit Mitarbeiter
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Pause und Anwesenheitspflicht schließen einander aus.
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Ok , geht man von aus das man laut Einsatzplan von 06:00 bis 14:45 zum Dienst eingeteilt wird. Dies weiß man auch schon 14 Tage im Voraus . Am Arbeitstag macht man dann eine Pause von 09:00 bis 09:45 Uhr . Um 10 Uhr kommt der direkte Vorgesetzte uns ordnet Mehrarbeit auf aufgrund unvorhergesehner betrieblicher Umstände an.
Wär dies zulässig ?
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Grundsätzlich sind Vollzeitbeschäftigte im TVÖD zu Mehrarbeit/Überstunden verpflichtet. Sofern die Ankündigung aus betrieblichen Gründen sehr kurzfristig erfolgen muß, ist auch dies zulässig. Der AG muß dabei aber billiges Ermessen walten lassen und ggfs. Vorbringungen einzelner AN angemessen würdigen. Zudem gelten hier auch die Beteiligungspflichten (BR auf jeden Fall, PR in einigen BL).
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Gilt dies auch für den tvl?
Und was sind Vorbringungen einzelner AN ?
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Ja.
Vorbringungen - nicht Verbringungen. Der AG muß in Ausübung seines Ermessens die Interessen der AN angemessen würdigen. Wenn also ein AN vorbringt, er hätte teure Konzertkarten/keine Betreuung für die Kinder/..., muß der AG dies bei der Entscheidung, ob überhaupt und wem er Mehrarbeit anordnet, berücksichtigen
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Ok, das leuchtet ein.
Also stelle ich fest dass er AG Mehrarbeit zuweisen kann .
Wie verhält es such denn mit dem abbauen dieser Mehrarbeit ?
Angenommen der AN hat eine mehrstunde am 01.02.19 getätigt und teilt seinem AG mit das er diese Stunde am 03.06.19 gern früher gehen möchte . Das der AG diesem zustimmen kann ist klar , aber muss er diesem zustimmen oder kann er dem AN direktvsm 04.02.19 sagen das er diese Stunde abbaut indem er eine Stunde später zum Dienst kommt ?
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Das hängt u.a. maßgeblich von bestehenden Dienst-/Betriebsvereinbarungen ab. Mit der Veröffentlichung des Dienstplans hat der AG jedoch grundsätzlich sein Direktionsrecht hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit ausgeübt, es bedürfte somit - sofern es keine andere Regelung gibt, siehe Satz 1 dieses Beitrags - einer einvernehmlichen Einigung, ansonsten wird die Mehrarbeit zur Überstunde.
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Kann dir nicht ganz folgen ,
Der diestplan hängt 14 Tage im Voraus und am Arbeitstag sagt der AG das der AN eine Stunde länger machen muss als auf den Dienstplan ausgewiesen ist !?
Dies ist zulässig ?
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Ja, als Anordnung von Mehrarbeit/Überstunden. Meine Äußerung bezieht sich auf den Ausgleich der Mehrarbeit, nach dem Du frugst.
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Gibt es da eine Rechtsgrundlage ?
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Für was genau?
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Einen Gesetzestext bzw. Einen Paragraph der sich darauf bezieht
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Ich weiß, was eine Rechtsgrundlage ist. Ich fragte danach, für was genau Du die Rechtsgrundlage wünschst, da wir hier Eibe ganze Reihe von Sachverhalten diskutiert haben.
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Gut morgen, grundsätzlich geht es mir nur um die Frage ob der direkte Vorgesetzte Mehrarbeit anordnen kann und auch anordnen kann wann diese abgebaut werden können .
Gilt dann auch gleiches Recht bei Teilzeitbeschäftigten?
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Wie ich schon ausführte:
Der Tarifvertrag regelt nicht das Verhältnis zum Vorgesetzten, sondern das Verhältnis zum AG.
Das gilt auch für die Gesamtheit der allgemeinverbindlichen Normen, da es dem AG überlassen ist, wie er sich selbst strukturiert und wem er welche Befugnis überträgt.
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Gut morgen, grundsätzlich geht es mir nur um die Frage ob der direkte Vorgesetzte Mehrarbeit anordnen kann und auch anordnen kann wann diese abgebaut werden können .
Gilt dann auch gleiches Recht bei Teilzeitbeschäftigten?
Unabhängig davon, dass es auch ohne Tarifvertrag gehen würde:
§6 Abs. 5 und 6 TV-L geschriebene Fassung:
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor
von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
§7 Abs. 7 und 8 TV-L:
Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1) für die Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Absatz 6 über 45
Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Absatz 7 außerhalb der Rahmenzeit,
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden sind.
Bei Teilzeitbeschäftigten:
§7 Abs. 6 TV-L noch ganz interessant:
Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte
regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1 Satz 1 TV-L) leisten
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Diese Normen regeln lediglich das Verhältnis zum AG, nicht zum direkten Vorgesetzten.