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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Donnerpferd am 19.10.2020 08:35

Titel: Absage nach Bewerbungsverfahren - Begründung
Beitrag von: Donnerpferd am 19.10.2020 08:35
Wir haben gerade eine interessante Diskussion.

Hintergrund:
Die öffentliche Hand müsse darlegen, warum sie einen Bewerber nicht berücksichtigt, entschieden Kölner Arbeitsrichter (Az.: 17 Ga 77/15). Unterlegenen Bewerbern müsse binnen zwei bis vier Wochen vor der Stellenbesetzung erläutert werden, aufgrund welcher Umstände sie die Stelle nicht erhalten haben.

Und nun die Frage:

Würdet Ihr meinen, dass mit dem üblichen "...wir haben uns für einen anderen Bewerber entschieden" die Sache tatsächlich abgefrühstückt wäre?
Titel: Antw:Absage nach Bewerbungsverfahren - Begründung
Beitrag von: Spid am 19.10.2020 08:48
Wie im vom ArbG Köln referenzierten BAG-Urteil entschieden, gibt es einen Auskunftsanspruch. Das ist keine umfassende proaktive Mitteilungspflicht des AG. Der AG hat dem dem Bewerber lediglich zeitgerecht mitzuteilen, daß er beabsichtigt, die Stelle mit einem anderen Bewerber zu besetzen. Der Bewerber kann dann seinen Auskunftsanspruch geltend machen und anhand der erhaltenen Auskünfte entscheiden, ob er Konkurrentenklage erheben möchte. Das unterscheidet die Besetzungsverfahren für AN von solchen von Beamten. Das Besetzungsverfahren bei Beamten ist eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die Ablehnung des Bewerbers muß den Ansprüchen an einen Verwaltungsakt genügen und bedarf mithin der Begründung. Bei AN handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit, wo das nicht der Fall ist.