Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Schaladiundschalado am 06.10.2020 01:25
-
Hallo liebes Forum und deren Mitglieder.
Gespannt lese ich nun seit Monaten mit und staune uber die Qualität wie man hier anderen Hilft. Hut ab
Da ich aber beim Lesen nicht komplett mitgekommen bin und einige Dinge nicht 100% verstehe habe ich nun eine oder mehrere Fragen
Meine frau Arbeitet seit fast 5 Jahren in einer Förderschule in Sachsen als Pedagogische Unterrichts Fachkraft und wurde auf Grund von vorerfahrung im Kindergarten mit der Stufe E9k Stufe 2 eingestellt. In die Stufe 3 Wäre sie dann also ab dem 6. Jahr gekommen ?
Seit der letzten Tarifverhandlung ( wenn ich es richtig verstanden habe) wurde nun die kleine e9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten umgestellt auf die e9a (ich glaube diese Umstellung ist abgeschlossen oder ?) das Entgelt meiner Frau blieb annähernd gleich ... würde ich behaupten
Nun sollen alle (soweit ich es richtig verstanden habe)ab 1.2020 in die S Tabelle eingruppiert werden ... Diese Umstellung steht noch aus !?
Wann soll das denn abgeschlossen sein und in welche Gruppe und Stufe wird man da umgestellt ? Mit welcher Erhöhung oder Anpassung kann man nun rechnen ? Und wann wird das geschehen
Seht es mir nach wenn ich mich nicht so richtig auskenne aber ich gebe mein bestes denn meine frau will sich mit der ganzen sache nicht auseinander setzen. Das ist ihr zu kompliziert ...sie sagt das wird schon irgendwann umgestellt sein...nur ich bin der meinung das man schon kontrollieren sollte ob bei der umstellung alles stimmt oder mit rechten Dingen zugeht.
Bitte verbessert mich wenn ich hier etwas verdreht habe. Oder etwas nich richtig verstanden habe
Ihr würdet mir damit sehr helfen ... Viele vielen Dank im voraus
-
Ja.
Nein, die Überleitung erfolgte zum 01.01.2020. Sie fand statt in S8b. Die Stufe läßt sich aus den gemachten Angaben nicht ermitteln, es bedürfte der Angabe, wann genau sie in E9/2 eingestellt worden war.
-
[...]
Seht es mir nach wenn ich mich nicht so richtig auskenne aber ich gebe mein bestes denn meine frau will sich mit der ganzen sache nicht auseinander setzen. Das ist ihr zu kompliziert ...sie sagt das wird schon irgendwann umgestellt sein...nur ich bin der meinung das man schon kontrollieren sollte ob bei der umstellung alles stimmt oder mit rechten Dingen zugeht.
Wow.. Das perfekte Opfer für den Arbeitgeber, um ordentlich Geld zu sparen... Tariflich können nur bis zu 6 Monate rückwirkend zuviel oder zu wenig gezahltes Entgelt beansprucht bzw. gefordert werden. § 37 Ausschlussfrist im TV-L.
Also auch wenn deiner Frau ab 01.01.2020 die S8b zusteht, muss der Arbeitgeber seine Frau nicht rückwirkend vom 01.01.2020 so bezahlen, da dies ja schon mehr als sechs Monate her ist. Oder täusche ich mich da? Setz deine Frau mal auf den Pott...
-
Das ist zutreffend.
-
Ok
Also danke erstmal für eure Antworten und eure Hilfe
nun zur klärung der Sache ich versuche mal alles dar zu legen was ich aktuell auf dem Lohnzettel sehen kann wenn ich noch was anderes dor ablesen kann dann sagt es mir...
Meine frau wurde am 18.01.2016 als Pädagogische unterichtsfachkraft für Mehrfach Schwerst Behinderte eingestellt.
Startete dann mit der E9 Stufe 2
(auf dem Lohnzettel steht bis Dezember 2019 Tar-Grp 9 Reg SNO Stf 2 )
ab Januar 2020 Steht dort jetzt 9a Stufe 03 <--- also doch E9a nicht E9b
Nettolohn bis Dez. 2003,44
Nettolohn seit Jan 2090,86
von einer Umstellung in die S Tabelle keine Spur.
Ist das nun so richtig ? wann erfolgt die Umstellung seit Januar 2020
sollte etwas nicht stimmen würde ich direkt eine e-mail an die zuständige Sachbearbeiterin Schreiben
Vielen vielen dank im voraus
-
Also ist sie seit dem 01.01.20 in S8b/3. Die Umstellung fand bereits statt. Der AG betrügt.
-
Die technische Umsetzung ist offensichtlich noch nicht erfolgt. Deine Frau sollte bei der Bezügestelle nachfragen, wann die technische Umsetzung erfolgt. Eine Anwendung der Ausschlussfrist durch den Arbeitgeber halte ich mit hoher Wahrscheinlichkeit für rechtsmissbräuchlich.
-
Nein, wäre sie nicht. Warum sollte das so sein? Deshalb ist er ja auch ein Betrüger.
-
Quatsch.
Wenn dem Arbeitgeber bewusst ist, dass er falsch zahlt, ist die Berufung auf die Ausschlussfrist unzulässige Rechtsausübung.
-
Nein, das ist Unfug - siehe auch Litschen im Haufe. Weder ein grob fahrlässiges oder gar bewusstes Hinwegsetzen über den Tarifvertrag noch ein Verschulden bei deliktischen Ansprüchen auf Schadensersatz macht die Berufung auf die Ausschlußfrist unwirksam. Es müßte Täuschung hinzutreten, der AG müßte also durch die Gehaltsmitteilung vortäuschen, richtig zu zahlen, es aber tatsächlich nicht tun. Das liegt hier aber eben gerade nicht vor.
-
Die Kommentierung von Litschen kenne ich nicht. In mir bekannten Kommentierungen zu § 70 BAT wird die Rechtsprechung des BAG zitiert. Ich halte wie gesagt die Wahrscheinlichkeit für hoch, dass die Berufung auf die Ausschlussfrist unzulässige Rechtsausübung wäre. Trotzdem wäre es ratsam, schriftlich Anspruch auf die Nachzahlung zu S8b/3 zu erheben. Aber zunächst würde ich nachfragen, wann mit der technischen Umsetzung zu rechnen ist.
-
Also fasse ich mal zusammen
Umstellung von E9 2 auf E9A 3 waren netto ca. 87 Euro mehr (das war also richtig !?)
nun fehlt noch die Umstellung von E9A Stufe 3 auf S8b Stufe 3
S8b Stufe 3 bedeutet dann laut Rechner also 2101.57 € Bedeutes 24 Euro mehr seit Januar 2020
-
Hat deine Frau eine Entgeltgruppenzulage bekommen?
-
Was ist das ? oder wo sehe ich das ?
also wie gesagt sie bekommt seit Januar 2090,86
-
Der Nettolohn ist zum Vergleichen nicht geeignet. Schau mal in der Gehaltsmitteilung nach dem Tabellenentgelt und ob dort noch eine Zulage steht.
-
ahh ok danke ja also da steht
letztes Jahr
JJL entgelt 3129,67
JJL entgeltgrpZul 84,34
NNL VersAnt ZVK 18,84
Summe Gesamtbrutto 3214,01
Seit Januar
JJL entgelt 3276,44
JJL entgeltgrpZul 84,34
NNL VersAnt ZVK 20,31
Summe Gesamtbrutto 3360,78
-
Die Kommentierung von Litschen kenne ich nicht. In mir bekannten Kommentierungen zu § 70 BAT wird die Rechtsprechung des BAG zitiert. Ich halte wie gesagt die Wahrscheinlichkeit für hoch, dass die Berufung auf die Ausschlussfrist unzulässige Rechtsausübung wäre. Trotzdem wäre es ratsam, schriftlich Anspruch auf die Nachzahlung zu S8b/3 zu erheben. Aber zunächst würde ich nachfragen, wann mit der technischen Umsetzung zu rechnen ist.
Na dann zitiere doch mal die BAG-Rechtsprechung, die Deine Auffassung stützt.
-
Das Vergleichsentgelt beträgt also ca. 3360 EUR. Das Entgelt nach der S-Tabelle beträgt 3420,82 EUR, also beträgt die Brutto Nachzahlung monatlich ca. 60 EUR, da die Entgeltgruppenzulage wegfällt. Diese Nachzahlung sollte deine Frau schriftlich beanspruchen.
-
Wobei die Ansprüche aus Januar bis März bereits verfallen sind. Es schadet nicht, sie dennoch geltend zu machen. Auf die tarifliche Ausschlußfrist kann der AG auch selbst kommen. Ein Anspruch besteht indes nicht.
-
Welches Bundesland? Gibt es Informationen des Arbeitgebers darüber, dass sich die technische Umsetzung der Überleitung verzögert, z. B. auf der Internetseite des Finanzministeriums oder der Bezügestelle?
-
BL Sachsen infos keine ahnung
-
Auf der Internetseite des LSF Sachsen ist folgende Info zu finden:
"Nach § 2 Ziffer 7 und 20 des Änderungstarifvertrages Nr. 11 zum TV-L wurden mit Wirkung zum 01.01.2020 neue Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst im § 52 TV-L vereinbart und die Eingruppierungsmerkmale unter Abschnitt 20 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L neu gefasst. Für die Beschäftigten gilt mit der Anlage G zum TV-L zudem eine neue Entgelttabelle (sog. S-Tabelle). Die Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zum 01.01.2020 in die S-Tabelle wurde in § 29e TVÜ-Länder geregelt. Für die Umsetzung sind die Durchführungshinweise des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen abzuwarten. Wir werden Sie an dieser Stelle umgehend informieren, sobald uns nähere Informationen vorliegen. Bis dahin erhalten die Beschäftigten weiterhin Tabellenentgelt nach der Anlage B zum TV-L in der ab 01.01.2020 geltenden Höhe."
Die Berufung auf die Ausschlussfrist ist damit wahrscheinlich vom Tisch.
-
Inwiefern? Habe ich da irgendwo was hinsichtlich eines Verzichts des AG auf die Einrede des Verfalls überlesen?
-
Ich kann nichts dafür, dass du kein passendes Urteil findest.
Falls der Arbeitgeber die Ausschlussfrist anwendet, poste ich gerne die m. E. passende Passage.
Aber es kann ja nicht schaden, den Nachzahlungsanspruch schriftlich geltend zu machen.
-
Also nur Blubb - wie zu erwarten war.
-
@Schaladiundschalado:
Ich fasse zusammen: Deine Frau sollte sich bei der Bezügestelle nach dem Stand der Umsetzung erkundigen. Falls sie unter Hinweis auf die fehlenden Durchführungshinweise vertröstet wird, könnte sie darauf hinweisen, dass es schon lange Durchführungshinweise der TdL gibt. Deine Frau sollte außerdem schriftlich Anspruch auf die Nachzahlung ab 01.01.2020 erheben. Falls der Arbeitgeber sich auf die Ausschlussfrist beruft, erhebt deine Frau den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Dabei leiste ich gerne Formulierungshilfe, falls es dazu kommen sollte (und falls Spid nicht schneller ist).
-
Ich bedanke mich sehr für eure Hilfe.
Eine letzte frage habe ich noch
wo kann ich sehen das meine frau von E9A Stufe 3 auf S8b Stufe 3 umgestell wird oder werden sollte ?
Mfg
-
Aus § 29e TVÜ-L.
-
Falls du die Stufe meinst. Die Entgeltgruppe ergibt sich aus der Entgeltordnung in der Fassung ab 01.01.2020.