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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Marlis am 23.06.2020 07:24
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Hallo,
mein Freund und ich sind umgezogen.
Wollte uns gestern unter Vorlager einer Vollmacht und seines Persos in der neuen Gemeinde anmelden.
Da wurde mir gesagt, dass ich ihn nicht anmelden könnte und dass er dafür persönlich erscheinen müsste. Ich könnte ihn nur anmelden, wenn wir verheiratet wären.
In der alten Gemeinde konnte ich ihn allerdings auch unter Vorlage einer Vollmacht und seines Persos anmelden dürfen.
Was davon ist jetzt rechtlich richtig?
Kann und darf es da innerhalb Hessens Unterschiede zwischen den Kommunen geben?
Danke.
VG
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MKn muss der unverheiratete Partner live dabei sein. Bei einem verheirateten Partner gehts mit Vollmacht, sogar für die ganze Familie/Kinder, sofern alle Ausweise vorliegen, wenn es welche gibt.
Eine Gemeinde, die bei Nicht-Verheiratete mit Vollmacht anmeldet, handelt mMn unrechtmäßig und kann uU "teuer" tür den SB werden.
Es gibt auch Gemeinden, die Steuer-IDs auf telefonische Anfrage herausgeben o Ehepartnern mitteilen ... und auch sonst gerne mal was ohne Vollmacht machen. Bürgerfreundlich vielleicht, aber das darf kein Datenschützer erfahren.
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Auf welcher rechtlichen Erwägung fußt deine Annahme, dass eine Anmeldung für eine andere Person unter Vorlage einer Vollmachtsurkunde rechtswidrig sei?
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Hallo,
mein Freund und ich sind umgezogen.
Wollte uns gestern unter Vorlager einer Vollmacht und seines Persos in der neuen Gemeinde anmelden.
Da wurde mir gesagt, dass ich ihn nicht anmelden könnte und dass er dafür persönlich erscheinen müsste. Ich könnte ihn nur anmelden, wenn wir verheiratet wären.
In der alten Gemeinde konnte ich ihn allerdings auch unter Vorlage einer Vollmacht und seines Persos anmelden dürfen.
Was davon ist jetzt rechtlich richtig?
Kann und darf es da innerhalb Hessens Unterschiede zwischen den Kommunen geben?
Danke.
VG
Die Verwaltungsvorschrift zu § 23 BMG ist eindeutig:
"Die meldepflichtige Person kann sich bei der Vorlage des Meldescheins durch eine Person unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Anmeldeunterlagen und Vollmacht) vertreten lassen; bei der Abmeldung kann die meldepflichtige Person den Meldeschein auch übersenden. Die Vorlage einer Vorsorgevollmacht ist ausreichend, wenn sie melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst."
Das (Nicht)-Bestehen einer Ehe ist insofern also unerheblich.
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Ah, ok. Dann war ich falsch gewickelt. Sorry.