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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: grabbe93 am 20.02.2020 17:29
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Hallo, ich arbeite für einen öffentlichen Arbeitgeber TV Land. Jetzt habe ich für ein halbes Jahr Sabbatical beantragt. Also 2 Jahre 75 % des Gehalts bekommen, voll gearbeitet und jetzt steht mir das halbe Jahr Sabbatical zur Verfügung. Kann mir mein Arbeitgeber für diesen Zeitraum meinen Urlaub streichen? An wen könnte ich mich wenden?
Vielen Dank
Liebe Grüße
Gerd
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Sie bekommen in den 6 Monaten des Sabbatical 6/12 vom gesetzlichen Mindesturlaub. Das wären bei einer 5 Tage Woche 10 Tage, bei einer 6 Tage Woche 12 Tage
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Ich gehe davon aus, dass in der Ansparphase Urlaub eines Vollzeitbeschäftigten gewährt wurde?
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Die Freistellungsphase bei einer Sabbaticalvereinbarung hat Ähnlichkeit mit der Freistellungsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell.
Mit Urteil vom 24.9.2019, 9 AZR 481/18, hat das BAG entschieden, dass während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit kein Urlaubsanspruch besteht.
Ob diese Rechtsprechung auf ein Sabbatical anwendbar ist, weiß ich allerdings nicht.
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Du kriegst während des Sabbaticals dann 100% deines Gehaltes und nicht nur 75%, oder?
Rechnerisch wäre es dann
1. Jahr = 30 * 6 Stunden = 180 Stunden
2. Jahr = 30 * 6 Stunden = 180 Stunden
2,5. Jahr = 15 * 8 Stunden = 120 Stunden
Summe: 480 Stunden Urlaub
Wenn du jetzt in den zwei Jahren den vollen Urlaub mit 8 Stunden frei pro Tag, aber dann im Sabbatical keinen Urlaub bekommst, sieht es so aus
1. Jahr = 30 * 8 Stunden = 240 Stunden
2. Jahr = 30 * 8 Stunden = 240 Stunden
2,5. Jahr = 15 * 0 Stunden = 0 Stunden
Summe: 480 Stunden Urlaub
Wenn du jetzt noch fürs Sabbatical Urlaub haben wollen würdest mit 15 Tagen mit je 8 Stunden, wärst du bei insgesamt 600 Stunden frei, würdest also mehr bekommen, als dir eigentlich zusteht.
Das ist der Grund, wieso du während des Sabbaticals keinen Urlaub mehr kriegst.
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Sie bekommen in den 6 Monaten des Sabbatical 6/12 vom gesetzlichen Mindesturlaub. Das wären bei einer 5 Tage Woche 10 Tage, bei einer 6 Tage Woche 12 Tage
Hallo Speech, vielen Dank! Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage? Man will mir den Urlaub für das Sabbatical streichen.
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Sie bekommen in den 6 Monaten des Sabbatical 6/12 vom gesetzlichen Mindesturlaub. Das wären bei einer 5 Tage Woche 10 Tage, bei einer 6 Tage Woche 12 Tage
Hallo Speech, vielen Dank! Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage? Man will mir den Urlaub für das Sabbatical streichen.
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat hierzu ein Rundschreiben veröffentlicht, in dem alle offenen Fragen zu dem Sachverhalt geklärt werden:
www.gew-ansbach.de › data › 2010/11 › stmf_Sabbatjahrmodelle
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@DIVO:
Kannst du bitte kurz posten, was zu dem Thema Urlaubsanspruch dort steht?
Die Darstellung von Nice finde ich logisch. Aber ich sehe im Moment noch nicht, dass auch das Urlaubsentgelt passt, denn das wurde in der Arbeitsphase wahrscheinlich auf der Basis von 75% des Entgelts gezahlt.
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"d) Erholungsurlaub
In den Kalenderjahren der Arbeitsphase sowie in den Kalenderjahren, in die die
Freistellungsphase fällt, ergeben sich hinsichtlich der Gewährung des Erholungsurlaubs
keine Besonderheiten. Das Urlaubsentgelt berechnet sich auf der
Grundlage der Bezüge aus der Teilzeitbeschäftigung nach § 21 TV-L. Eine Kürzung
des Erholungsurlaubs wegen der Freistellungsphase findet nicht statt. Ein
vor Beginn der Freistellungsphase noch bestehender und nicht erfüllter Urlaubsanspruch
kann unter Umständen während der Freistellungsphase verfallen. Die
Beschäftigten sollten darauf hingewiesen werden. Der Eintritt in die Freistellungsphase
löst keine Abgeltung des zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgewickelten
Urlaubs aus, da diese nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusteht.
Für die Durchschnittsberechnung nach § 21 Abs. 2 TV-L im Anschluss an die
Freistellungsphase ergeben sich keine Besonderheiten."
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Super, danke.
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"d) Erholungsurlaub
In den Kalenderjahren der Arbeitsphase sowie in den Kalenderjahren, in die die
Freistellungsphase fällt, ergeben sich hinsichtlich der Gewährung des Erholungsurlaubs
keine Besonderheiten. Das Urlaubsentgelt berechnet sich auf der
Grundlage der Bezüge aus der Teilzeitbeschäftigung nach § 21 TV-L. Eine Kürzung
des Erholungsurlaubs wegen der Freistellungsphase findet nicht statt. Ein
vor Beginn der Freistellungsphase noch bestehender und nicht erfüllter Urlaubsanspruch
kann unter Umständen während der Freistellungsphase verfallen. Die
Beschäftigten sollten darauf hingewiesen werden. Der Eintritt in die Freistellungsphase
löst keine Abgeltung des zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgewickelten
Urlaubs aus, da diese nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusteht.
Für die Durchschnittsberechnung nach § 21 Abs. 2 TV-L im Anschluss an die
Freistellungsphase ergeben sich keine Besonderheiten."
also hat man Anspruch auf den Urlaub? Sorry, habe es noch nicht voll verstanden. Gilt das dann auch für Niedersachsen?
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Jetzt wüsste ich aber trotzdem gerne zwei Sachen:
- Du erhältst 2 Jahre lang nur 75% Gehalt und während der 6 freien Monate erhältst du 100% deines regulären Gehaltes, korrekt?
- In den 2 Jahren mit 75% Gehaltsauszahlung hast du dennoch jeweils die kompletten 30 Tage Urlaub mit jeweils 8 Stunden pro Tag freistellung genutzt, korrekt?
Ich frage einfach nur deshalb, weil wenn die annahmen so stimmen, hat man rechnerisch (s.o.) bereits seinen gesamten zustehenden Urlaub genutzt. Wenn man dennoch noch mehr Anspruch auf Urlaub hätte, würde das bedeuten, dass man besser dasteht, wenn man ein Sabbatical macht, als wenn man keins macht, weil man dann mehr Urlaub bekommt.
Würde mich interessieren, wie die Geschichte ausgeht. Wäre nett, wenn du dann nochmal berichtest.
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Du kriegst während des Sabbaticals dann 100% deines Gehaltes und nicht nur 75%, oder?
Rechnerisch wäre es dann
1. Jahr = 30 * 6 Stunden = 180 Stunden
2. Jahr = 30 * 6 Stunden = 180 Stunden
2,5. Jahr = 15 * 8 Stunden = 120 Stunden
Summe: 480 Stunden Urlaub
Wenn du jetzt in den zwei Jahren den vollen Urlaub mit 8 Stunden frei pro Tag, aber dann im Sabbatical keinen Urlaub bekommst, sieht es so aus
1. Jahr = 30 * 8 Stunden = 240 Stunden
2. Jahr = 30 * 8 Stunden = 240 Stunden
2,5. Jahr = 15 * 0 Stunden = 0 Stunden
Summe: 480 Stunden Urlaub
Wenn du jetzt noch fürs Sabbatical Urlaub haben wollen würdest mit 15 Tagen mit je 8 Stunden, wärst du bei insgesamt 600 Stunden frei, würdest also mehr bekommen, als dir eigentlich zusteht.
Das ist der Grund, wieso du während des Sabbaticals keinen Urlaub mehr kriegst.
Urlaub nach Stunden zu berechnen findet seine Rechtsgrundlage wo ?
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Das ist natürlich nicht Inhalt der Rechtsgrundlage, aber eine schlüssige Darlegung, finde ich. Aus dem BAG-Urteil, das ich genannt habe und das die Klärung des Urlaubsanspruchs in der ATZ-Freistellungsphase beinhaltet, geht sinngemäß hervor, dass ein Urlaubsanspruch nicht entsteht, wenn keine Arbeitstage vorhanden sind.
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BAG vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17. Bei einem Sabbatical besteht in der Freistellungsphase kein Urlaubsanspruch.
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Bei dem Ansparmodell erwirtschaftet man im vereinfachten Sinne eine Art "Mehrstunden". In der Freistellungsphase bummelt man diese ab.
Ich wünsche ein schönes Wochenende
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Urlaub nach Stunden zu berechnen findet seine Rechtsgrundlage wo ?
Manchmal wäre es ganz hilfreich, Rechtsgrundlagen anhand von Logik statt nach Gefühl zu bilden.
Es ist nur logisch, dass wenn du 8 Stunden am Tag arbeiten gehst, aber nur für 6 Stunden Lohn erhältst, dass du auch nur für 6 Stunden Urlaubsanspruch erwirbst. Natürlich kann man das auch Tageweise machen, sodass die Stunden keine Rolle spielen. Aber wenn du dann einen Tag Urlaub nimmst, wird der nur mit 6 Stunden entgolten. Da fehlen dann die zwei Stunden tägliche Mehrarbeit, die dann die bezahlte Freistellung rechtfertigen.
Einfach gesagt ist es, wie von Speech bereits geschrieben so, dass du eigentlich nur Mehrarbeit leistest, die du später eben am Stück abbummelst. Du gehst 2 Jahre so arbeiten, als hättest du eine 75% Stelle, arbeitest aber jeden Tag, als würdest du eine 100% Stelle haben, sparst dabei massiv Stunden an und bleibst dann halt so lange weg, bis deine angesparten Stunden aufgebraucht sind.
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BAG vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17. Bei einem Sabbatical besteht in der Freistellungsphase kein Urlaubsanspruch.
Damit ist es doch eindeutig. Bei dem Ansammeln und Abbummeln von Stunden wäre es eher nicht so.
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Urlaub nach Stunden zu berechnen findet seine Rechtsgrundlage wo ?
Manchmal wäre es ganz hilfreich, Rechtsgrundlagen anhand von Logik statt nach Gefühl zu bilden.
Es ist nur logisch, dass wenn du 8 Stunden am Tag arbeiten gehst, aber nur für 6 Stunden Lohn erhältst, dass du auch nur für 6 Stunden Urlaubsanspruch erwirbst. Natürlich kann man das auch Tageweise machen, sodass die Stunden keine Rolle spielen. Aber wenn du dann einen Tag Urlaub nimmst, wird der nur mit 6 Stunden entgolten. Da fehlen dann die zwei Stunden tägliche Mehrarbeit, die dann die bezahlte Freistellung rechtfertigen.
Einfach gesagt ist es, wie von Speech bereits geschrieben so, dass du eigentlich nur Mehrarbeit leistest, die du später eben am Stück abbummelst. Du gehst 2 Jahre so arbeiten, als hättest du eine 75% Stelle, arbeitest aber jeden Tag, als würdest du eine 100% Stelle haben, sparst dabei massiv Stunden an und bleibst dann halt so lange weg, bis deine angesparten Stunden aufgebraucht sind.
Der Urlaubsanspruch ergibt sich nur aus der Arbeitszeit, nicht aus der Entlohnung.
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BAG vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17. Bei einem Sabbatical besteht in der Freistellungsphase kein Urlaubsanspruch.
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BAG vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17. Bei einem Sabbatical besteht in der Freistellungsphase kein Urlaubsanspruch.
Im Urteil geht es um unbezahlten Urlaub. Daher spielt es im Fall des TE keine Rolle, da er die Stunden im Vorfeld erarbeitet hat.
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Stimmt. Aber aus diesem Urteil resultiert die inzwischen in Fachzeitschriften vertretene Auffassung, dass in der Freistellungsphase einer Sabbaticalvereinbarung kein Urlaubsanspruch entsteht.
Wenn die Arbeitszeit auf weniger oder mehr als sechs Tage in der Kalenderwoche verteilt wird, vermindert oder erhöht sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Nach dem Urteil des BAG sind Arbeitspflicht und Urlaubstage miteinander verknüpft.
Demnach besteht kein Urlaubsanspruch, wenn die Arbeit regelmäßig so verteilt ist, dass ein Zeitraum ohne wöchentliche Arbeitstage entsteht. Und das ist genau das, was Nice in ihrem Beitrag dargelegt hat.
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Sonderurlaub suspendiert die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, mithin besteht dabei auch keine Arbeitspflicht. Das ist beim Aufbau und Abbau von Arbeitsstunden ja gerade nicht der Fall: Aufbau von Arbeitsstunden ist Vorleistung mit einem unspezifischen Freistellungsanspruch, Abbau ist die Realisierung des konkretisierten Freistellungsanspruchs. Der Abbau aufgebauter Arbeitsstunden setzt eine grundsätzliche Arbeitspflicht voraus, weil nur durch eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung dieser Austausch der Vorleistung gegen eine konkrete Freistellung überhaupt erfolgen kann, denn Freistellung setzt Verpflichtung voraus. Es gibt also eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung und eine regelmäßige Verteilung dieser Verpflichtung auf eine bestimmte Zahl von Tagen pro Woche, von der lediglich aufgrund der erbrachten Vorleistung freigestellt wird. Das führt auch das BAG im ATZ-Urteil zutreffend aus. Es negiert den Anspruch auf Erholungsurlaub nur deshalb, weil es ex ante eine Vereinbarung gab, in einem bestimmten Zeitraum Arbeitsleistung zu erbringen und in einem anderen Zeitraum keine Arbeitsleistung zu erbringen. Durch diese Vereinbarung wurde a priori bereits von der Arbeitsleistung freigestellt, eine Arbeitspflicht ist mithin nicht entstanden und konnte auch nicht zu einem Anspruch auf Erholungsurlaub führen. Es kommt mithin auf die Vereinbarung an, die man getroffen hat. Eine simple Rahmenvereinbarung, man könne unbegrenzt oder in einem bestimmten Umfang Vorleistung gehen und Arbeitsstunden aufbauen und diese zu einem späteren Zeitpunkt auch geschlossen abbauen, oder eine Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos, das entsprechende Möglichkeiten bietet, dürfte unschädlich für den Urlaubsanspruch sein, da es eben keine Vereinbarung gibt, die die Arbeitspflicht in einem bestimmten Zeitraum aussetzt, ohne daß eine Vorleistung erbracht worden ist.
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Sabbaticalvereinbarungen beinhalten, dass in einem bestimmten Zeitraum eine Arbeitsleistung erbracht wird und in einem bestimmten Zeitraum keine Arbeitsleistung zu erbringen ist. Also besteht in der Freistellungsphase kein Anspruch auf Erholungsurlaub.
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Das ist in dieser Pauschalität schlicht falsch. In unseren Vereinbarungen wird im Vorhinein kein bestimmter Freistellungszeitraum festgelegt. Wir vereinbaren, daß der AN bis zu 1500 Arbeitsstunden - auch durch Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit, aber nicht zwingend - durch Vorleistung sammeln kann und später dann in einen konkretisierten Freistellungsanspruch umwandeln kann.
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Okay, dann ist das keine Sabbaticalvereinbarung, wie ich sie kenne. Beinhalten eure Sabbaticalvereinbarungen keine sozialversicherungsrechtliche Wertguthabenvereinbarung?
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Die Vereinbarung selbst ist eine sozialversicherungsrechtliche Wertguthabenvereinbarung, weil sie als Vereinbarung über ein Langzeitkonto nach §10 Abs. 6 TVÖD die entsprechenden Voraussetzungen des §7b SGB IV erfüllt.
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Ach so, alles klar.