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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Ing am 15.11.2020 20:46
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Hallo,
ich bin zurzeit als Ingenieur bei einer Stadt angestellt und werde nach E 12 Stufe 5 vergütet.
Wäre es unter tariflichen Gesichtspunkten möglich bei einem Wechsel in den TV-L sowohl eine vorzeitige Stufengewährung, als auch eine Zulage u.a. zur Deckung des Personalbedarfs nach Paragraph 16 Abs. 5 zu bekommen?
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Was soll eine „vorzeitige Stufengewährung“ sein?
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Nach Absatz
(5) kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden.
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Das ist lediglich eine Zulage - wenig überraschend, weil in §16 Abs. 5 TV-L geregelt, die in der Fragestellung genannte Zulage nach §16 Abs. 5 TV-L.
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Die Vorweggewährung gilt hier dann auch als Zulage. Demnach ist nur die Stufe 6 tariflich möglich und eine weitere Zulage AT zu vereinbaren.
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Die Vorweggewährung ist die Zulage. Sie ist nicht auf das Entgelt der Stufe 6 begrenzt.
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Die Vorweggewährung gilt hier dann auch als Zulage. Demnach ist nur die Stufe 6 tariflich möglich und eine weitere Zulage AT zu vereinbaren.
Jemand der das Entgelt der Stufe 6 erhält kann zusätzlich dazu einen Zulage in höhe von 20% der Stufe 2 erhalten.
Es ist also folgendes Szenario denkbar:
Man hat die Stufe 4 bekommt die Zulage zur Stufe 6. Dadurch erhält man das Entgelt der Stufe 6 und kann somit auch die 20% Zulage erhalten.
(Beides §16.5, beides "nur" Zulage und beides widerruflich und natürlich KANN Regelungen)
Dein TV-L AG könnte also bei Einstellung dir förderliche Zeiten anerkennen, so dass du in der EGX Stufe 5 landest.
Zusätzlich kann er obiges Konstrukt wählen.
Das wird aber regelmäßig am Personaler scheitern, der behaupten wird, dass es die 20% nur geben kann, wenn man in der Stufe 6 ist.
EVtl. verwechselst du noch die Vorweggewährung von Stufen nach §17.2 mit dieser Zulage: Das ist bei Einstellung nicht möglich.
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Die Stufenfestsetzung bei der Einstellung richtet sich nach § 16 Abs. 2 TV-L.
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§17 Abs. 2 ist keine Vorweggewährung von Stufen, sondern eine Stufenlaufzeitverkürzung.
Nach der Stufenzuordnung war nicht gefragt.
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Nach den Erläuterungen verstehe ich jetzt die Rahmenbedingung deutlich besser. Danke dafür.