Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Buschi am 31.12.2020 08:47
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Hallo Forengemeinde,
meine Frage wurde m. E. zwar schonmal diskutiert, leider finde ich den Thread nichtmehr.
Daher nochmal die Frage verbunden mit der Bitte die Antwort mit geeigneten Urteilen zu untersetzen (falls existent).
Ist der Einsatz zum Bereitschaftsdienst gem. Dienstplan (hier: Ordnungsamt) bei der Eingruppierung zu berücksichtigen?
Die Tätigkeit während der tatsächlichen Ausübung im Bedarfsfall muss nicht zwingend mit der "üblichen" Tätigkeit im Zusammenhang stehen z. B. bei einem TB aus der Stadtkasse.
Danke :)
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Wozu bedarf es angesichts des eindeutigen Inhalts von §12 TVÖD da eines Urteils? Die gesamte auszuübende Tätigkeit führt zur Eingruppierung. Da Bereitschaftsdienst vollständig Arbeitszeit ist, ist der Anteil doch leicht zu ermitteln.
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Weil ich darauf - eben mit diesem Argument - bereits vergebens verwiesen habe. Des Lesens sind auch Vorgesetzte nicht immer mächtig. Aktuell zu meinem Nachteil... bzw. dem der TB.
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Eingruppierungsfeststellungsklage
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Danke :)
Ergänzende Frage ... davon sind auch einige Beamte betroffen. Wie sieht es bei denen aus?
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Beamtengedöns ist kein tariflicher Regelungsgegenstand.