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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Blueberry am 09.07.2019 21:43

Titel: Prüfung der Versicherungsfreiheit... Entgelt letzter Arbeitgeber angeben?
Beitrag von: Blueberry am 09.07.2019 21:43
Hallo zusammen!

Ich komme aus der Privatwirtschaft und habe nach einem guten Gespräch eine Einstellungszusage für den öffentlichen Dienst, TV-L. Nun habe ich zahlreiche Dokumente zugesendet bekommen, die ich vor Vertragssabschluss ausgefüllt an die Personalstelle zurücksenden soll.

In einem Dokument namens "Erklärung zur Prüfung der Versicherungsfreiheit bzw. Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" werden u.a. die Arbeitgeber der laufenden Jahres abgefragt, und: Zusätzlich soll ich dort das jeweilige erhaltene monatliche Entgelt eintragen. Das finde ich ein starkes Stück, es ist mir nicht klar wozu das offen gelegt werden soll...

Kann mich hier jemand aufklären?

Danke vorab und besten Gruß!
Titel: Antw:Prüfung der Versicherungsfreiheit... Entgelt letzter Arbeitgeber angeben?
Beitrag von: Spid am 09.07.2019 21:49
Der TV-L trifft dazu naheliegenderweise keine Regelung.
Titel: Antw:Prüfung der Versicherungsfreiheit... Entgelt letzter Arbeitgeber angeben?
Beitrag von: RsQ am 09.07.2019 21:53
es ist mir nicht klar wozu das offen gelegt werden soll...

Kann mich hier jemand aufklären?

Ich kann nur vermuten: Es wird seitens der Personalstelle geprüft, wie es bzgl. GKV/PKV aussieht. Vermutlich erfolgt die Bewertung anhand des Jahreseinkommens - da kann es schon relevant sein, dass der vorherige Einkommen bekannt ist.

Natürlich macht man sich ungern gläsern. Aber vermutlich steht irgendwo eine Versicherung, dass das alles vertraulich und datenschutzkonform behandelt wird ...?  ;)
Titel: Antw:Prüfung der Versicherungsfreiheit... Entgelt letzter Arbeitgeber angeben?
Beitrag von: Bunny am 10.07.2019 06:38
Gemäß § 28o SGB IV sind Sie gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen.
Titel: Antw:Prüfung der Versicherungsfreiheit... Entgelt letzter Arbeitgeber angeben?
Beitrag von: Blueberry am 10.07.2019 08:40
Gemäß § 28o SGB IV sind Sie gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen.

Danke erst einmal für die sicherlich gut gemeinte Antwort.

Ich habe den Paragraphen recherchiert und komme zu dem Ergebnis, dass diese erforderlichen Angaben nicht die bezogenen Entgelte der letzten Arbeitgeber beinhalten (wozu auch?). Gemeint ist hierzu die Auskunft über die Sozialversicherungsnummer, sowie ggf. mehrere gleichzeitige Beschäftigungen parallel zur aktuellen/neu zu beginnenden Beschäftigung. Etwas anderes kann ich aus dem Paragraphen nicht heraus lesen.

Bei Wechsel der Arbeitgeber in der Privatwirtschaft erfolgt ebenso eine "Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung", dennoch wurde nie nach den vorherigen Entgelten gefragt.

Also, nach wie vor bezweifle ich die Notwendigkeit dieser Angabe erheblich, bis das Gegenteil eindeutig bewiesen ist :-)



Titel: Antw:Prüfung der Versicherungsfreiheit... Entgelt letzter Arbeitgeber angeben?
Beitrag von: Max am 10.07.2019 08:53
Wie würde man ohne dieses Wissen feststellen können ob du in der GKV pflichtversichert bist?
Titel: Antw:Prüfung der Versicherungsfreiheit... Entgelt letzter Arbeitgeber angeben?
Beitrag von: Spid am 10.07.2019 08:57
Wozu würde man dieses Wissen brauchen?
Titel: Antw:Prüfung der Versicherungsfreiheit... Entgelt letzter Arbeitgeber angeben?
Beitrag von: Blueberry am 10.07.2019 09:51
Wie würde man ohne dieses Wissen feststellen können ob du in der GKV pflichtversichert bist?


Ganz einfach: Durch eine Versicherungsbestätigung meiner gesetzlichen Krankenkasse... gibt es von jeder Krankenkasse zur Vorlage beim Arbeitgeber.
Titel: Antw:Prüfung der Versicherungsfreiheit... Entgelt letzter Arbeitgeber angeben?
Beitrag von: RsQ am 10.07.2019 11:19
... aber die bezieht sich doch auch nur auf den (vorherigen) Ist-Zustand, oder?

Es könnte doch durchaus sein, dass sich aus dem Wechsel des Jobs auch ein Wechsel in Sachen KV (also bspw. ein Entfall der GKV-Versicherungspflicht) ergibt. Vielleicht spielen da das Jahres-Gesamteinkommen o.ä. eine Rolle?!
Titel: Antw:Prüfung der Versicherungsfreiheit... Entgelt letzter Arbeitgeber angeben?
Beitrag von: Blueberry am 10.07.2019 11:39
Hallo RsQ,

in dieser Bescheinigung der TK steht drin, dass ich seit meinem 25. Lebensjahr bis einschließlich jetzt dort versichert bin. Die Krankenkasse habe ich angerufen und nachgefragt ob ein Arbeitgeber sowas aus diesen Gründen wissen muss, und das hat die Dame resolut verneint. Aus Sicht der KK wird ein Arbeitnehmer lediglich dort vom Arbeitgeber angemeldet mit den dann aktuellen Bezügen.

Überdies ist in dem Formular ein Feld enthalten, indem nach meiner aktuellen Krankenkasse gefragt wird und derjenigen Krankenkasse, bei der ich zukünftig versichert sein will. Für mich wird es dort keine Änderungen geben, bin zufrieden mit meiner Krankenkasse.

 
Titel: Antw:Prüfung der Versicherungsfreiheit... Entgelt letzter Arbeitgeber angeben?
Beitrag von: Organisator am 10.07.2019 15:21
Es könnte doch durchaus sein, dass sich aus dem Wechsel des Jobs auch ein Wechsel in Sachen KV (also bspw. ein Entfall der GKV-Versicherungspflicht) ergibt. Vielleicht spielen da das Jahres-Gesamteinkommen o.ä. eine Rolle?!

Die Feststellung, ob jemand (pflicht)-versichert ist, trifft die Krankenkasse selber und teilt sie - bei Bedarf dem Arbeitgeber mit. Daher ist für diesen Sachverhalt die vom TE genannte Bescheinigung ausreichend.
Titel: Antw:Prüfung der Versicherungsfreiheit... Entgelt letzter Arbeitgeber angeben?
Beitrag von: Bunny am 11.07.2019 07:20
Die Feststellung, ob jemand (pflicht)-versichert ist, trifft die Krankenkasse selber und teilt sie - bei Bedarf dem Arbeitgeber mit. Daher ist für diesen Sachverhalt die vom TE genannte Bescheinigung ausreichend.
Der Arbeitgeber hat von sich aus selbst zu prüfen, ob ein (neuer) Beschäftigter versicherungspflichtig ist und dementsprechend SV-Meldungen abzugeben sowie die SV-Beiträge zu leisten (§ 28a SGB IV und § 2 Nr. 1, § 3 DEÜV).
Titel: Antw:Prüfung der Versicherungsfreiheit... Entgelt letzter Arbeitgeber angeben?
Beitrag von: Gerda Schwäbel am 11.07.2019 09:34
Der Arbeitgeber hat von sich aus selbst zu prüfen, ob ein (neuer) Beschäftigter versicherungspflichtig ist und dementsprechend SV-Meldungen abzugeben sowie die SV-Beiträge zu leisten (§ 28a SGB IV und § 2 Nr. 1, § 3 DEÜV).
Das ist korrekt!
Manchen Arbeitgebern scheint dabei nicht bewusst zu sein, dass es sich bei dem "regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt" nicht um das Entgelt des Kalenderjahres handeln muss. Im Falle einer Neueinstellung muss immer anhand vorausschauender Betrachtungsweise geprüft werden, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten ist. Was beim bisherigen Arbeitgeber verdient wurde, ist völlig unerheblich, braucht und darf deshalb nicht abgefragt werden.
In der Personalstelle von Blueberry ist offenbar irgendjemand der Meinung, dass die Bezügestelle Informationen über den bisherigen Verdienst benötigen würde. Ein kleiner Hinweis sollte diesen Irrtum aus der Welt schaffen. 
Titel: Antw:Prüfung der Versicherungsfreiheit... Entgelt letzter Arbeitgeber angeben?
Beitrag von: Bunny am 11.07.2019 14:04
@ Gerda Schwäbel

Eine Abfrage des Entgelts wäre aber doch jedenfalls dann erforderlich und rechtlich auch zulässig, wenn eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt? Im Falle einer Mehrfachbeschäftigung sind für die Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts die regelmäßigen Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen, wenn die jeweilige Beschäftigung für sich allein betrachtet zunächst Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer begründen würde.
Titel: Antw:Prüfung der Versicherungsfreiheit... Entgelt letzter Arbeitgeber angeben?
Beitrag von: Organisator am 11.07.2019 14:16
Der Arbeitgeber hat von sich aus selbst zu prüfen, ob ein (neuer) Beschäftigter versicherungspflichtig ist und dementsprechend SV-Meldungen abzugeben sowie die SV-Beiträge zu leisten (§ 28a SGB IV und § 2 Nr. 1, § 3 DEÜV).

Hilf mir mal bitte. Aus der Vorschrift lese ich nur, dass der Sozialversicherungspflichtige AN bei der Einzugsstelle (also Krankenkasse) durch den AG zu melden ist. Die Prüfung, ob Versicherungspflicht in der KV besteht, ist dort nicht genannt. (Könnten wahrscheinlich auch viele AG mangels Fachwissen nicht leisten).
Was verstehe ich da falsch?
Titel: Antw:Prüfung der Versicherungsfreiheit... Entgelt letzter Arbeitgeber angeben?
Beitrag von: Bunny am 11.07.2019 15:34
Im jeweiligen Gesetz selbst ist festgelegt, ob Versicherungspflicht bzw. –freiheit besteht (z.B. für die GKV §§ 5, 6 SGB V).
Die vom Arbeitgeber abzugebenden SV-Meldungen erfolgen in allen Zweigen der SV verschlüsselt mit verschiedenen Beitragsgruppenschlüsseln in vierstelliger Zahl. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, innerhalb bestimmter Fristen jeden versicherungspflichtigen und jeden geringfügig Beschäftigten zu melden und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen (§ 28e SGB IV). Dazu muss er sich natürlich im klaren darüber sein, welche Beitragsgruppenschlüssel gemeldet werden und in welcher Höhe Beiträge zu leisten sind. Das heißt, der Arbeitgeber muss selbst das jeweilige Beschäftigungsverhältnis sv-­rechtlich beurteilen, Beiträge berechnen und ggf. vom Arbeitsentgelt einbehalten und an die Einzugsstelle fristgerecht abführen. Dies gilt nicht nur bei Neueinstellungen, sondern auch für die laufenden Beschäftigungsverhältnisse. Nimmt der Arbeitgeber die sv-rechtliche Beurteilung falsch vor, können von ihm unter Umständen allein SV-­Beiträge und ggf. auch Säumniszuschläge nachgefordert werden. Um dies zu vermeiden, muss der Arbeitgeber schon im eigenen Interesse den Sachverhalt so aufklären, dass er eine korrekte Einordnung des Arbeitnehmers und Beitragszahlung vornehmen kann. Wenn ein Arbeitgeber das Fachwissen dazu nicht hat, ist das allein sein Problem. Er muss sich das Fachwissen entweder selbst verschaffen um seinen Pflichten nachzukommen oder es ggf. eben bei Dritten einkaufen, d.h. die ihm als Arbeitgeber obliegenden Pflichten von Dritten erledigen lassen.
Titel: Antw:Prüfung der Versicherungsfreiheit... Entgelt letzter Arbeitgeber angeben?
Beitrag von: Organisator am 11.07.2019 16:22
Krass, hätte ich nicht gedacht.

Da das Sozialversicherungsrecht viele Möglichkeiten bietet, SV-pflichtig, auf Antrag pflichtig, befreit, frei oder sonstiger zu sein, hätte ich mit einem Prüfungsservice der Einzugsstelle gerechnet.
Titel: Antw:Prüfung der Versicherungsfreiheit... Entgelt letzter Arbeitgeber angeben?
Beitrag von: Gerda Schwäbel am 11.07.2019 17:16
@ Gerda Schwäbel

Eine Abfrage des Entgelts wäre aber doch jedenfalls dann erforderlich und rechtlich auch zulässig, wenn eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt? ...

Als ich mich zuletzt mit Mehrfachbeschäftigungen befasst habe, bin ich aufgefordert worden, das Feld „Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung“ auf „ja“ zu setzen. Damit sollte erreicht werden, dass der Krankenkasse sogenannte "Monatsmeldungen" geschickt werden. Es hat etwa zwei Jahre gedauert, bis das tatsächlich maschinell geklappt hat. Aber dann kam die maschinelle Mitteilung zurück, dass die Beitragsbemessungsgrenze insgesamt nicht überschritten war, was man mir vorher nur telefonisch mitgeteilt hatte. Wer der andere Arbeitgeber ist und wie hoch das Entgelt im anderen Beschäftigungsverhältnis war, habe ich nie erfahren.

Nach meiner Einschätzung gibt es auch im Falle von Mehrfachbeschäftigungen keinen Grund, die eingangs erwähnten - die Vergangenheit betreffenden - Daten abzufragen.